Hallo zusammen,
ich habe heute Post von FA bekommen mit der Aufforderung meine Steuererklärung für das Jahr 2012 nachzureichen. Und das innerhalb von 3 Wochen...
Da ich nicht pflichtveranlagt war oder jetzt bin (seit 2009 Angestellter Steuerklasse I, keine weiteren Einkünfte), verstehe ich nicht wieso ich die Steuererklärung für vor 7 Jahren nachreichen soll (muss)!?
Ich hab schon gelesen, dass das FA die Steuerklärung nach 149 Abs.1 Satz 2 AO einfordern darf - okay, muss ich mit Leben...
Allerdings kann ich den langen Zeitraum nicht nachvollziehen!!!
Vier Jahre sind klar (Festsetzungsfrist nach 169 Abs 2 Satz 2 AO) - okay, muss ich auch mit Leben.
Aber nochmal plus 3 Jahre???
Das wäre doch dann der Beginn der Festsetzungsfrist nach 170 Abs.2 Satz 1!?
Und da werde ich jetzt ein bisschen stutzig... Denn dort lese ich, dass die 3 Jahre gelten, wenn eine Steuererklärung/-anmeldung einzureichen ist (das betrifft doch nur die Pflichtveranlagten???) oder eine Anzeige zu erstatten ist....
Heißt das jetzt, dass das Finanzamt eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung gegen mich erwägt!?
Ansonsten wäre es doch 170 Abs. 1 - sprich Beginn im Jahr nach Steuerjahr plus 4 Jahre Festsetzungsfrist!?
Kann ich gegen die 7 Jahre irgendwas machen? Einspruch einlegen???
Ich hoffe mir kann hier vielleicht jemand einen Tip geben, ob oder wie ich aus der Nummer ohne Steuererklärung raus komme.
Schonmal im voraus vielen Dank für's lesen und ggf. eure Antworten.
Finanzamt fordert Steuererklärung rückwirkend für 2012 (7 Jahre)
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
ZitatAber nochmal plus 3 Jahre??? :
Sie werden bei weiterem Studium des § 170 lesen, dass die Frist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens nach drei Jahren.
ZitatDas wäre doch dann der Beginn der Festsetzungsfrist nach 170 Abs.2 Satz 1 :
Richtig!
ZitatDenn dort lese ich, dass die 3 Jahre gelten, wenn eine Steuererklärung/-anmeldung einzureichen ist (das betrifft doch nur die Pflichtveranlagten???) oder eine Anzeige zu erstatten ist.... :
Verpflichtet ist nach § 149 AO auch, wer dazu vom FA aufgefordert wird.
ZitatHeißt das jetzt, dass das Finanzamt eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung gegen mich erwägt!? :
Nicht unbedingt, denn in dem Fall wäre eine deutlich längere Festsetzungsfrist von zehn Jahren. Um ein Verfahren einzuleiten, muss schließlich auch der Tatbestand der Hinterziehung erfüllt sein, was laut Ihrer Aussage nicht der Fall sein könne.
ZitatKann ich gegen die 7 Jahre irgendwas machen? Einspruch einlegen??? :
Ich hoffe mir kann hier vielleicht jemand einen Tip geben, ob oder wie ich aus der Nummer ohne Steuererklärung raus komme.
Natürlich können Sie zulässig Einspruch einlegen. Aber da sehe ich kaum eine Aussicht auf Erfolg.
Eine Nachfrage beim FA hilft jedenfalls eher, als hier nachzufragen. ;-)
In jedem Fall können Sie um Fristverlängerung bitten.
-- Editiert von Cybert. am 08.05.2019 22:58
Doppelpost
-- Editiert von Cybert. am 08.05.2019 22:58
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Hallo Cybert,
vielen Dank für deine Antwort, auch wenn sie leider nicht in meinem Sinne ist...
Ich empfinde das irgendwie als reine Schikane vom FA. Da geht man jeden Tag hart arbeiten als Angestellter in einer großen Firma mit der höchsten Steuerklasse und soll fast 7 Jahre später noch ne Steuererklärung machen...
Ohne Worte...
Das hat letztendlich nichts mit Schikane zu tun, sondern damit, dass dem FA offenbar Informationen vorliegen, die eine Pflichtveranlagung zumindest möglich erscheinen lassen. Wir können hier jetzt wunderbar spekulieren, was für Informationen das sein können, aber wenn Sie es nicht ansatzweise wissen, dann ist das nichts anderes als stochern im Nebel!ZitatIch empfinde das irgendwie als reine Schikane vom FA. :
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten zu reagieren:ZitatNatürlich können Sie zulässig Einspruch einlegen. :
1. Einspruch
2. Erklärungen abgeben
3. nichts tun
Beim Einspruch (oder auch "nur" Nachfrage) erfährt man ggf. zumindest ansatzweise, warum das FA eine Pflichtveranlagung unterstellt.
Beim nichts tun läuft man zum einen Gefahr, dass Zwangsgelder festgesetzt werden und das die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Eine Schätzung wird sicherlich nicht zu einer Erstattung der einbehaltenen LSt führen!
Das FA zeigt nicht an, sondern führt das Strafverfahren selber durch! WENN tatsächlich eine Pflichtveranlagung vorliegt UND die festzusetzende ESt die einbehaltene LSt übersteigt, wäre für die Jahre 2012 bis 2016 der Straftatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung bereits durch die Nichtabgabe erfüllt. Die jetzt abgegebenen Steuererklärungen wären strafbefreiende Selbstanzeigen.ZitatHeißt das jetzt, dass das Finanzamt eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung gegen mich erwägt!? :
taxpert
Dann stochere ich mal im Nebel:
Durch inzwischen vermehrt durchgeführte Datenabgleiche sind die Finanzbehörden in immer mehr Fällen nicht mehr auf die Ehrlichkeit der Steuerpflichtigen angewiesen, sondern decken Fallkonstellationen auf, die bisher nicht bekannt waren.
Sei es eine Steuerklassenkombination 3/5 (ja, man mag es kaum glauben, diese Informationen hat das FA noch gar nicht so lange ...), erhaltene und nicht erklärte Lohnersatzleistungen, erhaltene und nicht erklärte Provisionen, usw.
Also erst einmal würde ich den Ball flach halten ...
In einem Punkt muss ich taxpert widersprechen (ist das überhaupt schon einmal vorgekommen?)
ZitatDie jetzt abgegebenen Steuererklärungen wären strafbefreiende Selbstanzeigen. :
Das sehe ich nicht so. Für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist es IMHO zu spät, da der Sachverhalt dem FA ja bereits bekannt ist.
Allerdings kommt in den meisten Fällen sowieso nichts bußgeldmäßiges mehr nach.
Ich sehe es auch so, dass es für eine Selbstanzeige zu spät ist.
Dennoch ist Untätigkeit keine Alternative.
Zitatch empfinde das irgendwie als reine Schikane vom FA. :
Das FA geht nur seiner Pflicht nach, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung herzustellen.
Hab ich nichts gegen !ZitatIn einem Punkt muss ich taxpert widersprechen :
Für den Ausschluß der strafbefreienden Selbstanzeige muss nicht der Sachverhalt, sondern die Steuerstraftat dem FA bekannt sein. Hierzu bedarf es nicht nur eines Anfangsverdachtes, sondern eines hinreichenden Anfangsverdachtes! Bei den meisten hier genannten Gründen, z.B. StKl-Wahl III/V oder Lohnersatzleistungen steht im Moment noch der Rechtsirrtum und damit die nur leichtfertige Verkürzung im Raum! Von daher dürfte in den allermeisten Fällen §371 Abs.2 Nr.2 AO noch nicht greifen!ZitatFür eine strafbefreiende Selbstanzeige ist es IMHO zu spät, da der Sachverhalt dem FA ja bereits bekannt ist. :
taxpert
Hallo zusammen.
Vielen Dank erstmal für die schnellen und ausführlichen Antworten und die rege Diskussion.
Habe heute beim FA angerufen und will euch des Rätsels Lösung nicht vorenthalten...
Ich habe in 2012 einen kleinen Bonus (ein paar hundert Euro) von meinem vorherigen Arbeitgeber (beschäftigt bis 2011) erhalten.
Dieser wurde mit Steuerklasse 6 versteuert... damit war ich wohl verpflichtet eine Steuererklärung für 2012 zu machen...
Netterweise gibt mir das Finanzamt jetzt noch die Möglichkeit rückwirkend eine Steuererklärung zu machen um ggf. die Steuerlast zu senken. Also eigentlich genau das Gegenteil von Schikane...
Schande über mein Haupt
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