Hallo Zusammen,
wir nehmen folgendes Szenario an:
Firmenfahrzeug - Fahrtenbuchmethode 80% Geschäftlich / 20% Privat
KFZ- 3 Jahre Alt. Kaufpreis 35.000€ Netto
Kosten:
Abschreibung: 11.666€ (3 Jahre)
Alle anderen Betriebskosten:5.004€
Gesamtkosten: 16.670€
Geldwerter Vorteil (20% Privant.): 3.334€ bzw. 277,83€ monatlich
Somit wären privat monatlich 277,83€
(Dienstweg o.ä. zu Vereinfachung nicht einberechnet)
Angenommen das Fahrzeug wird jetzt nach 3 Jahren verkauft. Es ist vollständig abgeschrieben (da es ja schon zu Beginn 3 Jahre Alt war), Buchwert 1€.
Wir nehmen an, das Fahrzeug wird für 20.000€ netto verkauft. Dann wird der volle Verkaufsbetrag als Firmeneinnahme besteuert. Soweit so gut.
Aber:
Das Finanzamt hat ja dann eine Abschreibung von 11.666€ pro Jahr angenommen. Dadurch ergibt sich (siehe oben) der Geldwerte Vorteil i.H.v. 277,83€.
In diesem Fall waren aber die tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug geringer (15.000€ Wertverlust in 3 Jahren), da nur 5.000€ anstatt 11.666€ kosten für den Wertverlust aufgetreten sind.
Dann müsste doch eigentlich nachträglich der Geldwerte Vorteil korrigiert werden.
Wir hätten dann Gesamtkosten (5000 Wertverlust + 5004€ Betriebskosten) i.H.v. 10004€. Davon 20% Privatanteil
2000,80€ jährlich und 166,77€.
Oder habe ich jetzt hier einen Denkfehler?
Vielen Dank
Firmenwagen Geldwerter Vorteil
13. September 2019
Thema abonnieren
Frage vom 13. September 2019 | 13:04
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 0x hilfreich)
Firmenwagen Geldwerter Vorteil
#1
Antwort vom 13. September 2019 | 13:15
Von
Status: Junior-Partner (5413 Beiträge, 1284x hilfreich)
Nein, maßgeblich sind bei der Fahrtenbuch die tatsächlichen Aufwendungen, also die Abschreibung, ohne spätere Korrektur.
Die Veräußerung ist ein getrennter Vorgang.
-- Editiert von Cybert. am 13.09.2019 13:17
#2
Antwort vom 13. September 2019 | 16:03
Von
Status: Unbeschreiblich (50272 Beiträge, 17593x hilfreich)
Da hätte der Steuerpflichtige von vorneherein eine längere Abschreibungsdauer wählen sollen. Die genaue Dauer ist bei Gebrauchtfahrzeugen nämlich nicht definiert.
Eine nachträgliche Änderung der AfA mit dem Ziel, den geldwerten Vorteil zu reduzieren ist dagegen nicht möglich.
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