Fehler in alter Einnahme Überschuss Rechnung korrigieren?

1. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Kurt2022
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehler in alter Einnahme Überschuss Rechnung korrigieren?

Mir ist ein Fehler in einer Einnahme Überschuss Rechnung von 2019 aufgefallen.
Durch einen Übertrag- /Anfängerfehler von mir sind in 2 Monaten falsche Beträge bei Löhne und Gehälter+Sozialabgaben eingetragen (ca. 250€ zu viel).

Was würdet ihr nun empfehlen?
Wie geht man da richtig vor?
Danke und Grüße

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4849 Beiträge, 1171x hilfreich)

Es ist die Frage, ob es eine offenbare Unrichtigkeit ist.

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Fehler zu korrigieren (§ 153 AO).

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Kurt2022
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Bzgl. Offenbare Unrichtigkeit. Das Amt konnte den Fehler nicht erkennen.

Der Fehler ist mir passiert beim Übertrag von Excel in die Buchhaltung in dem ich von der falschen Zelle abgeschrieben habe.

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4849 Beiträge, 1171x hilfreich)

Dann hat die offenbare Unrichtigkeit das FA sich zu eigen gemacht.
Unabhängig von § 129 AO besteht aber eine Berichtigungspflicht nach der zitierten Vorschrift, auch wenn hier keine Steuerhinterziehung vorliegt.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Kurt2022
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kurt2022):
Bzgl. Offenbare Unrichtigkeit. Das Amt konnte den Fehler nicht erkennen.


@cybert - was meinst du damit, dass sich das Amt die Unrichtigkeit zu Eigen gemacht hat? Sie konnten es doch gar nicht wissen/erkennen?

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Kurt2022):
@cybert - was meinst du damit, dass sich das Amt die Unrichtigkeit zu Eigen gemacht hat? Sie konnten es doch gar nicht wissen/erkennen?
Das ist zunächst eher uninteressant für Dich.

Momentan liegt ein versehentlich falsche Steuererklärung vor, also keine Straftat in Sinne von Steuerhinterziehung vor. Du hast jedoch den Fehler erkannt und bist deshalb verpflichtet den Fehler unverzüglich dem FA anzuzeigen, da ggf. die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, §153 AO. Kommst Du dieser Aufforderung nicht nach, so liegt ab diesem Moment vollendete Steuerhinterziehung vor!

Das FA prüft dann, ob der bisher ergangene Steuerbescheid noch geändert werden kann. Da kommt dann der von @cybert zitierte §2129 AO ins Spiel. Dafür müsste aber eine offenbare Unrichtigkeit des FA beim Erlass des Bescheides vorliegen. Dadurch, dass das FA deinen Fehler übernimmt, macht es ihn zu seinem eigenen Fehler.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
Kurt2022
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Aha, vielen Dank.
Wie macht man denn generell so eine Mitteilung an das Finanzamt? (klar, schriftlich) - Aber bedarf es da einer bestimmten Form? Z.b. der Erwähnung der Paragrafen? Oder bitte ich einfach um Berücksichtigung meiner Berichtigung?

Brauch ich dafür besser einen Steuerberater, oder darf man sich das alleine trauen?


-- Editiert von User am 2. Januar 2023 15:33

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4849 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Kurt2022):
Aber bedarf es da einer bestimmten Form?

Nein, aber besser schriftlich.

Zitat (von Kurt2022):
Z.b. der Erwähnung der Paragrafen?

Nein.

Zitat (von Kurt2022):
Oder bitte ich einfach um Berücksichtigung meiner Berichtigung?

Das wäre ein Antrag auf Änderung zu Ungunsten iSd § 172 AO.
Schreiben Sie einfach das, was Sie hier schrieben. Was der Fehler ist und wie er passierte

Zitat (von Kurt2022):
Brauch ich dafür besser einen Steuerberater, oder darf man sich das alleine trauen?

Das sollten Sie auch alleine können, zumal keine strafrechtliche Relevanz vorliegt, wie ich oben bereits schrieb.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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