Finanzamt will geld nach Steuerbescheid zurück!

6. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
krokodilli
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Finanzamt will geld nach Steuerbescheid zurück!

Hallo,
ich hab da mal ne Frage im Namen meines Bruders.
Er hat im Juni/Juli seinen Steuerbescheid bekommen, mit ner fetten Erstattung. Jetzt aber hat das Finanzamt angeblich alles nochmal geprüft und nun soll er über 500,- Euro wieder zurückzahlen.
Dürfen die das verlangen?
Wo steht das überhaupt geschrieben?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Krokodilli

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Das ist so ohne weiteres nicht möglich.

Stand der erste Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder war er in irgendeiner Hinsicht vorläufig?

Wurde der Vorwurf erhoben, bestimmte steuererhebliche Tatsachen (z.B. Einnahmen) verschwiegen zu haben?

Hat sich das FA auf einen Schreib- oder Rechenfehler berufen?

Oder womit wurde die Änderung im einzelnen begründet?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
krokodilli
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Der eigentliche Bescheid (Erstattung) erging vorläufig, jedoch war von Nachprüfung da nix zu lesen. Hab ihn jetzt leider nicht zur Hand...
Frag mich sowieso, warum die immer alles ur vorläufig ausstellen... bis wann müssen die achprüfungen denn erfolgt sein, gibt es da Fristen für´s FA?
Bringt ein Einspruch denn was? (Haben ihn sicherheitshalber eingelegt)
Danke nochmals!
Krokodilli

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Bescheide werden wegen bestimmter Einzelheiten vorläufig (§ 165 AO ) ausgestellt, wenn etwa ein Musterverfahren noch beim BFH oder BVerfG schmort. Die Vorläufigkeit dauert so lange, wie das Verfahren dauert.

Bescheide "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" (§ 164 AO ) werden z.B. erlassen, wenn ein komplexer Sachverhalt noch nicht abschließend geprüft worden ist. Sie unterliegen insgesamt der Nachprüfung; der Vorbehalt fällt spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist (mehrere Jahre) weg.

Beides muß explizit im Bescheid drinstehen.

Ob ein Einspruch was bringt, hängt von der Sachlage ab.

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