Die Tochter (im November 2024 26 Jahre alt geworden)studiert in Regelstudienzeit und schließt ihr Studium mit dem Master 7-2024 ab. Anschließend ist sie zwei Monate arbeitslos gemeldet (bekommt Bürgergeld. Ab 9-2024 promoviert sie an einer staatlichen Hochschule.
Die Eltern hatten ihr von 1-2024 bis 6-2024 monatlich Euro 840 Unterhalt gezahlt. Zusätzlich hatte sie in der Zeit als studentische/ wissenschaftliche Hilfskraft ca. Euro 500 im Monat verdient. Das alles hat sie auch benötigt, da ihr WG Zimmer ca. Euro 800 im Monat gekostet hat.
Als Doktorantin hatte sie von 9-2024 bis 12-2024 ca. Euro 13.500 verdient.
Das Finanzamt erkennt die Unterhaltszahlungen steuerlich nicht an. Zurecht?
Finanzamt erkennt Unterhalt der studierenden Tochter nicht an
27. Juli 2025
Thema abonnieren
Frage vom 27. Juli 2025 | 11:02
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 1x hilfreich)
Finanzamt erkennt Unterhalt der studierenden Tochter nicht an
#1
Antwort vom 27. Juli 2025 | 11:19
Von
Status: Unbeschreiblich (50311 Beiträge, 17601x hilfreich)
Zitat :Zurecht?
Nein
Der Grundfreibetrag betrug in 2024 11.784€, also 982€ pro Monat. Davon abzuziehen sind die eigenen Einkünfte des Kindes gekürzt um 52€ pro Monat. Abzuziehen sind somit 448€.
Damit können die Eltern für den Zeitraum 01-06/2024 6x 534€, also 3.204€ als Unterhalt geltend machen. Zusätzlich können die KV-Beiträge geltend gemacht werden.
Wurde in der Anlage Unterhalt denn die Leistung ausdrücklich auf diesen Zeitraum begrenzt? Und wurden in den Zeilen 45 und folgende nur die Einkünfte des Kindes aus diesem Zeitraum angegeben?
#2
Antwort vom 27. Juli 2025 | 11:24
Von
Status: Heiliger (20444 Beiträge, 7387x hilfreich)
Und? Habt ihr Widerspruch eingelegt?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 27. Juli 2025 | 12:26
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Und? Habt ihr Widerspruch eingelegt?
Nein, noch nicht. Der Bescheid ging vor 6 Tagen zu. Wir wollten uns vorher genau informieren.
#4
Antwort vom 27. Juli 2025 | 12:42
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Wurde in der Anlage Unterhalt denn die Leistung ausdrücklich auf diesen Zeitraum begrenzt? Und wurden in den Zeilen 45 und folgende nur die Einkünfte des Kindes aus diesem Zeitraum angegeben?
Verstoß melden
Der Betrag in Höhe von Euro 5.040, 6 x 840, wurde bei "Außergewöhnlcihe Belastungen, Pkt. 33" eingetragen.
Im Bescheid heißt es: Die von Ihnen angegebenen Unterhaltsleistungen an die Person mit der Identifikationsnummer xxx konnte ich nicht berücksichtigen, da die unterstütze Person zu hohe eigene Einkünfte und BEzüge erhalten hat".
#5
Antwort vom 27. Juli 2025 | 13:35
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Der Betrag in Höhe von Euro 5.040, 6 x 840, wurde bei "Außergewöhnlcihe Belastungen, Pkt. 33" eingetragen.
Den Zeitraum der Untergheldzahlung, d.h. von 1-2024 bis 06-2025 ist wohl nicht aufgeführt
#6
Antwort vom 27. Juli 2025 | 22:21
Von
Status: Unbeschreiblich (50311 Beiträge, 17601x hilfreich)
Zitat :Der Betrag in Höhe von Euro 5.040, 6 x 840, wurde bei "Außergewöhnlcihe Belastungen, Pkt. 33" eingetragen.
Das war falsch und kann die fehlende Anerkennung erklären.
Richtig wäre ein Eintrag in die Anlage Unterhalt gewesen.
Zitat :Im Bescheid heißt es: Die von Ihnen angegebenen Unterhaltsleistungen an die Person mit der Identifikationsnummer xxx konnte ich nicht berücksichtigen, da die unterstütze Person zu hohe eigene Einkünfte und BEzüge erhalten hat".
Weil das Finanzamt mutmaßlich die gesamten Einkünfte aus 2024 berücksichtigt hat.
Zitat :Den Zeitraum der Untergheldzahlung, d.h. von 1-2024 bis 06-2025 ist wohl nicht aufgeführt
Nur in der Anlage Unterhalt hätte man genau differenzieren können, weil dort nach solchen Daten gefragt wird, in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen dagegen nicht.
Also Einspruch einlegen und dem Einspruch eine ausgefüllte Anlage Unterhalt beifügen oder die Sache in Textform erläutern.
Wie habt Ihr das denn für Dezember 2023 gemacht?
#7
Antwort vom 27. Juli 2025 | 22:59
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Wie habt Ihr das denn für Dezember 2023 gemacht?
Äh, ?. Die Einkommenssteuererklärung 2023? Die ist schon lange abgeschlossen. Wurde im Frühjahr 2024 eingereicht und kurz darauf beschieden. Da war alles ok. Oder meinst du grundsätzlich die Unterhaltseintragung für 2023?
#8
Antwort vom 27. Juli 2025 | 23:37
Von
Status: Unbeschreiblich (50311 Beiträge, 17601x hilfreich)
Zitat :Oder meinst du grundsätzlich die Unterhaltseintragung für 2023?
Ja, das meine ich.
In 2023 konntet Ihr als Unterhalt 461€ absetzen. Habt Ihr das gemacht?
#9
Antwort vom 28. Juli 2025 | 13:48
Von
Status: Beginner (58 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :In 2023 konntet Ihr als Unterhalt 461€ absetzen. Habt Ihr das gemacht?
In der ausgedruckten Steuererklärung 2023 kann ich bei Anlage Unterhalt sehen, dass die Tochter mit Unterstützungszeitraum 01.01. bis 31.12. aufgeführt ist. Mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.496. Die Zahlungen waren 2023 deutlich geringer, wie diese Summe aber genau zustande kam weiß ich aktuell nicht.
Die Krankenkassenbeiträge der Tochter, von 1/24 bis 6/24 kann ich demnach ja auch absetzen? Und 2024 konnte ich sie auch bar übergeben haben, richtig?
Danke!!
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
307.599
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
8 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
Top Steuerrecht Themen
-
7 Antworten