Entschuldigung für den grausamen Vertipper in der Überschrift, der lässt sich leider nicht mehr editieren nach dem Absenden. Gemeint ist natürlich ein Arbeitnehmer.
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Guten Tag, ich habe mal eine Frage, vielleicht kann ja jemand helfen. Person A sei festangestellter Arbeitnehmer bei Firma B, A wird ganz normal besteuert als fest Angestellter.
Im Jahr 2006 hat er einige Aufgaben im Unternehmen B übernommen, die ihm dummerweise nicht auf dem klassischem Wege honoriert worden sind, sondern einfach so vom Unternehmen angewiesen worden sind, als sei er ein freier Mitarbeiter.
Der Betrag seien etwa fünf Prozent seines ganz normal versteuerten Einkommens. Es handelte sich um einen einmaligen Vorgang, der nicht fortgesetzt wird in 2007.
Nach einer Betriebsprüfung bei B wird A von seinem Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt, man habe Kenntnis von der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bekommen. Bitte Gewerbeanmeldung, Gewinn/Verlustrechnung usw. usf. einreichen.
A ist völlig perplex, er hat für 2006 noch keine Steuererklärung als Arbeitnehmer eingereicht, und er hatte schlicht vor, diesen Betrag bei der Steuererklärung als Arbeitnehmer anzugeben. Der Betrag kommt ja aus der gleichen Quelle wie sein normal versteuerter und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Muss A jetzt tatsächlich loslegen und ein Gewerbe anmelden (wäre dann ja rückwirkend oder wie?), bilanzieren usw. usf., obwohl er doch ein voll versteuerter Arbeitnehmer Lstkl. 1 war, ist und bleiben wird und 2007 keine unversteuerten Einnahmen entstehen werden?
-- Editiert von chrisk75 am 18.01.2007 00:46:38
Finanzamt unterstellt Gewerbe bei Arentinehmer?
Nein, er sollte dem Finanzamt mitteilen, dass es sich hier um einen einmaligen Vorgang handelt.
Selbstverständlich müssen die Einnahmen aber in der Steuererklärung angegeben werden.
Das Finanzamt versucht Dich auf den Holzweg zu bringen und mehr Geld herauszuholen als gesetzlich möglich. Wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber angestellt ist, ist grundsätzlich alles was er erhält, ausschließlich Arbeitslohn. Er ist und bleibt in einem Anstellungsverhältnis. Selbst wenn der Arbeitgeber zum Beispiel neben dem normalen Arbeitslohn Provisionen für seinen Arbeitnehmer für ein weiteres Aufgabengebiet mit Umatzsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer abrechnet, verbleibt es bei der Arbeitnehmerfunktion. Auch diese Umsatzsteuer schuldet nicht der Arbeitnehmer. Soweit es sich nur um das Jahr 2006 handelt, liegt noch nicht einmal eine Steuerhinterziehung vor, da noch gar keine Abgabefristen für die Steuererklärung abgelaufen ist. Also darauf achten, dass die Erklärung vor dem 31.5.07 einschließlich Angabe der zusätzlichen Gelder in der Anlage N beim Amt sind.
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Im Prinzip ist alles richtig, was oben so steht. Dennoch würde ich mir die Frage erlauben, wofür diese Einmalzahlung denn getätigt worden ist, also für welche Leistung. Hat die Leistung etwas mit der normalen Angestelltentätigkeit zu tun? Ist sie zumindest nahe am normalen Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers angesiedelt? Oder war es für eine vollkommen andere Tätigkeit, die man auch als Selbständiger/Gewerbetreibender hätte durchführen können? Eigenverantwortlich, unabhängig usw.
Es ist nämlich durchaus möglich, von dem Arbeitgeber einerseits Arbeitslohn und andererseits Vergütungen für eine ANDERE unternehmerische Tätigkeit zu bekommen. Das ist allerdings an weitere Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere dürfen die beiden Tätigkeiten halt nicht ähnlich sein. Sollten sie aber irgendwie ähnlich sein, dann brauchen wir nicht weiter nachdenken. Andernfalls wäre denkbar, hier Sozialversicherungsabgaben zu sparen. Ich empfehle hier nicht, die SV-Beiträge zu prellen, sondern nur mal die Gedanken in die Richtung zu lenken, dass die beiden Tätigkeiten unvereinbar sein könnten.
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