Das FA fordert mich auf, weil es Zweifel an der korrekten Zins- und Tilgungs-Zahlung hat, innerhalb vier Wochen für Vorjahre Nachweise zu bringen, die die Richtigkeit belegen.
Kann das FA wirklich verlangen, daß ich ab 1998 Kontoauszüge suche bzw. bei der inzwischen fusionierten Bank kostenpflichtig suchen lasse(ich bin nicht sicher, ob ich sie noch finde).
Ich habe keine Ahnung, wieso überhaupt angezweifelt wird. Und ich bin sicher, daß ich alles richtig abgerechnet habe.
Ich habe jedoch den Verdacht, daß der FA-Mitarbeiter (mir persönlich nicht bekannt) durcheinander ist; denn er hatte sich von 2003 auch Belege angefordert und hat sich in einem Schreiben an drei von vier Positionen im Jahr "vertan", was ich dann mühevoll aufklären mußte.
Angedroht wurde mir, daß rückwirkend die ESt-Bescheide verändert werden, wenn ich die Nachweise nicht bringen kann. (Es war durch die Darlehensgeber aber jedesmal bescheinigt - so wie es zuerst das FA angefordert hatte. Denn hätte ich gewußt, daß das FA die Kontoauszüge haben möchte, hätte ich sie auch gesammelt. So habe ich sie nur im PC, was nicht anerkannt wird.
Familiendarlehen - ESt 2002 - Privatperson
Haben Sie sich versteuert?
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Vielleicht hat der Darlehensgeber noch de Kontoauszüge.
Bei Familiendarlehen bestehen regelmäßig erhebliche Zweifel auf Seiten des Finanzamtes, dass dieses auch entsprechend eines Darlehens unter Fremden abgerechnet wird. Den tatsächliche Zahlungsfluss kann man nur anhand von Kontoauszügen nachweisen.
Mal grundsätzlich bemerkt: ein Steuerpflichtiger muß in seiner Steuererklärung die steuererheblichen Tatsachen richtig und vollständig angeben. Er muß sie ebenso auf Verlangen glaubhaft machen - was durch Belege geschen kann (und meist auch erfolgt), aber nicht muß. Im Grundsatz hat das FA von der sachlichen Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen auszugehen, sofern sie in sich stimmig erscheinen und keine konkreten Anzeichen auf deren Unrichtigkeit erkennbar sind.
Der private(!) Steuerpflichtige ist auch nicht verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen wie ein Geschäftsmann oder Belege mehrere Jahre für Nachprüfungen des Finanzamtes zur Verfügung zu halten. Ob Belege, die zuvor schon dem Finanzamt vorgelegen haben, noch einmal zur Vorlage verlangt werden dürfen, erscheint mir sehr zweifelhaft. Schließlich dient die Vorlage dazu, daß der Sachbearbeiter des FA die entsprechende Position als sachlich geprüft abzeichnen kann, so daß später über strittige Steuerfragen anhand der Steuererklärung selbst entschieden werden kann.
Die Mitwirkungspflicht endet auf jeden Fall dort, wo es objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist (was im Streitfall natürlich Auslegungssache ist).
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