Hallo,
Person X gibt wie jedes Jahr über eine Steuersoftware die Steuererklärung ab.
Diesmal erhielt er erstmals einen von der Software abweichenden Bescheid zu seinen Gunsten. (mittlerer 2-stelliger Betrag). Neugierig, warum es zur Abweichung kam, entdeckte X dass ein in der Steuererklärung angegebener Betrag vom Finanzamt nicht übernommen wurde.
Hauptfrage:
Ist X verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen? Er hat den Betrag ordnungsgemäß deklariert.
Nebenfrage:
Wie kann es eigentlich zu soetwas kommen? Die Steuererklärung wird doch elektronisch übertragen. Werden die Werte dann nicht automatisch in die Finanzamtssoftware übernommen?
Danke schonmal!
Fehler Finanzamt zu meinen Gunsten
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Hallo,
warum wird eigentlich immer am Thema vorbei gefragt?
Es ist zu vermuten, dass es gar kein Fehler ist. Also, was für ein Betrag wurde nicht übernommen?
Stefan
Warum wird immer gleich unterstellt das am Thema vorbei gefragt wird? Ich bitte um Erläuterung was am Thema vorbei sein soll?
Der Arbeitnehmer hat vom Arbeitgeber eine Erstattung für Reisekosten erhalten. Die Reisekosten sowie die Erstattung in gleicher Höhe (insgesamt also eine Nullnummer bei den Reisekosten) ordnungsgemäß in Anlage N eingetragen.
Aus dem Bescheid geht hervor dass zwar die Reisekosten als Werbungskosten anerkannt wurden, jedoch die dagegen stehende Erstattung nicht verrechnet wurde.
Somit zu viel Abzug an Werbungskosten was infolge das steuerpflichtige Einkommen und somit auch den Steuerbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen minderte.
Eine Verprobung in meiner Steuersoftware hat bei Weglassen der Erstattung dann den Gutschriftsbetrag des Steuerbescheides auf Heller und Pfennig susgerechnet
Noch immer kein Fehler des Finanzamtes zu erkennen?
-- Editiert von Schalkefan am 28.04.2019 12:38
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ZitatIst X verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen? Er hat den Betrag ordnungsgemäß deklariert. :
Nein, nur wenn die Erklärung falsch war, besteht eine gesetzliche Pflicht.
ZitatWie kann es eigentlich zu soetwas kommen? Die Steuererklärung wird doch elektronisch übertragen. Werden die Werte dann nicht automatisch in die Finanzamtssoftware übernommen? :
Das kann hier auch nur vermutet werden. Evtl. hat der Bearbeiter darin eine steuerpflichtige Erstattung des Arbeitgebers gesehen oder es war schlichtweg ein Versehen.
Hallo,
Vielleicht kam das falsch rüber, ich meinte vorbei an deinem Thema. Du sprichst einen Fehler an und fragst ob du was tun musst und wie das kommen kann - sagst ab konkret rein gar nichts zu dem Fehler (und der ist doch das Thema). Aber gut, hast du ja nachgeholt.Zitat:Warum wird immer gleich unterstellt das am Thema vorbei gefragt wird? Ich bitte um Erläuterung was am Thema vorbei sein soll?
Steht die Reisekostenerstattung denn in der Lohnsteuerbescheinigung?Zitat:Noch immer kein Fehler des Finanzamtes zu erkennen?
Hätte er sie dann nicht auch versteuert?Zitat:Evtl. hat der Bearbeiter darin eine steuerpflichtige Erstattung des Arbeitgebers gesehen
Stefan
ZitatSteht die Reisekostenerstattung denn in der Lohnsteuerbescheinigung? :
Nein, sie stehen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung. Allerdings sieht meine Steuersoftware genau für solche Fälle ein Feld vor indem man Reisekostenerstattungen aufführt, die nicht in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt werden. Und diese werden dann auch vom Programm in Anlage N als steuerfreie Erstattungen vom Arbeitgeber eingetragen.
Da es für den Arbeitnehmer jedes Jahr immer die selben Reisen sind ( zu bestimmten turnusmäßigen Meetings des Arbeitgebers) wurde dies auch Jahr für Jahr so in der Steuererklärung angegeben.
Deswegen gehe ich ja nun auch von einem Fehler des Finanzamtes aus, da in den Vorjahren die Erstattung immer abgezogen wurde. Ich habe also nichts anders gemacht als in allen Jahren davor und ging deshalb von einem Fehler aus da mir kein Grund einfiele warum jetzt auf einmal die Erstattungen nicht abgezogen werden sollten...
Mir wäre es ja auch egal, wenn ein geänderter Bescheid käme und ich den Betrag nachzahlen müsste, wenn das Amt denn von sich aus den Fehler bemerkt.
Mir ging es nur darum, ob ich selbst aktiv werden muss, und entnehme den Antworten dass dies nicht der Fall ist.
-- Editiert von Schalkefan am 29.04.2019 07:58
Da Sie von "eigener Steuersoftware" schreiben und somit wohl nicht ELSTER nutzen: Haben Sie sich das Übertragungsprotokoll Ihrer Steuererklärung angesehen? Sind die relevanten Informationen tatsächlich an das FA gesendet worden?
Ja, es wird eine Kopie der übertragenen Steuerakte angelegt und der Betrag war darin aufgegührt
Manchmal sind es auch freiwillige Angaben, die übertragen werden wie z.B. Übernahme von Kinderbetreuungskosten.
Die fallen bei der Bearbeitung nicht direkt auf.
Aber als Ergebnis bleibt, dass Sie keine berichtigte Erklärung abgeben müssen, wenn die ursprüngliche vollständig und richtig war.
Auch ist eine spätere Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
wegen neuer Tatsachen ausgeschlossen.
Hallo,
Und warum nicht?Zitat:Nein, sie stehen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung.
Stefan
ZitatHallo, :
Und warum nicht?Zitat:Nein, sie stehen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung.
Stefan
Keine Ahnung. Vermutlich weil er sich davon hat befreien lassen, die Reisekosten im Lohnkonto zu führen? Das ist ja völlig legitim. Ist ein großßer Arbeitgeber, der weiss schon, was er tut und es war ja schon immer so.
Hallo,
OK, du weißt es also auch nicht.
Ich könnte mir denken, dass der Arbeitgeber die Kosten direkt ersetzt (als ob er es selber gezahlt hätte - keine Ahnung ob das möglich ist, früher gab es das glaube ich aber öfter).
Und dann muss der Betrag auch nicht versteuert werden, die Kosten kann man hingegen aber natürlich auch nicht absetzen.
Ob man das nicht korrigieren muss? Da bin ich mir nicht so sicher, und zwar weil die Erklärung falsch gewesen sein könnte (unberechtigte Werbungskosten erklärt).
Stefan
Zitat:
Hauptfrage:
Ist X verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen? Er hat den Betrag ordnungsgemäß deklariert.
Nebenfrage:
Wie kann es eigentlich zu soetwas kommen? Die Steuererklärung wird doch elektronisch übertragen. Werden die Werte dann nicht automatisch in die Finanzamtssoftware übernommen?
1. Nööö. Antrag auf Änderung oder Einspruch kann man machen. Muß man aber nicht.
2. Fehler kommen vor, warum auch immer. Gerade in der EDV.
Hast du korrekt erklärt, das Finanzamt aber nicht Alles angenommen, kann man es dir nicht zur Last legen. Wichtig ist aber, daß du nachweisen kannst, daß du korrekt erklärt hast.
Du kannst dich auf "Dumm" stellen und im ggf. Überprüfungsfall sagen, du als Steuerpflichtiger gehst von einer korrekten Bescheidung aus.
Mich würde mal noch interessieren, ist das irgendwie in den Erläuterungen zur Festsetzung mit erwähnt worden?
Mich würde mal noch interessieren, ist das irgendwie in den Erläuterungen zur Festsetzung mit erwähnt worden?
Nein, keinerlei Erläuterung. Daher hat es mich ja auch einige Zeit gekostet, diesen Grund für die Differenz aufzuspüren. Ich bin zwar nicht vom Steuerfach, aber habe für einen Laien dennoch ein überdurchschnittliches Verständnis für die Materie. Wenn ich mir dahingegen z.B. meine Mutter in dieser Situation vorstelle, die hätte den Fehler nie gefunden...
Ja gut, dann nimm den Bescheid zur Kenntnis. Ich würde da jetzt nichts machen. Außer eine Notiz, daß das FA von der einereichten Erklärung zu gunsten abgewichen ist.
Das deshalb, weil es schon vorkam, daß aus irgendwelchen Günden, z.B. eine Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber, im Nachhinein geändert wurde.
Zitatabweichenden Bescheid zu seinen Gunsten :
Wo willst Du da die Beschwer herzaubern, dass ein Einspruch möglich wäre?ZitatEinspruch kann man machen :
Einer Änderung zuungunsten müsste der Stpfl. zustimmen bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt haben, §172 Abs.1 Nr.2 Bst.a AO . Der reine Hinweis auf den Fehler ist kein Antrag oder Zustimmung, so dass ohne Folgen fürchten zu müssen, jederzeit beim FA nachgefragt werden kann.ZitatDas deshalb, weil es schon vorkam, daß aus irgendwelchen Günden, z.B. eine Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber, im Nachhinein geändert wurde. :
Eine Änderung wäre nur im Rahmen der üblichen Änderungsvorschriften §§129 , 172 ff AO möglich, dabei ist §173 AO -wie @Cybert bereits ausgeführt hat- natürlich ausgenommen. Insoweit würde eine entsprechende Kontrollmitteilung z.B. aus einer LSt-AP in Leere laufen!
taxpert
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