Fehler bei Steuererklärung gemacht?

11. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
steuerzahler12345
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehler bei Steuererklärung gemacht?

Hallo zusammen,

ich war bis Mitte diesen Jahres als Software-Entwickler angestellt. Im Dezember letzten Jahres habe ich privat für eine gemeinnützige Gesellschaft nebenbei in sehr geringem Umfang (3 Tage) etwas programmiert. Dafür habe ich privat eine Rechnung geschrieben. Im Juni diesen Jahres habe ich mich dann dazu entschieden, mich selbstständig zu machen, und habe diese Selbstständigkeit auch angemeldet (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Diese Entscheidung stand aber letztes Jahr noch gar nicht im Raum.

Nun ist wohl was bei der Steuererklärung für 2023 schiefgelaufen (erstellt mit wundertax), sodass das Finanzamt meine Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit (im Fragebogen hatte ich den Beginn mit 01.06.2024 angegeben) nun auf das Datum der privaten Tätigkeit von Dezember 2023 datiert und somit eine USt Voranmeldung von April haben will (und bzgl Rentenversicherung wirkt sich das natürlich auch aus).

In der Steuererklärung für 2023 hat Wundertax die Anlage S ausgefüllt, sowie eine Umsatzsteuererklärung und die Anlage EÜR wurde abgegeben. Wie gesagt war die Tätigkeit in 2023 nur spontan und privat. Soweit ich weiß, kann jeder für solche kleinen Tätigkeiten privat Rechnungen schreiben ohne direkt eine selbstständige Tätigkeit anmelden zu müssen. Habe ich das hier in der Steuererklärung falsch angegeben, oder wird das vom Finanzamt generell so gehandhabt? Kann ich die Steuererklärung von 2023 noch zurückziehen und korrigieren, sofern ich tatsächlich was falsch gemacht habe (noch ist der Bescheid nicht da)?

Werde morgen das Finanzamt anrufen und mir zeitnah einen Steuerberater suchen, aber würde trotzdem gerne eure Meinung dazu hören.

Danke und viele Grüße


-- Editiert von User am 11. September 2024 18:06

-- Editiert von User am 11. September 2024 18:07

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20 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14553 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

was ist denn das für ein Durcheinander?
Also erstmal, woher kennt die App deine privaten Einkünfte vom Dezember 2023? Die musst du doch eingegeben haben.
Wenn der Gewinn unter 410 Euro lag dann war es allem Anschein nach jedenfalls steuerfrei.

Zitat:
und somit eine USt Voranmeldung von April haben will
Für April 2024, richtig?
Dann dürfte das eine Voranmeldung für das 2. Quartal sein, und das ist doch korrekt (du hast im Juni begonnen, das ist im 2. Quartal).
April 2023 wäre hingegen völlig unverständlich ...

Zitat:
Werde morgen das Finanzamt anrufen ...
Ja. Teile einfach mit, dass die gewerbliche* Tätigkeit erst im Juni 2024 begonnen hat, und alles andere ein Versehen (der App) gewesen ist.

*Softwareentwicklung ist in der Regel nicht freiberuflich, sondern gewerblich, daher nicht Anlage S sondern G, und eben auch Umsatzsteuer

Sind deine Rechnungen eigentlich mit MwSt oder ohne?

Stefan


-- Editiert von User am 11. September 2024 20:01

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
steuerzahler12345
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

danke dir schonmal für deine Antwort und sorry für das Durcheinander. War etwas kompliziert den Ablauf zu beschreiben...

Zitat (von reckoner):
Also erstmal, woher kennt die App deine privaten Einkünfte vom Dezember 2023? Die musst du doch eingegeben haben.
Wenn der Gewinn unter 410 Euro lag dann war es allem Anschein nach jedenfalls steuerfrei.

Genau, habe ich eingegeben und lag bei 2.200€, also nicht steuerfrei (Pflichtveranlagung).

Zitat (von reckoner):
Für April 2024, richtig?
Dann dürfte das eine Voranmeldung für das 2. Quartal sein, und das ist doch korrekt (du hast im Juni begonnen, das ist im 2. Quartal).

Sie wollen die USt Voranmeldung für 1. Quartal 2024 (wäre 10.04.2024 fällig gewesen). Aber ich habe die selbstständige Tätigkeit erst ab 01.06.2024 angemeldet. Wie gesagt, das im Dezember 2023 war rein privat und die Selbstständigkeit stand auch noch nicht auf dem Plan. Daher bin ich auch der Meinung, keine Voranmeldung für Q1/2024 abgeben zu müssen.

Zitat (von reckoner):
Teile einfach mit, dass die gewerbliche* Tätigkeit erst im Juni 2024 begonnen hat, und alles andere ein Versehen (der App) gewesen ist.

War es in dem Sinne nicht. Versteuern muss ich die Einnahmen ja schon, nur hat das halt nichts mit der selbstständigen Tätigkeit von diesem Jahr zu tun. Sie scheinen das aber "in einen Topf" zu werfen.

Zitat (von reckoner):
*Softwareentwicklung ist in der Regel nicht freiberuflich, sondern gewerblich, daher nicht Anlage S sondern G, und eben auch Umsatzsteuer

Was ich konkret mache ist freiberuflich. Ich mache keine Standardsoftware, sondern plane und entwickle im Auftrag Individualsoftware (mit enstprechendem Studienabschluss und Erfahrung). Freiberuflichkeit wurde auch vom Finanzamt schon anerkannt.

Zitat (von reckoner):
Sind deine Rechnungen eigentlich mit MwSt oder ohne?

Die eine Privatrechnung in 2023 war ohne USt.
Bei meinen Rechnungen für die Tätigkeit ab diesem Jahr weise ich die USt aus, habe auch eine USt-ID beantragt usw. Habe die Ist-Versteuerung gewählt.

Nochmal danke für deine Antwort!

Viele Grüße


-- Editiert von User am 11. September 2024 20:24

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126792 Beiträge, 40702x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
und alles andere ein Versehen (der App) gewesen ist.

Naja, man hat eine rechtskräftige Steuererklärung mit entsprechenden Angaben abgegeben. Ich weis nicht das dann so einfach zu lösen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
steuerzahler12345
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, habe eben angerufen. Der Mitarbeiter meinte, das Steuerkonto wäre tatsächlich ab Dezember angemeldet, aber im Fragebogen steuerlicher Erfassung steht der 01.06. und er würde das korrigieren. Ich muss dann erst für Q3 diesen Jahres eine Voranmeldung machen, weil ich in Q2 noch keine Umsätze hatte.

Da hat wohl eine Mitarbeiterin entschieden, die private Tätigkeit aus 2023 und die Selbstständigkeit aus diesem Jahr einfach "zu verknüpfen". Vermutlich weil die zugrunde liegende Art der Tätigkeit (Software-Entwicklung bzw. Beratung) gleich ist.

Abschließende Frage an die Experten: Ist es so die Regel, dass das Finanzamt in so einem Fall die Anmeldung entgegen dem was im Fragebogen angegeben wurde einfach "zurückdatiert"? War das
(a) ein Fehler von ihr, oder
(b) ein Fehler von mir, dass ich evtl. die privat erbrachte Dienstleistung aus 2023 falsch in der Steuererklärung angegeben habe?

Bin gespannt was der Steuerberater demnächst dazu sagt.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14553 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
War es in dem Sinne nicht. Versteuern muss ich die Einnahmen ja schon, nur hat das halt nichts mit der selbstständigen Tätigkeit von diesem Jahr zu tun. Sie scheinen das aber "in einen Topf" zu werfen.
Wie hast du das aus dem Dezember denn eigentlich erklärt? Auch in der Anlage S?
Das wäre nämlich falsch, und würde erklären, warum es zusammengefasst wurde.

Zitat:
Was ich konkret mache ist freiberuflich. Ich mache keine Standardsoftware, sondern plane und entwickle im Auftrag Individualsoftware (mit enstprechendem Studienabschluss und Erfahrung). Freiberuflichkeit wurde auch vom Finanzamt schon anerkannt.
Ich zweifele zwar immer noch daran (kenne die Software die du entwickelst aber natürlich auch nicht). Aber gut, wenn es anerkannt ist dann ist es halt so.

Zitat:
Abschließende Frage an die Experten: Ist es so die Regel, dass das Finanzamt in so einem Fall die Anmeldung entgegen dem was im Fragebogen angegeben wurde einfach "zurückdatiert"?
Das Finanzamt nimmt das Datum, an dem die Tätigkeit wirklich begonnen wurde.
In der Regel ist das das Datum welches der Steuerpflichtige nennt. Aber wenn das offensichtlich nicht korrekt war (etwa weil schon vorher Umsätze erzielt wurden) ...

Oder anders: Selbst wenn man gar nicht anmeldet wird das Finanzamt natürlich nicht von einer Verranlagung absehen. :wink:

Zitat:
Naja, man hat eine rechtskräftige Steuererklärung mit entsprechenden Angaben abgegeben. Ich weis nicht das dann so einfach zu lösen ist.
Doch, natürlich kann man seine Erklärung ändern, ja sogar komplett zurücknehmen.
Der TS hat ja mittlerweile auch bestätigt, dass das kein Problem ist.

Stefan

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#6
 Von 
steuerzahler12345
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

Zitat (von reckoner):
Wie hast du das aus dem Dezember denn eigentlich erklärt? Auch in der Anlage S?
Das wäre nämlich falsch, und würde erklären, warum es zusammengefasst wurde.

Ja, tatsächlich Anlage S. Was wäre richtig? Dann werde ich die Erklärung zurückziehen und schleunigst korrigieren... Hab mir schon gedacht, dass ich irgendwas verbockt habe.

Vielen Dank für den Hinweis!

-- Editiert von User am 12. September 2024 11:30

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14553 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

richtig wäre die Anlage SO, und dort unter "Leistungen".

Ich würde vielleicht nochmal schriftlich klarstellen, dass es sich im Dezember 2023 noch nicht um die selbstständige Tätigkeit gehandelt hat, sondern um eine einmalige Leistung. Und das es nur zufällig so gekommen ist, dass ca. ein halbes Jahr später eine vergleichbare Selbstständigkeit begründet wurde.

Zitat:
Dann werde ich die Erklärung zurückziehen und schleunigst korrigieren...
Solange es noch nicht bestandskräftig ist kannst du auch zurückziehen, und alles neu machen. Ein Antrag auf Änderung sollte aber eigentlich reichen.

Falls das Finanzamt einverstanden ist kannst du es aber auch so lassen, rein steuertechnisch läuft es auf des Gleiche hinaus (die 2.200 Euro sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, fertig).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
steuerzahler12345
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
richtig wäre die Anlage SO, und dort unter "Leistungen".

Danke!

Zitat (von reckoner):
Ich würde vielleicht nochmal schriftlich klarstellen, dass es sich im Dezember 2023 noch nicht um die selbstständige Tätigkeit gehandelt hat, sondern um eine einmalige Leistung. Und das es nur zufällig so gekommen ist, dass ca. ein halbes Jahr später eine vergleichbare Selbstständigkeit begründet wurde.

Habe ich gemacht, daraufhin hat sie angerufen und wollte es nochmal erklärt haben. Hat mir natürlich nichts geglaubt. Hat daraufhin gesagt ich soll die privat gestellte Rechnung über Elster hochladen und es wird dann im Rahmen der Veranlagung für 2023 final entschieden. Je nachdem was kommt werd ich dann wohl nochmal widersprechen müssen oder es akzeptieren.

Zitat (von reckoner):
Solange es noch nicht bestandskräftig ist kannst du auch zurückziehen, und alles neu machen. Ein Antrag auf Änderung sollte aber eigentlich reichen.

Habe gelesen, ohne Grund zurückziehen geht nicht bei Pflichtveranlagung.

Zitat (von reckoner):
Falls das Finanzamt einverstanden ist kannst du es aber auch so lassen, rein steuertechnisch läuft es auf des Gleiche hinaus (die 2.200 Euro sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, fertig).

Das stimmt. Aber dann würde die Rechnung nicht zu dem passen, was ich in der Erklärung angegeben habe. Und es würde sich auf die Rentenversicherung auswirken.

Mal abwarten wie es jetzt weitergeht. Auf jeden Fall vielen vielen Dank für deine Zeit und die guten Infos! Melde dich gerne jederzeit per PN, wenn du im Gegenzug mal Hilfe im Bereich IT / Software brauchst.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14553 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Habe gelesen, ohne Grund zurückziehen geht nicht bei Pflichtveranlagung.
Doch, geht imho schon. Nur ist man dann immer noch pflichtveranlagt ...

Zitat:
Aber dann würde die Rechnung nicht zu dem passen, was ich in der Erklärung angegeben habe. Und es würde sich auf die Rentenversicherung auswirken.
Verstehe ich beides nicht so richtig.
Die Rechnung ist doch die selbe, egal ob in Anlage S odert SO.
Und auf die Rentenversicherung hat das doch gar keine Auswirkungen - oder bekommst du eine Rente?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
steuerzahler12345
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Doch, geht imho schon. Nur ist man dann immer noch pflichtveranlagt ...

Hmm, hast du dazu ne Quelle? Ich finde leider nur Halbwissenaussagen im Internet. Und wo ich in unseren riesigen Gesetzesbergen suchen soll weiß ich leider nicht. Da wird wohl nur der Steuerberater final helfen können.

Zitat (von reckoner):
Verstehe ich beides nicht so richtig.
Die Rechnung ist doch die selbe, egal ob in Anlage S odert SO.
Und auf die Rentenversicherung hat das doch gar keine Auswirkungen - oder bekommst du eine Rente?

Nein, bekomme keine Rente :grins: Klar, die Rechnung bleibt die gleiche, aber ich hab ne Umsatzsteuererklärung abgegeben, wo ich natürlich einen Zeitraum der Tätigkeit (Zeile 15) angeben musste etc. Und auch eine EÜR, bei der es ja eigentlich um Betriebsausgaben und -einnahmen geht. Also alles faktisch falsch, wenn die Tätigkeit privat war (und wie gesagt, auf der Rechnung steht drauf, dass ich die Dienstleistung privat erbracht habe). Aber ich habe mir schon beim Ausfüllen mit wundertax gedacht, dass da irgendwas nicht stimmt. Bin halt echt Anfänger im Thema Steuern (hab dieses Jahr erst angefangen, meine Erklärungen der letzten Jahre nachzuholen).

Auf die RV wirkt es sich insofern aus, dass der "Beginn der Tätigkeit" damit ein anderer wäre, und dann wahrscheinlich Beiträge nachgefordert werden könnten. Wobei auch da etwas schwammig ist, wie die RV den Beginn konkret festlegt. Ich gehe aber davon aus, dass hier der beim Finanzamt angemeldete Beginn genommen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14553 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hmm, hast du dazu ne Quelle?
Innerhalb der Einspruchsfrist kann man ALLES ändern, also auch eine komplett neue Steuererklärung abgeben.
Das kommt zum Beispiel vor, wenn die ursprüngliche Erklärung unberechtigt von einem Dritten abgegeben wurde. Oder wenn ein Steuerberater zwei Fälle vertauscht/durcheinander geschmissen hat.
Ich hatte vor Jahren mal eine Erklärung für ein falsches Jahr abgegeben (war zu ElsterFormular-Zeiten, da ging das eigentlich gar nicht, und ich hab' mich drauf verlassen), das konnte ich einfach zurücknehmen. War aber zugegebener Maßen eine andere Sachlage, die Erklärung gab es schon und konnte allein deshalb gar nicht nochmal abgegeben werden.

Ich weiß aber auch immer noch nicht was du vor hast. Leg' doch einfach Einspruch ein und deklariere die Einkünfte um. Laut dem gerschilderten Telefongespräch läuft das doch auch schon.
Die Sache ist Standart, das kommt täglich vor.

Und was das mit der Rentenversicherung zu tun hat bleibt unklar.
Deine Angaben beim Finanzamt haben doch gar nichts damit zu tun, und Dritte bekommen davon auch nichts mit (Steuergeheimnis).
Außerdem bist du doch als selbstständiger gar nicht rentenversicherungspflichtig.

Nur bei der Kranken- und Pflegeversicherung könnte es anders sein. Ich weiß nicht genau, ab wann eine Nebentätigkeit (als was es aktuell ja geführt wird) beitragspflichtig ist.

Anmerkung: Ich spreche nur von der einmaligen Sache im Dezember 2023.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
steuerzahler12345
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich weiß aber auch immer noch nicht was du vor hast.

Ich hab die Rechnung von der privaten Tätigkeit nach dem Telefonat über Elster hochgeladen, und warte jetzt auf den Steuerbescheid. Nach Sichtung der Rechnung und meiner Begründung müsste die Sachlage für das Amt eigentlich klar sein.

Zitat (von reckoner):
Leg' doch einfach Einspruch ein und deklariere die Einkünfte um.

"Einspruch einlegen" geht ja erst wenn der Bescheid da ist. Sollte ich evtl. jetzt noch zusätzlich eine neue korrigierte Erklärung abgeben?

Zitat (von reckoner):
Laut dem gerschilderten Telefongespräch läuft das doch auch schon.

Da läuft nur, dass der Sachbearbeiter der Steuererklärung das nach seinem Ermessen einschätzen wird. Und wie das Amt so ist, heißt es dann "das hätten sie doch sofort anmelden müssen". Die netten Beamten können und wollen natürlich nicht glauben, dass ich letztes Jahr noch keine Pläne für eine Selbstständigkeit hatte. Kein Wunder, dass niemand Bock auf das Finanzamt hat, wenn man mit Ehrlichkeit da nicht weit kommt.

Zitat (von reckoner):
Außerdem bist du doch als selbstständiger gar nicht rentenversicherungspflichtig.

Das hängt von der Anzahl der Kunden ab. Mit einem einzigen Auftraggeber wäre man einzahlungspflichtig.

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#13
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2524 Beiträge, 671x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Innerhalb der Einspruchsfrist kann man ALLES ändern, also auch eine komplett neue Steuererklärung abgeben
Eine komplett neue Steuererklärung abgeben ist rechtlich etwas anderes, als eine Antragsveranlagung zurück zu ziehen!

Zitat (von reckoner):
Ich weiß aber auch immer noch nicht was du vor hast. Leg' doch einfach Einspruch ein und deklariere die Einkünfte um.
Der Einspruch wäre mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen!

Die Art der festgestellten Einkünfte ist eine unselbständige Besteuerungsgrundlage, die nicht mit dem Einspruch angegriffen werden kann. Das funktioniert nur, wenn man eine (außersteuerliche) Beschwer geltend machen könnte, die ich hier nicht sehe!

Zitat (von steuerzahler12345):
meine Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit (im Fragebogen hatte ich den Beginn mit 01.06.2024 angegeben)
Der Fragebogen und auch die Meldung nach §138 AO ist nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch!

Zitat (von steuerzahler12345):
Im Dezember letzten Jahres habe ich privat für eine gemeinnützige Gesellschaft nebenbei in sehr geringem Umfang (3 Tage) etwas programmiert. Dafür habe ich privat eine Rechnung geschrieben. Im Juni diesen Jahres habe ich mich dann dazu entschieden, mich selbstständig zu machen,
Der Beweis des ersten Anscheins zeigt, das die Unternehmereigenschaft im Sinne des §2 UStG bereits vor der Meldung an das FA vorlag. Die einfache Behauptung, dass die Voraussetzungen des §2 UStG (noch) nicht vorgelegen haben, dürfte kaum ausreichen. Da es sich bei der fehlenden Unternehmereigenschaft grundsätzlich um eine steuermindernde Tatsache handelt, obliegt die Nachweislast dem Stpfl..

Mit 2.200 € nur im Dezember würde natürlich in 2024 §19 UStG nicht mehr zum Tragen kommen!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#14
 Von 
steuerzahler12345
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Zitat (von taxpert):
Unternehmereigenschaft im Sinne des §2 UStG

Dort steht "[...]Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen[...]". "Einmalig 3 Tage" und "mit keiner weiteren Absicht auf weitere Tätigkeiten dieser Art" ist aus meiner Sicht nicht nachhaltig. Ist halt jetzt zeitlich blöd gelaufen, das glaubt mir natürlich im Nachhinein keiner.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14553 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nach Sichtung der Rechnung und meiner Begründung müsste die Sachlage für das Amt eigentlich klar sein.
Dann warte doch einfach ab.

Zitat:
"Einspruch einlegen" geht ja erst wenn der Bescheid da ist. Sollte ich evtl. jetzt noch zusätzlich eine neue korrigierte Erklärung abgeben?
Nein, das bringt jetzt nichts mehr. Mir war auch nicht ganz klar, wo du eigentlich stehst (mittlerweile weiß ich es: Erklärung ist abgegeben, Bescheid gibt es aber noch keinen).

Was du machen kannst ist, Änderungen oder Ergänzungen machen. Das hast du aber bereits getan, daher: abwarten.

Zitat:
Das hängt von der Anzahl der Kunden ab. Mit einem einzigen Auftraggeber wäre man einzahlungspflichtig.
Ich weiß nicht wovon du sprichst? Klär mich auf ...

Zitat:
"Einmalig 3 Tage" und "mit keiner weiteren Absicht auf weitere Tätigkeiten dieser Art" ist aus meiner Sicht nicht nachhaltig.
Es sieht aber so aus, als ob es gerade nicht einmalig war ...

Finde halt glaubhafte Begründungen, warum 2023 nicht mit 2024 vergleichbar ist (etwa weil du damals noch in einem Angestelltenverhältnis warst und das eigentlich auch so bleiben sollte. Oder das du gerade nicht nach außen aufgetreten bist, Werbung gemacht hast etc.).

Auf beides würde ich dir - wenn ich der Sachbearbeiter wäre - aber entgegnen, dass das im Dezember vermutlich ein Testballon war (und der würde natürlich zu der selbstständigen Tätigkeit gehören).

Daher mal die Frage, wie du überhaupt zu dem Auftrag gekommen bist? Und wie aquiriest du jetzt?

---------------------------------------------------------------------------------

Zitat:
Mit 2.200 € nur im Dezember würde natürlich in 2024 §19 UStG nicht mehr zum Tragen kommen!
Oh ja, stimmt, hatte ich gar nicht drüber nachgedacht (auch, weil anfangs nur von "3 Tagen" die Rede war, und da bin ich natürlich erstmal von vielleicht 600 Euro ausgegangen).
.
Was taxpert damit sagen möchte: Wenn es der selbstständigen Tätigkeit zugeordnet wird, dann fällt auch noch Umsatzsteuer an.

Noch eine Anmerkung dazu: Langsam stört es mich doch sehr, dass sich Fragesteller künstlich kleinreden (hier: "... in sehr geringem Umfang ..."), und später stellt sich dann heraus, dass das absolut nicht der Resalität entspricht. Dann braucht man sich nicht wundern, dass es unpassende Antworten gibt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
steuerzahler12345
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Es sieht aber so aus, als ob es gerade nicht einmalig war ...

Stell dir vor, du bist angestellt. Und im privaten Umfeld bekommst du mit, dass ein spannendes Projekt gestartet wird, wo du aufgrund deiner Kenntnisse gut was beisteuern kannst. Du hast aber überhaupt keine Absicht, das langfristig zu tun. Deshalb schreibst du die Rechnung privat, und willst es auch korrekt versteuern. Machst aber gerade fast zum ersten Mal die Steuererklärung, nutzt daher ein Programm zur Unterstützung und machst dabei einen Fehler.

Frage: Ab welchem Punkt würdest du sagen muss diese Tätigkeit angemeldet werden? Sofort, obwohl das Thema nach 3 Tagen durch war, und keine weiteren Pläne in dieser Richtung bestanden? Ab 1.000€? Ab 10.000€? Ab einer Dauer von 1 Tag, 2 Tagen, 1 Woche? 2 Wochen? Man rennt doch nicht direkt zum Amt, um sich als Unternehmer zu melden, wenn man sich privat einmal was dazu verdient. Mich würden mal Gerichtsurteile dazu interessieren. Werde mal recherchieren.

Für mich sieht es so aus, als würde das Finanzamt es sich so hinbiegen wollen, dass sie die maximale Steuer kassieren können, und es dem Selbstständigen maximal kompliziert machen. Aber dass Deutschland nicht Gründer-freundlich ist, liest man ja jeden Tag. Bin tatsächlich am Überlegen, das ganze wieder hinzuschmeißen. Aktuell ist der Freelancer Markt eh extrem schwierig, und noch habe ich keinen Kunden... Ich denke, ich bin das ganze mit zu wenig Plan und zu blauäugig angegangen. Naja, aus Fehlern lernt man... Einen Schaden habe ich dadurch ja nun wirklich kaum, außer dass ich wahrscheinlich auf der Liste der potentiellen Steuerhinterzieher lande und bei einer irgendwann mal erfolgreichen Selbstständigkeit jährlich geprüft werde :smile:

Danke euch für den Austausch, ich warte jetzt mal ab wie es ausgeht...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126792 Beiträge, 40702x hilfreich)

Zitat (von steuerzahler12345):
Ab welchem Punkt würdest du sagen muss diese Tätigkeit angemeldet werden? Sofort, obwohl das Thema nach 3 Tagen durch war, und keine weiteren Pläne in dieser Richtung bestanden? Ab 1.000€? Ab 10.000€? Ab einer Dauer von 1 Tag, 2 Tagen, 1 Woche? 2 Wochen?

Wer die Selbständigkeit anfängt, muss dies den zuständigen Behörde anzeigen.
Wobei das "anfängt" nicht gleich zu setzen ist mit dem Auftritt nach außen hin - der Auftritt nach außen hin ist regelmäßig der späteste Zeitpunkt zu dem die Anmeldung erfolgen muss.
Das "anfangen" beginnt strenggenommen, wenn einem der erste Gedanke dazu durch den Kopf geht.
Wer also pingelig ist, den schießt nachts der Gedanke durch den Kopf und steht am nächsten Morgen um 8 Uhr im Amt um alle Formulare auszufüllen. Und da wo das Neuland der Digitalisierung schon begonnen hat, kann er die Formulare eventuell sogar schon direkt nach dem Gedanken im Bett am Smartphone ausfüllen.

In der Realität gibt es da seitens der Meldepflichtigen regelmäßig starke Abweichungen in Richtung "Ups, ich hätte da ja noch was anmelden müssen ... "


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
steuerzahler12345
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wer die Selbständigkeit anfängt, muss dies den zuständigen Behörde anzeigen.
Wobei das "anfängt" nicht gleich zu setzen ist mit dem Auftritt nach außen hin - der Auftritt nach außen hin ist regelmäßig der späteste Zeitpunkt zu dem die Anmeldung erfolgen muss.
Das "anfangen" beginnt strenggenommen, wenn einem der erste Gedanke dazu durch den Kopf geht.

Ich kann privat eine Dienstleistung erbringen oder was verkaufen, ohne dabei an Selbstständigkeit zu denken. Und dann darf ich auch eine Rechnung schreiben. Steht z.B. hier (wenn auch nicht die seriöseste Quelle für solche Themen, aber habe gerade keine Lust Gesetzestexte zu lesen): https://www.ionos.de/startupguide/unternehmensfuehrung/privatrechnung/

Erst wenn ich das regelmäßig tue, bin ich unternehmerisch tätig. Wenn man das "regelmäßig" korrekt auslegen würde, wären auch zwei Mal noch nicht regelmäßig.

Aber es hat schon seine Gründe, dass Steuerthemen nicht im Schulunterricht behandelt werden... :smile:

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126792 Beiträge, 40702x hilfreich)

Zitat (von steuerzahler12345):
Ich kann privat eine Dienstleistung erbringen oder was verkaufen, ohne dabei an Selbstständigkeit zu denken. Und dann darf ich auch eine Rechnung schreiben.

Richtig
Wenn der Gedanke da ist, gibt es eine Meldepflicht.
Wenn der Gedanke fehlt, gibt es keine Meldepflicht.



Zitat (von steuerzahler12345):
Aber es hat schon seine Gründe, dass Steuerthemen nicht im Schulunterricht behandelt werden...

Ich weis weshalb ich mich von Steuerrecht fernhalte.
Ein Kollege, der geht darin völlig auf - ich glaube man muss einfach dafür geboren sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14553 Beiträge, 4501x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Stell dir vor, du bist angestellt. Und im privaten Umfeld bekommst du mit, dass ein spannendes Projekt gestartet wird, wo du aufgrund deiner Kenntnisse gut was beisteuern kannst. Du hast aber überhaupt keine Absicht, das langfristig zu tun.
Dann schildere das doch derart in deinem Einspruch (falls der nötig wirtd).
Mich musst du nicht überzeugen, ich glaube dir durchaus, dass du im Dezember noch keine Selbstständigkeit geplant hast.

Zitat:
Erst wenn ich das regelmäßig tue, bin ich unternehmerisch tätig. Wenn man das "regelmäßig" korrekt auslegen würde, wären auch zwei Mal noch nicht regelmäßig.
Was interessiert das hier?
Das vom Dezember 2023 war ziemlich klar nicht selbstständig. Und das seit Juni 2024 ist widerrum eindeutig selbstständig. Das einzige Problem ist die Abgrenzung.
Und da du bereits ein halbes Jahr später eine sehr ähnliche Tätigkeit begründet hast liegt natürlich der Schluß nahe, dass das Einmalige gar nicht so einmalig war (sondern der besagte Testballon).

Es steht dir frei das zu entkräften, ich hatte auch schon Argumente dafür genannt. Wir dürfen dir aber nicht die Worte in den Mund legen, das wäre Steuerberatung - mitunter sogar Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Aber vielleicht noch eine Idee: Das Einmalige hat dich erst darauf gebracht, diese Tätigkeit auch professionell auszuüben. Sprich: Die Entscheidung kam danach.

Beispiel: Jemand bastelt für sein Kind ein Spielzeug (sagen wir einmal mit einem 3D-Drucker, den hat ja nicht jeder). Nun kommt ein anderes Kind und findet das Teil richtig toll. Gelegenheit gepackt und auch noch eins für das andere Kind gedruckt, super Geburtstagsgeschenk. Man verkauft(!) dann auch noch zwei oder drei Stück im Freundeskreis.
Einige Zeit später trudeln dann Anfragen von Eltern und Kindern ein, sie hätten das gesehen und ob sie das nicht auch bekommen könnten - und was das kosten würde. Nun erstellt man eine art kleinen Katalog mit Preisliste.
Ab diesem Punkt ist wohl die Grenze erreicht ab der es gewerblich wird. Wenn man das genau so darstellt, dann sind die ersten paar Stück klar privat, und mit dem Finanzamt gibt es gar kein Problem.

Zitat:
Einen Schaden habe ich dadurch ja nun wirklich kaum, außer dass ich wahrscheinlich auf der Liste der potentiellen Steuerhinterzieher lande und bei einer irgendwann mal erfolgreichen Selbstständigkeit jährlich geprüft werde :smile:
Was soll dieses Stammtischgeschwätz?
Und Steuerhinterzieher bist du doch absolut nicht, du hast es ja sogar angegeben. Wenn es eine solche Listen gibt, dann stehen da z.B. Personen/Unternehmen drauf die nachweislich schwarz gearbeitet haben, bei denen Buchprüfer nicht nur Kleinigkeiten gefunden haben, die Schwarzkonten im Ausland haben u.s.w.

Zitat:
Aber es hat schon seine Gründe, dass Steuerthemen nicht im Schulunterricht behandelt werden... :smile:
Ja klar. Aber eine Blinddarmoperation lernt man da, oder die Wartung einer Heizung, einen Haarschnitt, wie man Autoreifen wechselt ...

Zitat:
Das "anfangen" beginnt strenggenommen, wenn einem der erste Gedanke dazu durch den Kopf geht.
So extrem ist es nun auch nicht, denn sonst müsste ja beispielsweise der Student der sich bei einer Uni einschreibt mitunter bereits seine Tätigkeit anmelden (das ist sein Lebensplan).
Normalerweise läuft es aber doch sowieso anders herum. Vor oder im Rahmen der Gründung hat man keine Einnahmen, aber größere Ausgaben. Und daher ist es sogar im eigenen Interesse, es möglichst früh anzumelden (insbesondere kann man dann die Vorsteuer ziehen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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