Finanzamt bearbeitet Einspruch nicht

13. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)
Finanzamt bearbeitet Einspruch nicht

Hallo Forum,

folgende Sache: ich habe meine Einkommenssteuer am 28.01.2010 erklärt und gegen den Bescheid am 19.04.2010 Einspruch eingelegt.

Zwischenzeitlich bekam ich zwei Aufforderungen (zuletzt im August) ohne Rechtsbehelfsbelehrung, den Einspruch doch zurück zu nehmen, was ich aber nicht möchte.

Wie bewegt man ein Finanzamt dazu, nach nun einem halben Jahr einen Einspruch rechtskräftig zu bescheiden?
Oder müssen die das gar nicht, und ich muss direkt klagen?

Besten Dank

fawn

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Dienstaufsichtsbeschwerde od. nach 6 Monaten Untätigkeitsklage androhen.

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6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Hamburger,

besten Dank.

Anders herum gefragt: hat irgendwer Erfahrungen, wie lange sowas dauert bei etwas komplizierteren Fällen?

Danke

Fawn

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7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

quote:
Zwischenzeitlich bekam ich zwei Aufforderungen (zuletzt im August), den Einspruch doch zurück zu nehmen

Wenn dir das Finanzamt zwischen Mai und August zweimal schreibt, wo soll da Untätigkeit vorliegen?
quote:
ohne Rechtsbehelfsbelehrung

Natürlich ohne Rechtsbehelfsbelehrung, was denn sonst?
quote:
Dienstaufsichtsbeschwerde od. nach 6 Monaten Untätigkeitsklage androhen.

Sachverhalt weder gelesen noch verstanden.
quote:
Oder müssen die das gar nicht, und ich muss direkt klagen?

Keine Sorge, bald kommt die Einspruchsentscheidung, dann kannst du klagen.



1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Könnte es denn nicht sein, dass Sie gegen etwas Einspruch eingelegt haben wo der Einspruch noch vorläufig war? Denn dagegen müssen Sie nämlich keinen Einspruch mehr einlegen. Schauen Sie sich den Bescheid mal an. Alle Tatsachen, die unter Vorläufigkeit liegen bedürfen keinem Einspruch; diese müssen auch einzelnen erwähnt werden. Der Einspruch ist in dem Fall unbegründet und wird zurückgewiesen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Tom,
hallo Lisa,
Erstmal vielen Dank!

Zu Toms Punkt "Untätigkeit":
Die Zeiträume haben Sie falsch verstanden: nicht Mai und August, sondern April und Oktober - etwas länger. Zwar haben das FA mir Ende Juni (nach dann 2,5 Monaten) erstmals und im Mitte August (nach dann 4 Monaten) geschrieben, allerdings das nicht verbindlich und bis jetzt auch nicht mehr (jetzt dann sechs Monate). Auch wenn es sich nicht ganz um Untätigkeit handelt, "übermäßiger Bearbeitungseifer" ist es auch nicht gerade - finde ich.
Wenn man sich dann überlegt, dass wohl schon Ende Juni eine gefestigte Meinung vorlag, finde ich die vier Monate bis jetzt schon lang, um diese "zu Papier zu bringen".

Zu Toms Punkt "Rechtbehelfsbelehrung":
Sowohl Steuerberater als auch Rechtschutzversicherung sagten mir, dass ich darauf achten solle - solange diese nicht dabei sei, sei es auch kein rechtsgültiger Bescheid.
Das ist für mich deshalb ein wichtiger Punkt, weil beide "Infobriefe" für mich als Laien den Anschein haben, dass es sich um einen Bescheid handele - das mache ich an der "Bestimmtheit" der Aussagen fest:
1) "Einspruch vom 13.4.2010 [...] Ihr Einspruch ist nach meinen Feststellungen nicht begründet"
2) "[...] Ich kann danach Ihrem Antrag nicht entsprechen"

Zu Lisas Punkt "Vorläufigkeit":
Da es sich um Fahrkosten zum Arbeitsort und um Umzugskosten dreht, gehe ich nicht davon aus, dass irgendetwas vorläufig wäre. Und wenn, dann hätte der Herr mir das auch einfach am Telefon sagen können. Jedenfalls hängt es nicht an einer Gerichtsentscheidung.

Warum ich den Einspruch nicht zurücknehme: sowohl Steuerberater als dann Steuerrechtsanwalt fanden die Begründungen der Ablehnung nicht geeignet, um die eigentlichen Einspruchsgründe zu entgegnen.
Das mag der Grund sein, warum auch meine Rechtschutzversicherung innerhalb von ein paar Stunden die Kostenübernahme erklärte.
Nur brauche ich dafür mal einen rechtsgültigen Bescheid (glaube ich), und am Besten einen, aus dem hervorgeht, was gegen die Gründe des Einspruchs steht.

Besten Dank

Fawn

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

:-) das ist das was ich befürchtet und vermutet habe :-). Handelt es sich um den Bescheid zur ESt 2008 oder 2009? Diese sind bezüglich der Fahrtkostenerstattung vorläufig , schauen Sie sich die Bescheide genauer an. Deswegen werden sie unbegründet abgelehnt. Das heisst aber nicht, dass Sie Ihren Rerechtsanspruch darauf verlieren.
Die Entscheidung der Nichtgewährung von Fahrtkosten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung wurde als verfassungswidrig anerkannt. Diese werden mit ex tunc Wirkung (d.h. mir Rückwirkung) von Amts wegen erstattet, Sie brauchen nicht mehr auf Ihr Recht mit Einspruch zu reagieren. Wie bereits erwähnt wäre ein Einspruch sogar unbegründet.

VORAUSSETZUNG ist aber, dass Sie in diese Fahren versucht haben, Ihre Fahrtkosten geltend zu machen. Und in 2007 (!!) vorsorglich Einspruch gegen die Nichtabzugsfähigkeit von Fahrtkosten eingelegt haben. Ihren Einspruch von damals wurde nicht positiv beantwortet, sondern es hiess dann bestimmt drin: Ihren Einspruch wurde zur Kenntnis genommen. Sie bewirken damit das Ruhen des Verfahrens (oder ähnliches) bis zur entgültigen Entscheidung (durch das BFG oder BVerfG).
Übrigens: viele ESt Bescheide für 2007 enthilten bereits schon den Vorsläufigkeitsvermerk, sodass gegen diese auch keinen Einspruch mehr eingelegt werden braucht/kann.

Also Sie haben also einen Einkommensteuerbescheid ohne Rechtsbehelfsfrist erhalten? Dann ist dieser lediglich rechtswidrig und nicht nichtig mit der Folge, dass sich Ihre Einspruchsfrist auf einem Jahr verlängert. Der Bescheid ist dennoch wirksam!!

Übrigens: auch eine Einspruchsentscheidung wäre mit einer Rechtsbehelfsfrist zu versehen, siehe dazu § 366 AO .

Nehmen Sie Ihren Einspruch zurück. Er ist unbegründet, rufen Sie dazu Ihren Steuerberater an. Er wird Ihnen 100% dasselbe sagen ;-)


Edit: falls Sie was nicht so ganz verstanden haben, bitte nochmals nachfragen. Beim Durchlesen ist mir aufgefallen, dass ich das Ganze schon einbisschen umständig erklärt habe.


-- Editiert am 13.10.2010 22:01

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Lisa,
besten Dank fürs Antworten.

Die Einkommenssteuer ist die für 2009, Fahrtkosten wurden geltend gemacht, der Bescheid ist mit Rechtsbehelfsbelehrung und es wird keine Vorläufigkeit für die genannten Punkte aufgeführt.

Es handelt sich im Rahmen der Fahrtkosten um einen Unfall auf dem Weg von der Arbeit, der nicht anerkannt wurde, die Fahrtkosten selbst wurden anerkannt. Meiner Meinung nach sind Autounfälle auf dem Arbeitsweg aber absetzbar.
Bei dem Umzug scheiden sich die Geister, weil das Finanzamt eine Verkürzung von über einer Stunde pro Tag per ÖPNV nicht anerkennen will. Das war aber der Grund des Umzugs, jetzt fahre ich Bahn und mache mein Auto nicht wieder kaputt. :-)

Der Steuerberater war derselben Meinung, und verstand auch nicht, warum die das nicht so sehen. Ebenso warum das FA beim Entgegnen nicht auf die Argumente eingeht. Das sah dann auch die Rechtschutzversicherung und der Steueranwalt so.

Vielleicht wirds so etwas klarer, und wären es "nur" die Fahrtkosten, dann hätten Sie mit der Rücknahme vollkommen recht!

Vielen Dank

Fawn

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Ach okay... Sie hatten das mit dem Unfall nicht erwähnt... Dennoch sind die Unfallkosten auch absetzbar. Als was haben Sie diese angegeben? Als Extrapunkt neben der Pendlerpauschale bei den Werbungskosten, ja?
Und noch was: haben Sie diese Kosten gegenüber dem FA begründet?
Und: waren Sie schuld an dem Unfall? Wenn nicht, dann hat die Versicherung des anderen Teilnehmers eingegriffen, oder? In dem Fall können Sie diese Kosten nicht doppelt geltend machen...


-- Editiert am 13.10.2010 22:08

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Ich habe geradeeben ein guter Link zum Thema gefunden, wo auch die Abzugsfähigkeit von Unfällen auf dem Weg zur Arbeit explizit mit Beispiel erwähnt werden: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/entfernungspauschale.htm

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Lisa,
ja, das stimmt, hatte das als nicht ganz so wichtig angesehen, bis Sie darauf eingingen. Aber da wars ja offensichtlich schon zu spät. :-)

Ich habe die Unfallkosten als Werbungskosten angegeben.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Sorry, ich habe meinen vorherigen Beitrag wieder mal einbisschen umgestaltet und zB noch gefragt, ob eine Versicherung für den Schaden eingesprungen ist.
Überdies habe ich Ihnen noch einen Link wg. den Unfallkosten zukommen lassen.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fawn
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Lisa,
besten Dank für den Link und die ganze Mühe mit den Antworten!

Hatte mich damals mit den Unfallkosten auf dem Arbeitsweg auch detaillierter beschäftigt und dann darauf aufbauend mit einem Steuerberater aus diesem Forum den Einspruch formuliert.

Die Fahrtkosten für 2007-2009 hatte ich übrigens ohne Probleme wiederbekommen.

Grüße
Fawn

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