Firmenfahrzeug - neues Grundsatzurteil zu 0,03% ?

12. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
magicmat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Firmenfahrzeug - neues Grundsatzurteil zu 0,03% ?

Hallo zusammen,

laut eines Arbeitskollegen gäbe es ein neues Grundsatzurteil zu der 0,03% Regel für den Arbeitsweg mit einem überlassenen Firmenfahrzeug. Inhalt soll sein, dass man neben der 0,03% Regel und dem Fahrtenbuich noch eine weitere Möglichkeit hätte. Nämlich das man die Tage, in denen man berufsbedingt NICHT an seinen Arbeitsort fahren musste, auch steuerlich nicht berücksichtigen müsste.

Leider ist der Kollege zur Zeit nicht greifbar. Weiß jemand von Euch etwas zu diesem Sachverhalt?

Viele Grüße
Matthias

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7 Antworten
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#1
 Von 
SR10967
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Stecke gerade selber ein wenig in diesem Thema drin.
Soweit ich weiss, geht das durchaus, allerdings ist das nicht ne dritte Möglichkeit, sondern als Ergänzung zur Abschreibung gedacht - und ich denke mal, das geht nur mit Fahrtenbuch.
Für die nicht genutzten Tage muss das Fahrzeug allerdings auf dem Firmengelände stehen (geht z.B. wenn man mal für ein paar Wochen in Urlaub fährt). Und in diesem Monat (einzelne Tage gehen m.W. nach so nur mit Führung des Fahrtenbuches, bei der 1% Regelung ist es ja so, dass man eben nicht mehr dienstliche und private Fahrten trennen muss).

Hilft das weiter?

grüße
SR

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#2
 Von 
magicmat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke erst mal.

Hmm, wir reden hier ja von der 0,03% Regel für den Fahrtweg zum Arbeitsplatz und nicht von den 1% für private Fahrten. Daher sehe ich zwischen beiden Themen keinen Zusammenhang und auch nicht die Notwendigkeit, den Firmenwagen stehen zu lassen. Schließlich wird das Firmenfahrzeug ja in dem Moment für seinen eigentlich Zweck genutzt, nämlich für eine Kundenfahrt. Der private Fahrtweg zum Arbeitsplatz entfällt und ist somit auch nicht steuerlich wirksam. Ich denke dies ist auch Ansantzpunkt für eine potentielle Klage.
In dem Moment wo man grundsätzlich einen Heimarbeitsplatz hat und von dort aus zum Kunden startet, entfallen die 0,03% ja ebenfalls!

Als Nachweis könnte eine vom Arbeitgeber unterschrieben Tätigkeitsliste mit Einsatzorten für das Jahr dienen. Weitere Nachweise lägen als unterschriebene Dienstleistungsnachweise vom Kunden und Kalendereinträge im Groupware-System zur Verfügung.

Gruß

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47493 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Möglichkeit gibt es nicht. Wenn man beim Arbeitgeber einen Arbeitsplatz hat, dann fallen die 0,03% an. Diese Annahme wird vom Finanzamt vorausgesetzt, wenn man mindestens einmal pro Woche zu seinem AG fährt. Dies ist bereits durch entsprechende Urteile bestätigt worden.

Es gibt Urteile, nach denen die 0,03% und auch die 1% selbst dann angewendet werden müssen, wenn man das Fahrzeug nur einen Tag im betreffenden Monat genutzt hat.

Da geht es dann z.B. speziell um Mitarbeiter, die zum Monatsende das Arbeitsverhältnis beenden und aus irgendwelchen Gründen ihr Firmenfahrzeug erst am 1. des Folgemonats abgeben.

Für diesen Fall fällt für den Folgemonat die volle pauschale Versteuerung an. Dazu gibt es entsprechende Urteile. Die Geschichte mit dem Urlaub, die SR10967 angedeutet hat, funktioniert also nur dann, wenn man einen gesamten Kalendermonat das Fahrzeug nicht nutzt und dabei das Fahrzeug auf dem Firmengelände verbleibt.

Wem das nicht passt, der hat immer die Möglichkeit, die tatsächlichen Privatfahrten zu versteuern. Dafür ist jedoch das Führen eines Fahrtenbuches erforderlich, sowie die Erfasung aller Fahrzeugkosten.

Solltest Du anders lautende Informationen haben, dann bitte ich um Nennung des Urteils einschl. Aktenzeichen.

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#4
 Von 
magicmat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hoffe morgen dazu mehr zu erfahren.

Das es auch immer Ausnahmen gibt, zeigt das Urteil BFH, Urteil v. 8.4.2008, Az. VI R 85/04 . In diesem musste der AN nur den kurzen Weg zum Bahnhof, anstatt zu seinem AG versteuern! Ich denk ein solches Urteil zeigt, dass es Bewegung gibt. Im Prinzip wäre die von mir beschriebene Tätigkeitsliste ja eine Art Fahtenbuch! Die KM spielen dabei jakeine Rolle, nur die Anzahl der Tage die man tatsächlich zu seinem AG gefahren ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47493 Beiträge, 16808x hilfreich)

Jetzt habe ich doch etwas gefunden. Gemeint ist wohl das BFH-Urteil v. 4.4.2008, VI R 85/04 , der zu Deiner Fragestellung passt und einen anderen Tenor hat, als Du in Deiner letzten Antwort schreibst. Dazu gibt es jedoch einen Nichtanwendungserlass (BMF, Schreiben v. 23.10.2008, IV C 5 - S 2334/08/10010).

Du kannst Dich also gegenüber dem Finanzamt nicht auf dieses Urteil berufen.

Es geht in dem genannten Urteil um einen Außendienstmitarbeiter, der einmal wöchentlich den Betriebssitz aufsucht. Selbst das wird von der Finanzbehörde nicht anerkannt.

Dass aber die 0,03% um einzelne Tage reduziert werden, davon geht nicht einmal der BFH aus.

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#6
 Von 
magicmat
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, nach dem Hinweis auf den Nichtanwendungserlass habe ich mehr dazu gefunden. Somitleider keine einfache Lösung

Andererseits bleibt ja nach wie vor der Weg selber zu klagen. Ich denke mit einem BFH Urteil im Rücken sind die Chancen nicht schlecht und es wird eine Menge Leute geben die diesen Weg gehen werden.

Das BMF beruft sich ja auf den Wortlauf und auf den Zweck? des Gesetztes § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG . Die Frage ist, worauf hat sich der BFH berufen bzw.hat er mit seinem Urteil nicht die Sinnhaftigkeit dieses Gesetztes hinterfragt? Klassischer Weise profitieren ja häufig die von einem Dienstwagen im besonderen Umfang, die ihn kaum im dienstlichen Sinne nutzen. "Leidtragende" sind in der Tat die Außendienstmitarbeiter.

Spricht der BFH nicht von "Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises"?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47493 Beiträge, 16808x hilfreich)

Mit dem Aktenzeichen kannst Du das Urteil im Original auf der Homepage des BFH nachlesen.

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