Werte Experten,
folgende fiktive Situation wird beschrieben:
Unverheirateter Arbeitnehmer Mr. X,
Lebensmittelpunk von Mr. X befindet sich am Ort A (dort wohnen Familie & Freunde, Hausarzt, Hausbank, Verein,Finanzberater, ....)
Arbeitsstätte am Ort B - Entfernung zu A ca. 380km , Zweitwohnung in B ausschließlich beruflich begründet, keine engen persönlichen Bindungen
Mr.X setzt in der Steuererklärung die Entfernungspauschale als Wege zw. Wohnung -Arbeitsstätte wie folgt ab:
1) zum einen die Fahrten von der Zweitwohnung in Ort B in der Nähe des Arbeitsortes zur Tätigkeitsstätte und zum anderen
2) Fahrten vom Lebensmittelpunkt in Ort A zur Tätigkeitsstätte - mehr als 24 Heimfahrten/Jahr (Mr. X kann Fahrleistung nachweisen)
Mit seinen Angaben in Punkt 1+2 bleibt Mr.X im Summe unter dem zulässigen Grenzbetrag von 4.500€.
Mr.X erhält eine Nachfrage vom FA zu
- Beschreibung der Wohnung am Lebensmittelpunkt (Anzahl Räume, Größe, Aufteilung, Lage, ....)
- Mietvertrag der Zweitwohnung an Arbeitsstätte
mit der Begründung, dass die Wohnsituation an beiden Standorten A und B zur Bewertung des Lebensmittelpunktes ebenso relevant ist wie alle anderen gelieferten Begründungen. (Familiensituation, ...). Zur Beantwortung der Fragen ist Mr. X verpflichtet.
Frage: Wie ist dieser erdachte Fall zu beurteilen? Sind die angeforderten Unterlagen des FA wirklich Bedeutung für die Glaubhaftigkeit des Lebensmittelpunktes und damit relevant für die Absetzbarkeit? Denn nach R 9.10 LStR 2015 – R 9.10 ist jede Form von Unterkunft am Lebensmittelpunkt zulässig. Selbst das Zimmer eines verheirateten Kindes im Haus der Eltern kann als „eigene Wohnung" gelten (BFH-Urteil vom 22.10.2009, III R 48/09
, BFH/NV 2010 S. 629
). Muss Mr. X zu den Fragen Stellung nehmen?
Danke für Hinweise zur fachgerechten Aufklärung dieses Falls.
Fallklärung: Entfernungspauschale Fahrten vom weiter entfernten Lebensmittelpunkt zur Arbeitsstätte
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Sag uns doch einfach, welche Antwort du wünschst.
Die Letzte hat dir ja offensichtlich nicht gepasst.
http://www.123recht.net/Fahrten-von-der-weiter-entfernten-Wohnung-zur-Arbeitsstaette-__f506357.html
Hallo,
sorry für das Missverständnis, aber der letzte Beitrag musste nochmal neu formulieren werden, da er Beitrag nicht neutral geschrieben war :-(. Er ist bereist geschlossen. Daher die Verschlüsselung mit einem neuen Beitrag.
Die Anwort im letzen Beitrag ist ein guter Gedanke, zielt aber wie ich heute weiß, nicht in die richtige Richtung.
Der Grund der Anforderung der genannten Unterlagen durch das FA liegt im Gedanken begründet, dass die Wohnsituation an beiden Standorten A und B zur Glaubhaftmachung des Lebensmittelpunktes ebenso relevant ist wie alle anderen gelieferten Begründungen. (Familiensituation, ...). Beispiel: Wenn man am Lebensmittelpunkt nur ein Wohnwagen hat und am Zweitwohnort ein eigenes Haus, dann ist das nach Aussagen des FA nicht sehr glaubwürdig. Andererseits ist nach R 9.10 LStR 2015 – R 9.10 jede Form von Unterkunft am Lebensmittelpunkt zulässig. Selbst das Zimmer eines verheirateten Kindes im Haus der Eltern kann als „eigene Wohnung" gelten (BFH-Urteil vom 22.10.2009, III R 48/09
, BFH/NV 2010 S. 629
). Daher herrscht Unscherheit, ob man zu den Fragen Stellung nehmen muss.
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Zitat:Beispiel: Wenn man am Lebensmittelpunkt nur ein Wohnwagen hat und am Zweitwohnort ein eigenes Haus, dann ist das nach Aussagen des FA nicht sehr glaubwürdig.
Genau das ist der Punkt.
Zitat:Andererseits ist nach R 9.10 LStR 2015 – R 9.10 jede Form von Unterkunft am Lebensmittelpunkt zulässig. Selbst das Zimmer eines verheirateten Kindes im Haus der Eltern kann als „eigene Wohnung" gelten (BFH-Urteil vom 22.10.2009, III R 48/09 , BFH/NV 2010 S. 629 ). Daher herrscht Unsicherheit, ob man zu den Fragen Stellung nehmen muss.
Schon richtig, wenn es denn der Lebensmittelpunkt ist.
Wenn dieses Kind am Arbeitsort aber eine große Wohnung oder gar ein Haus hat, dann ist es unglaubwürdig, dass der Ort, wo nur ein Zimmerbei den Eltern bewohnt wird, der Lebensmittelpunkt ist.
Hallo,
Danke für die schnelle Rückmeldung und offene Diskussion. Diese Sichtweise kann ich trotzdem nicht nachvollziehen.
Der Lebemittelpunkt ist doch dort wo die engeren persönlichen Bindungen herrschen (Familie, Freunde, Verein... ) und nicht dort wo ich die größere Wohnung habe. Wie groß ich meine Zeitwohnung wähle ist doch unerherblich und hängt z.B von der Verfügbarkeit und dem Wohnungsmarkt ab. Fakt ist, die Zeitwohnung ist ausschließlich beruflich begründet. Und nur das zählt. Laut genannter Steuerrichtlinie sind als unverheirateter Arbeitnehmer mind. 2 Heimfahren im Monat anzusetzen um den Lebensmittelpunkt glaubhaft zu machen. Und diese Fahrleistung wurde nachgewiesen.
Du kannst natürlich die geforderten Unterlagen nicht abgeben.
Dann wird das FA die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen, und gegen den Bescheid kannst du dann Klage erheben. Und spätestens da wirst du die entsprechenden Informationen liefern müssen.
Zitat:Selbst das Zimmer eines verheirateten Kindes im Haus der Eltern kann als „eigene Wohnung" gelten (BFH-Urteil vom 22.10.2009, III R 48/09 , BFH/NV 2010 S. 629 ).
In dem Urteil geht es um den Bezug von Kindergeld. Als eigene Wohnung im Sinne der doppelten Haushaltsführung zählt ein Zimmer im Haus der Eltern nicht.
Nochmal zum Verständnis. Hier geht es nicht um doppelte Haushaltsführung!
Doch, du willst Fahrten von 2 verschiedenen Startpunkten aus absetzen. Das geht nur im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Ansonsten gibt es nämlich einfach nur Wohnung B, und die Fahrten von A nach B sind steuerlich nicht geltend zu machen.
ZitatDas geht nur im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. :
Gemeint ist wohl §9 Abs.1 Nr. 4 Satz 6 EStG
Daher auch der Hinweis auf R 9.10 LStR 2015:
Zitat:Maßgebliche Wohnung
(1) 1Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. 2Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. 3Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, können Wege von und zu der von der ersten Tätigkeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9Die Sätze 4 bis 8 gelten unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.
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