Hallo liebe Experten,
in obiger Rechtsgrundlage heißt es:
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
Dabei verstehe ich den folgenden Abschnitt nicht:
**in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,**
Kann mir den jemand bitte in eine Laiensprache übersetzen?
Liebe Grüße und Danke für Eure HIlfe
D-T
Frage zu § 14 Abs. 4 S. 6 UStG - Erstellen einer Rechnung - Speziell Inhalte
14. Juni 2019
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Frage vom 14. Juni 2019 | 09:47
Von
Status: Beginner (98 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu § 14 Abs. 4 S. 6 UStG - Erstellen einer Rechnung - Speziell Inhalte
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#1
Antwort vom 14. Juni 2019 | 10:08
Von
Status: Student (2376 Beiträge, 632x hilfreich)
Absatz 5 setzt sich mit Zahlung VOR Lieferung/Leistung auseinander.
In diesen Fällen muss nicht dass Liefer-/Leistungsdatum angegeben werden, sondern das Datum der Fälligkeit des Betrages (Zahlungsziel) soweit es nicht dem Rechnungsdatum entspricht!
taxpert
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