Finanzamt zahlt - und will es wieder zurück !!

10. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
AndreKrueger
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Finanzamt zahlt - und will es wieder zurück !!

Hallo,
habe da mal eine Frage zur Einkommensteuererklärung.

Meine Frau und ich bekommen jährlich zwischen 300 und 600 Euro wieder.
Ausser letztes Jahr, da waren es plötzlich 2.800 Euro. Man haben wir uns gefreut, und alles in eine neue Küche gesteckt.

Dieses Jahr wieder die Erklärung gemacht, ca. 400 soll es geben, wurde aber gestoppt.
2 Tage später kam eine neue Berechnung für das vorletzte Jahr, dass Finanzamt will 2500 Euro zurück
haben (2.800 - 300 Euro für 2002) und Zinsen wollen sie auch.

Wir waren geschockt.
Es war ja nicht unser Fehler. Meine Frage, kann man da irgentwas machen ? Oder stehen die Chancen bei Null ?
Hat darin jemand Erfahrung ? Über einen Tipp würden wir uns freuen.
Vielen Dank für die Mühe

Andre

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49084 Beiträge, 17279x hilfreich)

Ob man da etwas machen kann, hängt davon ab, was genau passiert ist, bzw. wie es zum falschen Steuerbescheid gekommen ist.

Auf welche Vorschrift beruft sich das Finanzamt denn beim geänderten Bescheid (§ 129 AO , § 173 AO )?

Im neuen Bescheid steht doch sicher eine Begründung oder ein Satz wie z.B.: "Der Bescheid wurde aufgrund von § ... geändert"

Für die Beurteilung der Chancen sind diese Dinge wichtig.

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#2
 Von 
AndreKrueger
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Bescheid ist nach §129 AO berichtigt. Er ist nach §165 Abs. 1AO vorläufig, soweit dies im Erläuterungsteil ausgeführt ist....

So beginnt der neue Bescheid
dann kommt alles so wie bei jedem Steuerbescheid.
Am Ende steht nur...Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 16.10.2003
und danach
Bitte entschuldigen Sie das Versehen

.....das ist alles
Beim vergleichen mit dem Ersten habe ich gesehen, das das Amt den Betrag des Arbeitnehmeranteiles am Gesamtversicherungsbeitrag des Ehemanns als eine "Zuwendung an politische Parteien eingetragen hat......

Vielen Dank für die Antwort
Andre

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 339x hilfreich)

Die Vorläufigkeit nach § 165 AO bezieht sich nur auf einzelne Teile und wird teilweise routinemäßig eingefügt (laufende Musterprozesse).

Der Bescheid wurde wegen "offensichtlicher Unrichtigkeiten" (§ 129 AO ) geändert, was innerhalb der Festsetzungsfrist (ca. 4 Jahre) auch zulässig ist. Ein solches Versehen in Gestalt eines Übertragungsfehlers lag ja offensichtlich auch vor. Ebenso kann man gegen die Zinsberechnung (beginnend 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres) nichts einwenden.

Falls es Dir ein Trost ist: wäre dem FA eine solche Unrichtigkeit zu Deinem Nachteil unterlaufen, hättest Du es ebenso ändern lassen können.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dirk Radtke
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 20x hilfreich)

Moin,

hier ein Urteil was zu euren Fall in etwa passen könnte! http://www.ra-kotz.de/unrichtigkeiten.htm

Hier auch der Text:
Dritter Teil. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt: Verwaltungakte

§ 129
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlaß eines Verwaltungsaktes

1Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Finanzbehörde ist berechtigt, die Vorlage des Schriftstückes zu verlangen, das berichtigt werden soll.


Ich würde beim FA Antrag auf Ratenzahlung bentragen! Damit Ihr nicht alles sofort zurück zahlen müsst!

Da kann man nur sagen "Irren ist Menschlich" Schade für euch!

MfG

Dirk Radtke

-----------------
"Ihr Sportfachwirt IHK
Organisation- und Verwaltungsbüro
Dirk Radtke
Große Pfahlstr. 5
30161 Hann"

-- Editiert von Dirk Radtke am 13.11.2004 11:27:04

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