Firmenwagen privat verkaufen.

9. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Evelin22
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Firmenwagen privat verkaufen.

Jemand möchte sein Firmenauto privat verkaufen um nicht 2 Jahre für Schäden zu haften.
Das Auto wurde mit Umsatzsteuer verkauft.
Wenn man jetzt das Auto ins Privatvermögen überführt und dafür auch die Umsatzsteuer entrichtet.
Kann man danach sofort das Auto wie eine Privatperson verkaufen? Sprich ohne Steuer (die hat man ja schon durch die Entnahmen gezahlt) und ohne Haftung?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Ein Jahr ab Entnahme sollte man warten, wenn man dann später steuerfrei verkaufen will.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Evelin22
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Charlie@098):
Ein Jahr ab Entnahme sollte man warten, wenn man dann später steuerfrei verkaufen will.


Sprich, wenn ich früher als ein Jahr verkaufen will muss ich die Umsatzsteuer bei Entnahme UND beim Verkauf zahlen? Also doppelt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Nein, nicht die Umsatzsteuer, sondern Einkommensteuer auf Spekulationgewinn.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Bei PKWs handelt es sich um Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs. Ein privates Veräußerungsgeschädt liegt daher nicht vor.

Sollte der Verkaufspreis höher sein als der Entnahmewert zzgl. USt würde ich allerdings von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgehen.

Was die Gewährleistung betrifft, ist die Frage im falschen Firum gestellt, da dies steuerlich egal ist. Wäre ich Käufer und würde Kenntnis davon haben, dass so etwaige Ansprüche ausgeschlossen bzw. umgangen werden sollten, würde ich den Rechtsweg beschreiten.

-- Editiert von Cybert. am 09.03.2019 13:31

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Sollte der Verkaufspreis höher sein als der Entnahmewert zzgl. USt würde ich allerdings von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgehen.


Klar, es ist nur dir aufgefallen, dass man daurch die Steuern sparen kann. Du hast die Augen dem Gesetzgeber geöffnet. § 23.Abs.1 S.2 EstG

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Ich spreche von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG . Unabhängig von Entnahmen sind PKWs Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs und daher von der Regelung ausgeschlossen.

Im Übrigen bezog sich mein zitierter Hinweis zur missbräuchlichen Gestaltung auf die umsatzsteuerliche Behandlung.

Dennoch Danke für die herablassende Ausdrucksweise!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Evelin22
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Charlie@098):
Zitat:
Sollte der Verkaufspreis höher sein als der Entnahmewert zzgl. USt würde ich allerdings von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgehen.


Klar, es ist nur dir aufgefallen, dass man daurch die Steuern sparen kann. Du hast die Augen dem Gesetzgeber geöffnet. § 23.Abs.1 S.2 EstG


Ich bedanke mich erstmal sehr für die Antworten. Ich meine alles verstanden zu haben, bin mir da aber nicht sicher.

Also wenn ich ein Firmenauto entnehme, kann ich es erst nach einem Jahr zu einem gleichen oder höchstens etwas niedrigeren Entnahmewert verkaufen? Ohne dann nochmal Steuern zu zahlen? Und eventuell sogar ohne Gewährleistung? Ich habe keinesfalls vor etwas krummes zu machen, deshalb Frage ich ja :)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Da hatten wir letztes jhr einen Fall, bei welchem wir sahen, daß die Finanzämter auch gerne mal zulangen. Ein Mandant legte ein Gutachten eines versierten Händlers vor, welcher den Zeitwert zur Betriebsaufgabe und damit notwendigen Entnahme in das Privatvermögen dokumentiert. Nach Beendigung der Unternehmereigenschaft wurde das Fahrzeug zu einem Preis in genannter Größenordnung tatsächlich verkauft.

Finanzamt wollte an Hand der Schwackeliste Verkaufswert ermitteln und versteuern. Und noch dazu als lfd. Einnahme statt als Aufgabeerlös. Und die Umsatzsteuer noch dazu. Was ja völliger Humbug ist, denn selbst wenn ich die einrechne, gäbe es im Übergangsergebnis eine Ausgabe (USt.- Verb.) in selbiger Höhe.

Gab natürlich Einspruch, da Gutachten eines Experten nicht akzeptiert wude. Es wurde nachgewiesen, daß der Verkaufwert nach Aufgabe tatsächlich dem angesetzten Entnahmewert entsprach. Scheint nicht zu ineressieren.

Widerspruch läuft noch.

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