Fehler Einkommensteuer 2016 wie Vorgehen?

4. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Cocoowatch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehler Einkommensteuer 2016 wie Vorgehen?

Hallo ans Forum,

also folgende Situation: morgen läuft die Frist für meine Einkommensteuererklärung 2017 ab. Beim Zusammenrechnen meiner Kosten fiel mir auf, dass ich im Aug 2016 100€ Rückerstattung von der Krankenkasse erhalten habe, was ich vergessen habe anzugeben. Ich bin deswegen etwas gestresst.

Mir ist das jetzt aufgefallen weil ich Im Jahr 2017 im April einen Schrieb von der KK bekommen habe, dass die Cash-Rückzahlung an das FA gemeldet wurde.

Wie ist jetzt das beste Vorgehen? Soll ich gleich die Steuerklärung '16 überarbeiten und miteinreichen (Festsetzungsbescheid ist ja schon vor Ewigkeiten zugestellt worden). Oder soll ich das einfach im Anschreiben erwähnen, oder besser den Sachbearbeiter anrufen?

Ich bin seit einigen Jahren ALG II und für dieses Einschätzung würde ich sagen ist eher von einem wenig freundlich gestimmten, eher nach Fehler suchendem FA Mitarbeiter auszugehen. Ändert das was an euerer Empfehlung?

Danke Euch!
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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5388 Beiträge, 1285x hilfreich)

Zitat (von Cocoowatch):
Ich bin seit einigen Jahren ALG II und für dieses Einschätzung würde ich sagen ist eher von einem wenig freundlich gestimmten, eher nach Fehler suchendem FA Mitarbeiter auszugehen.

Wie schön, dass Sie so unvoreingenommen sind. Fehler zu suchen, gehört übrigens auch zu den Aufgaben eines Finanzbeamten, damit der Staat auch weiterhin ALG II o.ä. zahlen kann.

Machen Sie das schriftlich. Da Sie aber lt. Ihren Erläuterungen eh keine Steuern zahlen, hat das möglicherweise keine Auswirkung? Wurden in 2016 denn auch Beiträge gezahlt, wenn Sie nicht berufstätig waren?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Cocoowatch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):

Wie schön, dass Sie so unvoreingenommen sind. Fehler zu suchen, gehört übrigens auch zu den Aufgaben eines Finanzbeamten, damit der Staat auch weiterhin ALG II o.ä. zahlen kann.


Nein so würde ich das nicht sagen ich wollte damit mehr "auf der vorsichtigen Seite" sein...

Zitat (von Cybert.):

Machen Sie das schriftlich. Da Sie aber lt. Ihren Erläuterungen eh keine Steuern zahlen, hat das möglicherweise keine Auswirkung? Wurden in 2016 denn auch Beiträge gezahlt, wenn Sie nicht berufstätig waren?


Wie soll ich das schriftlich machen? die Steuerklärung überarbeiten auch wenn schon der Festsetzungsbescheid ergangen ist? oder nur im Anschrieben erwähnen?

Und was meinen Sie mit "Beiträge gezahlt" für die Krankenkasse? Also für die Krankenkasse werden immer Beiträge gezahlt, wenn man arbeitslos ist zahlt diese das Jobcenter.

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#4
 Von 
Cocoowatch
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
die Krankenkasse hat die Rückzahlung 2016 dem Finanzamt gemeldet und daher war sie bereits in 2016 berücksichtigt! Schauen Sie sich einfach Ihren Bescheid 2016 an, da muss da drin stehen.
Der Betrag müsste von Amts wegen reingenommen worden sein!

In 2017 haben Sie so eine Erstattung nicht erhalten? Dann können Sie ganz normal 2017 abgeben.

E.


Nö hat er nicht bzw. steht nicht drinnen. I
2017 hat es die Erstattung nicht gegeben, trotzdem habe ich kein gutes Gefühl von wegen 2016..

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14921 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

ist es bei ALG2 überhaupt so, dass es einen eigenen Anteil an den Krankenversicherungsbeiträgen gibt?

Zitat:
Ich bin seit einigen Jahren ALG II ...
Und trotzdem zahlst du Einkommensteuer?

Stefan

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5388 Beiträge, 1285x hilfreich)

Reckoner

Zitat (von reckoner):
Und trotzdem zahlst du Einkommensteuer?


Er zahlt keine, sondern möchte durch vorweggenommene Werbungskosten einen Verlustvortrag.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14921 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Er zahlt keine, sondern möchte durch vorweggenommene Werbungskosten einen Verlustvortrag.
Das funktioniert aber nicht mit Sonderausgaben. Also sind die Sondereinnahmen doch auch egal.

Stefan

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5388 Beiträge, 1285x hilfreich)

Ja, das schrieb ich auch weiter oben, allerdings mit dem falschen Satzzeichen (? statt .) und im anderen Post des Fragestellers wurde auch bereits erwähnt, dass Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine Auswirkungen haben.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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