Finanzamt hat Kosten vergessen zu berücksichtigen,

23. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Finanzamt hat Kosten vergessen zu berücksichtigen,

Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a EStG kann man Krankheitskosten und die gefahrenen Km von Schwerbehinderten angeben. Der Fall, blind, außergewöhnlich gehbehindert, hilflos. Nachweis ist Werkstattrechnung und KM-Stand erfolgt. Nun hat das Finanzamt den Bescheid geschickt und die Fahrtkosten nicht berücksichtigt. Man rief dort an um eine Änderung telefonisch zu beantragen. Die Dame konnte sich erst an keine Fahrtkosten erinnern, hat dann aber nachgeschaut und meinte, ja, die Kostenaufstellung wäre vorhanden und eingetragen, aber man müsse zwingend einen Einspruch einlegen, da man sich beschwert fühle. Eigentlich sei ja mit der Behindertenpauschale alles abgedeckt und außerdem müsse man als Nachweis ein Fahrtenbuch führen.
Die vorherige Sachbearbeitung hat uns gesagt, dass wir es genauso machen sollen.

Die Aussagen der Dame sind doch falsch?

Und jetzt braucht man doch nur einen Änderungsantrag stellen , da die Kosten vom Finanzamt schlichtweg vergessen wurden, oder?



-- Editiert von Biggimaus am 23.11.2019 13:07

-- Editiert von Biggimaus am 23.11.2019 13:08

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von Biggimaus):
Und jetzt braucht man doch nur einen Änderungsantrag stellen , da die Kosten vom Finanzamt schlichtweg vergessen wurden,
Grundsätzlich ja, ABER ...!

Der Antrag auf schlichte Änderung ist sozusagen der kleine Bruder des Einspruchs. Er bietet deutlich weniger Rechtsschutz als der Einspruch, ist dafür aber deutlich "einfacher", da er auch telefonisch gestellt werden kann. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Bescheid nur punktuell geprüft und geändert wird.

Der große Nachteil ist, dass wenn das FA nicht stattgibt oder nur teilweise stattgibt, die Einspruchsfrist im Normalfall bereits abgelaufen ist und der Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist!

Bei einem Einspruch hat man dann die Möglichkeit zur Klage, beim Antrag auf schlichte Änderung nicht!

Da das FA hier wohl ggf. noch bestimmt rechtliche "Fragezeichen" sieht, empfiehlt es sich fristgerecht Einspruch einzulegen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#2
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Der große Nachteil ist, dass wenn das FA nicht stattgibt oder nur teilweise stattgibt, die Einspruchsfrist im Normalfall bereits abgelaufen ist und der Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist!


Man hat ja 4 Wochen Zeit um abzuwarten und kann dann immer noch per Fax einen Einspruch einlegen.
Bei einem Einspruch könnten ja bereits anerkannte Kosten wieder gestrichen werden.
Darf das Finanzamt denn die schlichte Änderung einfach so ablehnen? Mir muss doch erst ein Grund genannt werden mit der Rechtsbehelfsbelehrung?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Zitat (von Biggimaus):
Und jetzt braucht man doch nur einen Änderungsantrag stellen , da die Kosten vom Finanzamt schlichtweg vergessen wurden,
Grundsätzlich ja, ABER ...!

Der Antrag auf schlichte Änderung ist sozusagen der kleine Bruder des Einspruchs. Er bietet deutlich weniger Rechtsschutz als der Einspruch, ist dafür aber deutlich "einfacher", da er auch telefonisch gestellt werden kann. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Bescheid nur punktuell geprüft und geändert wird.

Der große Nachteil ist, dass wenn das FA nicht stattgibt oder nur teilweise stattgibt, die Einspruchsfrist im Normalfall bereits abgelaufen ist und der Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist!

Bei einem Einspruch hat man dann die Möglichkeit zur Klage, beim Antrag auf schlichte Änderung nicht!

Da das FA hier wohl ggf. noch bestimmt rechtliche "Fragezeichen" sieht, empfiehlt es sich fristgerecht Einspruch einzulegen.

taxpert
AW: Fehler des Finanzamtes, Ausgaben übersehen

Nochmal zur Aussage der Beamtin:

Eigentlich sei ja mit der Behindertenpauschale alles abgegolten und man müsse ja als Nachweis ein Fahrtenbuch führen.

Es geht hier um ein behindertes erwachsendes Kind. Pflegegrad 5, Merkzeichen aG, H, Bl. Und damit ist die o.a. Aussage eine Falschauskunft. Sie bearbeitet unsere Steuerklärung seit 3 Jahren.

Sie verlangte zuerst erneut eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, obwohl er unbefristet gültig ist und bereits vorgelegen hat.

Sie forderte eine erneute Aufstellung über die Aufwendungen für Arznei, Heil- oder Hilfsmittel, die ihre Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen haben.

Das kann man nicht bei den frei verkäuflichen Arzneien ohne Rezeptpflicht, da man jedes Mal ein grünes Rezept holen müsste, und auch nicht jeder Arzt das mit macht. Es handelt sich um Mittel gegen Allergie, Erkältung usw.

Ok, also werden die Arzneien ohne ärztliche Verordnung gestrichen.

Zu den Fahrtkosten wurde aber nichts angefragt!?!

Und jetzt kommt das Komische, wo sie sich doch hinreichend mit der Steuerklärung auseinandergesetzt hat wurden im Steuerbescheid
plötzlich alle Krankheitskosten anerkannt aber abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung bleiben 0,--€. Die Fahrtkosten lässt sie einfach so unterm Tisch fallen? Und gibt dann am Telefon eine Falschauskunft. Und die Belege hat man auch noch nicht zurück, die kommen sonst eigentlich immer vor dem Bescheid.

Deshalb möchte man es zuerst mit einem schriftlichen Änderungsantrag versuchen, dann sollte sie sich zumindest äußern und eine Verböserung kann nicht statt finden. Vielleicht lenkt sie aber ein, sie weiß doch genau, das kein Fahrtenbuch geführt werden muss und der Behindertenpauschbetrag nicht die Aufwendungen nach 33a EStG ausschließen. Es wird seit Jahren eine Exceltabelle mit den aufgelisteten Fahrten geführt, die gefahrenen km werden durch Werkstattrechnungen nachgewiesen.

In einer anderen Erklärung hat sie einfach vergessen für die Kosten der Fortbildung einen Bescheid, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer, zu erlassen.

Und eins noch! Wir benutzen zur Arbeit einen Dienstwagen. Es werden also keine Werbungskosten angesetzt. Es werden ca. 15.000 km im Jahr gefahren und ca. 9000 km für das Kind aufgelistet. Also alles im vorgeschriebenen Rahmen.

Wie ist das alles einzuschätzen? Was kann da noch auf einen zukommen? Oder hat sie recht und eine Exceltabelle reicht nicht? Ich kann zumindest keine anderen Gesetzestexte finden zur expliziten Vorgangsweise finden.

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