Falsches Geständnis- Steuerhinterziehung

4. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
307ZPO
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsches Geständnis- Steuerhinterziehung

A ist die Erbe eines Betrügers. Angenommen A wird nun wegen einer arglistigen Täuschung seines Erblassers verklagt. Die Frist hierzu ist aber schon abgelaufen, aber die Klägerin behauptet fälschlicherweise sie hätte erst vor kurzem Kenntnis von der Täuschung erlangt. Weil sie sich schämt, legt A ein falsches Geständnis ab, dass die Aussage der Klägerin richtig sei. Dann erkennt sie den Anspruch der Klägerin an (307 ZPO). Hierdurch mindert sich ihre Erbschaft.
Hat A eine Steuerhinterziehung begangen, weil sie gegenüber einer anderen Behörde (vgl. Behördenbegriff 11 StGB) über steuerlich erhebliche Tatsachen gelogen hat?
(Ich glaube nicht, dass A sich strafbar gemacht hat.)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Hat A eine Steuerhinterziehung begangen, weil sie gegenüber einer anderen Behörde (vgl. Behördenbegriff 11 StGB) über steuerlich erhebliche Tatsachen gelogen hat?


Nein, ich verstehe auch nicht, wie man darauf kommt.

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, ich verstehe auch nicht, wie man darauf kommt.
Dadurch ...
Zitat (von 307ZPO):
Hierdurch mindert sich ihre Erbschaft.
Da aber der Ausgang des strafrechtlichen Prozesses nicht dem FA mitgeteilt wird, wird auch keine Steuer niedriger festgesetzt und es kann daher keine Steuerhinterziehung vorliegen.

Etwas anderes läge nur vor, wenn A wegen des Urteils eine Änderung des ErbSt-Bescheides nach §175 AO beantragen würde.

taxpert

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#3
 Von 
307ZPO
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Zitat (von hh):
Nein, ich verstehe auch nicht, wie man darauf kommt.
Dadurch ...
Zitat (von 307ZPO):
Hierdurch mindert sich ihre Erbschaft.
Da aber der Ausgang des strafrechtlichen Prozesses nicht dem FA mitgeteilt wird, wird auch keine Steuer niedriger festgesetzt und es kann daher keine Steuerhinterziehung vorliegen.

Etwas anderes läge nur vor, wenn A wegen des Urteils eine Änderung des ErbSt-Bescheides nach §175 AO beantragen würde.

taxpert

Wäre es Steuerhinterziehung wenn A unter Bezugnahme auf das zivilrechtliche Urteil eine Änderung des ErbSt-Bescheides nach §175 AO beantragen würde?
Wäre es auch Steuerhinterziehung wenn A das zivilrechtliche Urteil bei der ErbSt-Erklärung (weil z.B. es noch keinen Bescheid gibt, weil eine großzügige Fristverlängerung gewährt wurde) angeben würde?

Sie wäre ja trotzdem verurteilt und hätte gemäß Urteil dann ja auch tatsächlich einen niedrigeren Erwerb.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von 307ZPO):
Sie wäre ja trotzdem verurteilt und hätte gemäß Urteil dann ja auch tatsächlich einen niedrigeren Erwerb.
Geht man davon aus, dass der Ausgangs-thread den Sachverhalt richtig darstellt, dann handelt es sich bei der Zahlung aber nicht um die Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit im Sinne §10 Abs.5 Nr.1 ErbStG, denn im Zeitpunkt des Erbfalls hätte diese Verbindlichkeit ja nicht mehr geltend gemacht werden können.

taxpert

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