Finanzamt leitet Steuerstrafverfahren gegen mich ein

26. September 2026 Thema abonnieren
 Von 
applogonjinish
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Finanzamt leitet Steuerstrafverfahren gegen mich ein

Hallo zusammen,

ich habe kürzlich ein Schreiben der Steuerfahndung von Finanzamt erhalten, mit dem gegen mich offiziell ein Steuerstrafverfahren nach § 397 AO wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 2024 eingeleitet wurde (§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO).

Sachverhalt:
Im Schreiben wird mir vorgeworfen, in der Steuererklärung 2024 fingierte Angaben in erheblichem Umfang gemacht zu haben (konkret genannt: Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit, § 35a EStG, Spenden und Krankheitskosten).

Der Hintergrund: Ich habe diese Erklärung nicht selbst erstellt. Ich hatte einen Dienstleister / Steuerberater beauftragt, der mir mitteilte, er könne rund 6.000 Euro für mich herausholen (meine gesamte Lohnsteuer für 2024 lag bei rund 17.000 Euro).
Er hatte mir gesagt, dass er das Geld (ca. 6000 Euro) zuerst von Finanzamt auf das Konto von seinem Verein überwiesen bekommt. Danach nimmt er seine Bearbeitungsgebühr und den rest wird er an mich überweisen.

Ja, ich war blöd, das das geglauabt zu haben ! Darüber möchte ich hier nicht diskutieren.

Ich hatte keine Kenntnis darüber, welche Belege oder Posten er tatsächlich eingereicht hat. Offenbar hat dieser Dienstleister eigenmächtig Ausgaben erfunden, die ich ihm so nie mitgeteilt oder belegt habe.

Ich wurde im Schreiben formell über meine Beschuldigtenrechte (§ 136 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO) belehrt, insbesondere über mein Aussageverweigerungsrecht und die Nichtdurchsetzbarkeit von Mitwirkungspflichten mittels Zwangsgeld (§ 393 Abs. 1 AO).

Meine Fragen an das Forum:

Wie gehe ich jetzt taktisch am sinnvollsten vor? Dass ich gegenüber den Ermittlern zunächst schweige und keine unüberlegten Spontanaussagen mache, ist mir bewusst.

1) Sollte die Beauftragung eines Fachanwalts für Steuerstrafrecht zwingend vor jeglicher Kontaktaufnahme erfolgen, um zunächst Akteneinsicht nach § 147 StPO zu beantragen?

2) Wie stehen in solchen Konstellationen die Chancen, den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns (§ 370 AO) zu entkräften, wenn der Ersteller eigenmächtig gehandelt hat und ich die gesamte Kommunikation (Chatverläufe, Zahlungsbeleg an den Dienstleister) vorlegen kann?

3) Was ist das schlimmste das mir passieren kann wenn ich mich dafür beschuldigt äußere, weil ich ihm, am Ende des Tages, die Vollmacht gegeben habe ? Kann das jemanden ins Gefängnis bringen ?

Vielen Dank im Voraus

-- Editiert von Moderator topic am 27. September 2026 15:57




21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43114 Beiträge, 14822x hilfreich)

Wir wissen nicht, welche Steuern hinterzogen sein sollen. Steuererklärungen werden auf der Basis der von Dir eingereichten Unterlagen erstellt, wenn da die Steuerhinterziehung ihren Grund haben soll. Kann aber auch sein, dass der Grund ganz woanders zu suchen ist; etwa, dass die Angaben unvollkommen sind. Also letztlich Ermittlungen bei anderen Quellen, z.B. dem Arbeitgeber/Auftraggeber zu Dir geführt haben. Das Ermittlungsverfahren muss also nicht zwingend einen Fehler des Steuerberaters als Basis haben. Ich würde einen Fachanwalt einschalten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2294 Beiträge, 1274x hilfreich)

Zitat (von applogonjinish):
Im Schreiben wird mir vorgeworfen, in der Steuererklärung 2024 fingierte Angaben in erheblichem Umfang gemacht zu haben (konkret genannt: Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit, § 35a EStG, Spenden und Krankheitskosten).

Zitat (von applogonjinish):
Ich hatte keine Kenntnis darüber, welche Belege oder Posten er tatsächlich eingereicht hat. Offenbar hat dieser Dienstleister eigenmächtig Ausgaben erfunden, die ich ihm so nie mitgeteilt oder belegt habe.
Den Einkommensteuerbescheid, aus dem dies alles ersichtlich war, haben Sie...?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1420 Beiträge, 223x hilfreich)

Normalerweise schickt der Steuerberater alle Unterlagen wieder zu dir zurück.
Hast du ihn darauf mal angesprochen?
Ich würde ihm das Schreiben zeigen und ihn um Erklärung bitten. Des weiteren soll er das dann mit dem Finanzamt klären.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43114 Beiträge, 14822x hilfreich)

Man weiss doch gar nicht, ob es überhaupt etwas ist, was in den Verantwortungsbereich des Steuerberaters/Steuervereins gehört. Und es könnte ja in der Tat sein, dass der Steuerberater/Verein einen strafrechtlich relevanten Fehler gemacht hat. Und dann haben wir doch den klassischen Fall der Interessenkollision. Abgesehen davon haben Steuerberater in der Regel nicht den entsprechenden strafrechtlichen Kenntnisstand (müssen sie auch nicht), um ein solches Verfahren sachgerecht zu führen, ganz abgesehen von der Frage, ob sie es überhaupt dürfen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5422 Beiträge, 1286x hilfreich)

Zitat (von applogonjinish):
Der Hintergrund: Ich habe diese Erklärung nicht selbst erstellt. Ich hatte einen Dienstleister / Steuerberater beauftragt, der mir mitteilte, er könne rund 6.000 Euro für mich herausholen (meine gesamte Lohnsteuer für 2024 lag bei rund 17.000 Euro).
Er hatte mir gesagt, dass er das Geld (ca. 6000 Euro) zuerst von Finanzamt auf das Konto von seinem Verein überwiesen bekommt.


Das sieht nicht nach einem Steuerberater aus. Entweder ein unseriöser Lohnsteuerhilfeverein, der bald seine Zulassung verliert, oder ein "Dienstleister", der überhaupt nicht zur Hilfeleistung berechtigt war.

Teilen Sie das wie oben der Fahndung mit und wirken Sie stets bei der Aufklärung mit.
Haben Sie die Erklärung und den Bescheid belommen?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von applogonjinish):
auf das Konto von seinem Verein

War das ein Lohnsteuerhilfeverein oder tatsächlich ein Steuerberater. Oder war das irgendein ganz anderer Verein?

Zitat (von applogonjinish):
1) Sollte die Beauftragung eines Fachanwalts für Steuerstrafrecht zwingend vor jeglicher Kontaktaufnahme erfolgen, um zunächst Akteneinsicht nach § 147 StPO zu beantragen?

Die Sachlage ist eigentlich ziemlich klar, oder?
Der Steuerberater, bzw. Berater des Lohnsteuerhilfevereins hat in Deiner Steuererklärung frei erfundene Ausgaben geltend gemacht.

Zitat (von applogonjinish):
2) Wie stehen in solchen Konstellationen die Chancen, den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns (§ 370 AO) zu entkräften, wenn der Ersteller eigenmächtig gehandelt hat und ich die gesamte Kommunikation (Chatverläufe, Zahlungsbeleg an den Dienstleister) vorlegen kann?

Das dürfte vom genauen Inhalt der Chatverläufe abhängen.

Auf den ersten Blick würde ich jedoch von Eventualvorsatz ausgehen, d.h. Du hast die Steuerhinterziehung billigend in Kauf genommen und damit wäre der Straftatbestand des § 370 AO erfüllt.

Zitat (von applogonjinish):
3) Was ist das schlimmste das mir passieren kann wenn ich mich dafür beschuldigt äußere, weil ich ihm, am Ende des Tages, die Vollmacht gegeben habe ? Kann das jemanden ins Gefängnis bringen ?

Eine Gefängnisstrafe droht bei einem Steuerschaden in Höhe von 6.000€ nicht.

Du musst die Steuern natürlich zzgl. Hinterziehungszinsen nachzahlen und außerdem dürfte eine empfindliche Geldstrafe verhängt werden.

Zitat (von applogonjinish):
ich habe kürzlich ein Schreiben der Steuerfahndung von Finanzamt erhalten, mit dem gegen mich offiziell ein Steuerstrafverfahren nach § 397 AO wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 2024 eingeleitet wurde (§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO).

Wenn dieser Brief gekommen ist, ohne dass zuvor Belege für die geltend gemachten Ausgaben angefordert wurden, dann sollte man davon ausgehen, dass das Geschäftsmodell des Beraters aufgeflogen ist und bei ihm schon eine Hausdurchsuchung erfolgt ist, so dass der Steuerfahndung bereits alle Unterlagen bekannt sind.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130970 Beiträge, 41621x hilfreich)

Zitat (von applogonjinish):
1) Sollte die Beauftragung eines Fachanwalts für Steuerstrafrecht zwingend vor jeglicher Kontaktaufnahme erfolgen, um zunächst Akteneinsicht nach § 147 StPO zu beantragen?

Es ist kein "muss", besonders nicht für die Akteneinsicht. Es wäre aber zu überlegen, ob ein juristisch Unkundiger gut beraten ist, auf fachlich versierten Beistand zu verzichten.



Zitat (von applogonjinish):
2) Wie stehen in solchen Konstellationen die Chancen, den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns (§ 370 AO) zu entkräften, wenn der Ersteller eigenmächtig gehandelt hat und ich die gesamte Kommunikation (Chatverläufe, Zahlungsbeleg an den Dienstleister) vorlegen kann?

Das kommt auf die Beweislage an.



Zitat (von applogonjinish):
Ich habe diese Erklärung nicht selbst erstellt.

Aber man hat das Papier in Händen gehalten und unterschrieben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2741 Beiträge, 765x hilfreich)

Zitat (von applogonjinish):
2) Wie stehen in solchen Konstellationen die Chancen, den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns (§ 370 AO) zu entkräften, wenn der Ersteller eigenmächtig gehandelt hat und ich die gesamte Kommunikation (Chatverläufe, Zahlungsbeleg an den Dienstleister) vorlegen kann?

Zitat (von applogonjinish):
Ich hatte einen Dienstleister / Steuerberater beauftragt, der mir mitteilte, er könne rund 6.000 Euro für mich herausholen

Wenn Du in den vergangenen Jahren auch immer eine Erstattung in dieser Größenordnung erhalten hast, sicherlich gut! Wenn nicht, dann dürfte deine Gutgläubigkeit ziemlich erschüttert sein!

Nur zur Info ...
Zitat (von applogonjinish):
über mein Aussageverweigerungsrecht
... das betrifft das Steuerstrafverfahren!
Zitat (von applogonjinish):
Nichtdurchsetzbarkeit von Mitwirkungspflichten mittels Zwangsgeld
... das betrifft das Besteuerungsverfahren, was unabhängig vom Strafverfahren weiter läuft! Die uneingeschränkte Mitwirkungspflicht besteht im Besteuerungsverfahren weiterhin, sie kann aber nicht mehr erzwungen werden. Kommt man ihr nicht nach, darf das FA schätzen! Im vorliegenden Fall heißt dass, das man am besten eine richtige Steuererklärung nachreicht, zum einen um nicht unnötig zu viel Steuern zu zahlen und zum anderen, damit der strafbehaftete Teil der Steuer niedriger wird.

Zitat (von Harry van Sell):
Aber man hat das Papier in Händen gehalten und unterschrieben?
Ich glaube, ich habe seit gefühlt 10 Jahren keine Steuererklärung mehr unterschrieben!
Zitat (von hh):
Wenn dieser Brief gekommen ist, ohne dass zuvor Belege für die geltend gemachten Ausgaben angefordert wurden, dann sollte man davon ausgehen, dass das Geschäftsmodell des Beraters aufgeflogen ist und bei ihm schon eine Hausdurchsuchung erfolgt ist, so dass der Steuerfahndung bereits alle Unterlagen bekannt sind.
Das mag vor einigen Jahren noch so gegolten haben. In Zeiten von Taxfix und Co sitzen die "Dienstleister" und ihre Server meistens in Nicht-EU-Ausland und zocken von dort die Daten ab. Viel häufiger als der hier geschilderte Fall ist es, dass die Betroffenen gar keine Ahnung haben, dass für sie eine Steuererklärung abgegeben wurde. Es werden fast jede Woche bundesweit -meist ausländische- Konten für Steuererstattungen gesperrt, da entsprechender Betrug vorliegt.

Besteht bereits der Anfangsverdacht -z.B. weil das Konto als Betrugsmodell schon aufgeflogen ist- wird erst das Strafverfahren eingeleitet und dann die Belege angefordert. Ansonsten bestände ein strafrechtlich Verwertungsverbot.

taxpert

-- Editiert von User am 28. September 2026 07:51

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
McGyver0815
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von applogonjinish):
Er hatte mir gesagt, dass er das Geld (ca. 6000 Euro) zuerst von Finanzamt auf das Konto von seinem Verein überwiesen bekommt. Danach nimmt er seine Bearbeitungsgebühr und den rest wird er an mich überweisen.
Einfach mal 2 Sekunden nachdenken..

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13850 Beiträge, 4898x hilfreich)

Zitat (von McGyver0815):
Einfach mal 2 Sekunden nachdenken..

Die sind in der Regel genau an diesem Punkt rum ->
Zitat (von applogonjinish):
er könne rund 6.000 Euro für mich herausholen

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13850 Beiträge, 4898x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Sachlage ist eigentlich ziemlich klar, oder?

Die Konsequenz daraus aber vollkommen ungeklärt.

Zitat (von hh):
Du musst die Steuern natürlich zzgl. Hinterziehungszinsen nachzahlen und außerdem dürfte eine empfindliche Geldstrafe verhängt werden.

Bis auf die eigentliche Steuerlast, sind die anderen Kosten (inkl. der Anwaltskosten des TE), aber alles Positionen, für die der ominöse Dienstleister / Steuerberater vermutlich haften muss.

Da man als Steuerschuldner primär in der Haftung steht, wäre wohl ein Anwalt angeraten um eine Chance zu haben, die Kosten als Schadenersatz vom "Verein" zurück zu bekommen.
Mit Blick auf den Beitrag von taxpert, besteht natürlich das Risiko, dass man diesem nicht habhaft werden kann und dann zusätzlich auf den Anwaltskosten sitzen bleiben wird...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5422 Beiträge, 1286x hilfreich)

Problem könnte sein, dass der Chat, der den "Dienstleister" belastet, einen selbst belasten, weil man auf ein unmoralisches Angebot eingegangen ist.
Dass der eine Erstattung von 6.000 Euro in Aussicht gestellt hat, wäre für mich noch kein Beweis.
Vielleicht hat er aber schon das Erfinden von Aufwendungen angedeutet.
Dann ist evtl. der ganze Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
sind die anderen Kosten (inkl. der Anwaltskosten des TE), aber alles Positionen, für die der ominöse Dienstleister / Steuerberater vermutlich haften muss.

Daran hätte ich erhebliche Zweifel, da ich derzeit von Eventualvorsatz ausgehe.

Um das wirklich beurteilen zu können, müsste man aber den Chatverlauf und weitere Details kennen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13850 Beiträge, 4898x hilfreich)

Zitat (von hh):
da ich derzeit von Eventualvorsatz ausgehe.

Ob wir davon ausgehen ist dabei ja noch relativ egal, das Problem ist, das sowohl Finanzamt als auch Zoll genau das erstmal pauschal annehmen.

Das (in Eigenregie) zu entkräften halte ich für extrem schwierig bis unmöglich, deswegen der Rat zum Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43114 Beiträge, 14822x hilfreich)

Hier sind doch zwei Stränge zu unterscheiden. Wir wissen, wenn ich nichts überlesen habe, immer noch nicht, was genau der Grund für das Ermittlungsverfahren ist. Ursache kann doch auch in völlig anderen Verfahren liegen, durch die man durch Zufall auf den Fragesteller hier gestoßen ist.

Eine völlig andere Frage ist, ob der Verein/Steuerberater, wer auch immer das ganze ordnungsgemäß abgewickelt hat auf der Basis der Unterlagen, die ihm zur Verfügung standen.

Das wäre doch zunächst zu klären. Ich glaube nicht, dass der Fragesteller das ohne fachkundige Hilfe auseinander tröseln kann.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
wer auch immer das ganze ordnungsgemäß abgewickelt hat auf der Basis der Unterlagen, die ihm zur Verfügung standen.

Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass der Steuerberater/Verein Werbungskosten, Handwerkerrechnungen und außergerichtliche Belastungen frei erfunden hat.

Da der Fragesteller wahrscheinlich nicht der einzige Mandat war, bei dem er das so gemacht hat, wird irgendein Fall aufgeflogen sein und dann hat das Finanzamt alle weiteren damit zusammenhängenden Fälle geprüft.

Zitat (von wirdwerden):
Ich glaube nicht, dass der Fragesteller das ohne fachkundige Hilfe auseinander tröseln kann.

Warum sollte er das müssen?
Es muss vielmehr glaubhaft rüberbringen, dass ihm die Machenschaften nicht bekannt waren und er auch nicht geahnt hat, dass ihm keine 6.000€ Steuererstattung zustehen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5422 Beiträge, 1286x hilfreich)

Zitat (von hh):
außergerichtliche Belastungen

Macht man die mit außergewöhnlichen Rechtsbehelf geltend? :fight: :wink:

Zitat (von hh):
Da der Fragesteller wahrscheinlich nicht der einzige Mandat war, bei dem er das so gemacht hat, wird irgendein Fall aufgeflogen sein und dann hat das Finanzamt alle weiteren damit zusammenhängenden Fälle geprüft.

Vielleicht hat der "Dienstleister" auch Belege gefälscht?! Wir werden es vermutlich nicht erfahren.

Warum sollte ein Lohnsteuerhilfeverein für ein paar Euro Beitrag so einen Aufriss machen? Möglicherweise handelt es sich bei der "Bearbeitungsgebühr" um eine Provision eines windigen "Beraters", der kein Steuerberater ist und auch nie (mehr) sein wird.


Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43114 Beiträge, 14822x hilfreich)

hh, ich habe das Ganze nicht so eng gesehen wie Du. Hinzu kommt doch noch, dass wir gar nicht wissen, ob wirklich ein Steuerberater aktiv war. Wenn wir einen der Vereine haben, dann kann es doch durchaus sein, dass dort die Arbeit von "Angelernten" unter der generellen Aufsicht eines Steuerberaters erfolgt. Das Modell, nur mit Sachkundigen mit der Befähigung zum Richteramt haben wir doch in vielen Beratungsstellen, wo die Kunden dann glauben, der nette Mensch hinter dem Schreibtisch sei ein Rechtsanwalt.

Abgesehen davon kann auch ich mir nur schwer vorstellen, dass ein Verein hier eine große Fälschungsaktion durchzieht, so weit geht ja die Interessenvertretung wohl kaum.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
ob wirklich ein Steuerberater aktiv war.

Ich gehe nicht davon aus, dass es ein Steuerberater war.

Zitat (von wirdwerden):
Wenn wir einen der Vereine haben

Du meinst einen Lohnsteuerhilfeverein? Das könnte sein.

Es kann aber auch ein „Verein" gewesen sein, der nicht befugt war in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten.

Zitat (von wirdwerden):
dass dort die Arbeit von "Angelernten" unter der generellen Aufsicht eines Steuerberaters erfolgt.

Das gibt es sowohl bei Steuerberatern als auch bei Lohnsteuerhilfevereinen. Von so einem Fall gehe ich aber nicht aus.

Zitat (von wirdwerden):
Abgesehen davon kann auch ich mir nur schwer vorstellen, dass ein Verein hier eine große Fälschungsaktion durchzieht, so weit geht ja die Interessenvertretung wohl kaum.

Das muss ja nicht der ganze Verein gewesen sein. Es reicht ja ein Beratungsstellenleiter als Schwarzes Schaf. Schließlich arbeiten die als Selbstständige für den Verein.

Vielleicht hat ja auch jemand eigens dafür einen Lohnsteuerhilfeverein gegründet oder aber es handelt sich um einen dubiosen Verein, der das gar nicht durfte.

Der Sachverhalt lässt sich aber kaum anders interpretieren, als dass derjenige, der die Steuererklärung erstellt hat, darin vorsätzlich frei erfundene Angaben gemacht hat. Das war weder ein Versehen, noch hat es sich um Unfähigkeit gehandelt.



0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43114 Beiträge, 14822x hilfreich)

hh, die Angaben des Fragestellers sind einfach zu unsubstantiiert, um Deine Schlüsse daraus zu ziehen. Kann sein - kann nicht sein. Das ist das Problem.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13850 Beiträge, 4898x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es kann aber auch ein „Verein" gewesen sein, der nicht befugt war in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten.

Genau davon gehe ich aus.
Es wimmelt doch an allen Ecken im Netz von "Ich erstelle Ihre Einkommensteuererklärung auf Provisionsbasis" Angeboten.

Und da lohnt es sich (für den Ersteller) aus einer realistischen 600€ Erstattung ein 6000€ Erstattung zu basteln.

Vielleicht erfreut und der Threadersteller ja noch mit weiteren Informationen....

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 307.507 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30 €
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.690 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.