Finanzamt verlangt erst Steuererklärung 2016 bevor über 2017 entschieden wird?

25. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)
Finanzamt verlangt erst Steuererklärung 2016 bevor über 2017 entschieden wird?

Hallo Zusammen,

ich habe seit 2017 ein Kleingewerbe angemeldet und die Steuerklasse I. Ich wollte ein StartUp gründen, jedoch bin ich durch meine Hauptbeschäftigung nicht dazu gekommen. Also ich habe nie darüber etwas abgerechnet oder je was über das Gewerbe laufen lassen.

Gegen Ende 2018 hat das FA richtig Druck gemacht mit Androhung von Geldstrafen etc. die Steuererklärung für 2017 einzureichen. 07.11.2018 habe ich meine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2017 abgegeben und am Wochenende habe ich endlich ein Schreiben erhalten und hier werde ich aufgefordert meine Steuererklärung für das Jahr 2016 abzugeben, ansonsten könne mein Bescheid für 2017 nicht bearbeitet werden.

Da ich im Spitzensteuersatz mit Steuerklasse I bin, hat sich bis dato das FA nicht wirklich für mich interessiert und ich habe auch keine Erklärungen abgegeben. Bis dato wurde für das Jahr 2016 auch nie eine Erklärung verlangt.

Sind die Steuerjahre nicht unabhängig voneinander bzw. kann das FA quasi mich "erpressen" im Sinne von:

"Wenn Du deine Steuererklärung für 2016 nicht einreichst, bearbeiten wir deine Steuererklärung für 2017 nicht"

Ist das rechtens?

Vielen Dank für Euren Support und viele Grüße
MB

-- Editiert von Maybach am 25.02.2019 21:40

-- Editiert von Maybach am 25.02.2019 21:41

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4847 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat:
Sind die Steuerjahre nicht unabhängig voneinander bzw. kann das FA quasi mich "erpressen" im Sinne von:

"Wenn Du deine Steuererklärung für 2016 nicht einreichst, bearbeiten wir deine Steuererklärung für 2017 nicht"

Ist das rechtens?


Grundsätzlich sind die Jahre unabhängig voneinander (Abschnittsbesteuerung). Ausnahme: Verlustvor- oder -rückträge.
Losgelöst von der "Erpressung" kann das Finanzamt Sie selbstverständlich zur Abgabe auffordern. Sie können natürlich geltend machen, dass keine Gründe vorlägen, die zur Abgabe verpflichten. Bleibt das FA bei seiner Auffassung, sind Sie dennoch zur Abgabe verpflichtet.


Zitat:
Da ich im Spitzensteuersatz mit Steuerklasse I bin, hat sich bis dato das FA nicht wirklich für mich interessiert

Das ist unsinnig, da gerade in dem Fall jeder zusätzlicher Euro an Einkünften zu einer höheren Steuer führen würde.

-- Editiert von Cybert. am 25.02.2019 22:04

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich wollte ein StartUp gründen,
Nein, das wolltest du nicht, das hast du getan (durch die Gewerbeanmeldung).
Hast du eigentlich Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht? (vielleicht Nullmeldungen, aber ich die muss man abgeben)

Zitat:
kann das FA quasi mich "erpressen"
Selbst wenn das nicht rechtens wäre - dann ergeht der Bescheid ziemlich sicher unter Vorbehalt.

Stefan

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4847 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat:
Nein, das wolltest du nicht, das hast du getan (durch die Gewerbeanmeldung).
Hast du eigentlich Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht? (vielleicht Nullmeldungen, aber ich die muss man abgeben)

Nein, nicht, wenn die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden sollte.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein, nicht, wenn die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden sollte.
Stimmt.

Aber ein laufendes Gewerbe ist es trotzdem (immer noch!?).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Mit Gewerbeanmeldung meinte ich gemäß "Kleingewerberegelung" ohne Umsatzsteuer bis 15.000 EUR im ersten Jahr etc. Ich habe das damals angemeldet, damit ich bei Dienstleistungen und Abrechnungen konform abrechnen kann. Leider ist es durch meinen Hauptberuf (Angestellter) nicht dazu gekommen, obwohl ich hier auch sauber alles meinem Arbeitgeber gemeldet und das "OK" eingeholt hatte für das "Kleingewerbe" nebenbei. Mit einer formlosen Anzeige beim FA, dass das "Kleingewerbe" vorerst ruhend ist bis zur Meldung der Wiederaufnahme, sollte das erledigt sein. Wenn das FA dann der Meinung ist das Gewerbe wegen "Scheinselbständigkeit" zu schließen, melde ich es einfach ab.

Ich habe grundsätzlich kein Problem, die Unterlagen für das Jahr 2016 nach- bzw. einzureichen, da ich nichts zu verbergen habe. Mir geht es lediglich darum, dass ich nach 3 Monaten gerne 2017 abschließen und 2018 einreichen möchte bzw. jetzt dann noch 2016 nachreichen.

KURZ:
Kann ich das FA auffordern die Einkommenssteuer für 2017 abzuschließen!
Der Wunsch die Einkommenssteuer 2016 nachzureichen ist aus meiner Sicht lediglich ein Vorwandt des Amtes, um sich nochmal 2-3 Monate Zeit zu verschaffen.

VG
MB

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#6
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Maybach):
Kann ich das FA auffordern die Einkommenssteuer für 2017 abzuschließen!

Klar. Nur ob sie es dann auch tun, hast Du nicht in der Hand. Zwingen kannst Du sie nicht.

Zitat (von Maybach):
Der Wunsch die Einkommenssteuer 2016 nachzureichen ist aus meiner Sicht lediglich ein Vorwandt des Amtes, um sich nochmal 2-3 Monate Zeit zu verschaffen.

Wofür und weshalb? Offenbar hat sich die Erklärung ja schon jemand angeschaut und bearbeitet. Es wäre jetzt widersinnig, den Bescheid ohne Grund nicht zu erlassen. Das ist schlecht für die Laufzeit und macht kein Finanzbeamter einfach so ...

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4847 Beiträge, 1171x hilfreich)

Ich denke, Sie sind zu stark von Vorurteilen geprägt, die widersinnig sind: ob nun das mangelnde Interesse an Ihnen als "jemanden in Steuerklasse I und Spitzensteuersatz" oder der Unterstellung, das FA wolle Zeit schinden.

Dagegen ist tatsächliches Wissen eher nachrangig. Die Kleinunternehmerregelung gilt bis zu einem Gesamtumsatz von bis zu 17.500 Euro und zwar annualisiert und nicht nur im ersten Jahr.
Wurde die Tätigkeit z.B. am 1.7. aufgenommen, sind es lediglich 8.750 Euro.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Haben Sie denn überhaupt mal gefragt, warum das Finanzamt plötzlich das Jahr 2016 haben will ?

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#9
 Von 
Maybach
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Haben Sie denn überhaupt mal gefragt, warum das Finanzamt plötzlich das Jahr 2016 haben will ?


Es sei aufgefallen, dass ich 2016 keine eingereicht hätte und ich müsse erst innerhalb 4 Wochen 2016 einreichen, bevor 2017 bearbeitet bzw. abgeschlossen werden könne. Das ist auch was ich nicht verstehe, da die Jahre ja unabhängig voneinander sind

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#10
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Würde ich nochmal anrufen und fragen, wie die drauf kommen, dass du eine abgeben müsstest. Wenn die allerdings drauf bestehen, würde ich mich mal beeilen

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