Hallo,
AN sitzt gerade an seiner Steuererklärung mittels eines Steuerprogramms. Leider ist die Beschreibung in dem Programm zu einem Punkt etwas schwammig.
Es gibt den Punkt: sonstige Arbeitsmittel und darunter die Unterpunkte:
1 Reparatur, Inspektion und Reinigung von Arbeitsmitten
2 Verbrauchs- und Büromaterial
3 Fachlliteratur
4 Berufsbekleidung
5 Pauschale für weitere Arbeitsmittel (103€ )
Jetzt ist AN sich nicht sicher,
- ob er ENTWEDER nur die Pauschale ansetzen darf (Punkt 5) ODER wahlweise die Kosten unter Punkt 1-4 oder
- ob er ZUSÄTZLICH zu den Kosten aus 1-4 noch Punkt 5 ansetzen darf (weil da steht "für weitere Arbeistmittel", was ja auch interpretiert werden kann als "weitere, nicht einzeln unter Punkt 1-4 aufgeführte Arbeitsmittel)
Was ist richtig?
Danke!
-- Editiert von Schalkefan am 12.02.2020 16:18
Frage zu Pauschale für Arbeitsmittel
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
ob er ENTWEDER nur die Pauschale ansetzen darf (Punkt 5) ODER wahlweise die Kosten unter Punkt 1-4 So ist es (wobei die Pauschale 110 Euro beträgt): https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-nachrichten/pauschbetrag-diese-pauschalen-gibt-es.html
Ein Anspruch auf den Betrag besteht allerdings nicht, auf tatsächlich nachgewiesene Arbeitsmittel dagegen schon.
M.E. liegt dieser Betrag bei 103 Euro. Wurde er mal erhöht?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Es gibt überhaupt keine Pauschale.
Was es gibt ist eine sog. Nichtbeanstandungsgrenze (im allgemeinen Sprachgebrauch dann aber wieder Pauschale genannt )
Die betrug mal 200 DM, die meisten Finanzämter dürften 110 Euro anerkennen.
Es gibt aber nur entweder die "Pauschale" oder die nachgewiesenen Arbeitsmittel, nicht beides zusammen.
Danke, so hatte ich es mir auch schon gedacht. Wollte nur noch mal sicher gehen.
Da die nachgewiesenen arbeitsmittel unterhalb des pauschalbetrag fliegen, werde ich also die Pauschale ansetzen. Sollte die nicht anerkannt werden, kann ich ja immer noch die tatsächlichen Kosten nachweisen
ZitatSollte die nicht anerkannt werden, kann ich ja immer noch die tatsächlichen Kosten nachweisen :
Genau!
Naja, dir sollte dabei eines zumindest bewusst sein.ZitatDa die nachgewiesenen arbeitsmittel unterhalb des pauschalbetrag fliegen, werde ich also die Pauschale ansetzen. Sollte die nicht anerkannt werden, kann ich ja immer noch die tatsächlichen Kosten nachweisen :
Es ist eben KEIN Pauschbetrag, den man immer ansetzen darf, sondern eine Arbeitserleichterung FÜR DAS FA! Die Kosten an sich müssen tatsächlich in dieser Höhe angefallen sein! Machst Du die "Pauschale" geltend, ohne das diese Kosten tatsächlich angefallen sind, erfüllt das grundsätzlich den Straftatbestand der Steuerhinterziehung!
taxpert
Taxpert, dann erfüllt wohl jeder Lohi oder StB den Tatbestand der Beihilfe und sollte wegen der Häufigkeit ein Verfahren bekommen.
Grundsätzlich? Ein eindeutiges JA!ZitatTaxpert, dann erfüllt wohl jeder Lohi oder StB den Tatbestand der Beihilfe und sollte wegen der Häufigkeit ein Verfahren bekommen. :
Warum sollte es denn deiner Meinung nach KEINE Steuerhinterziehung oder zumindest leichtfertige Verkürzung sein?
Ich empfehle dir auch den link von @muemmel weiter zu verfolgen! Auch hier wird nicht gesagt, dass der Betrag gänzlich OHNE entsprechende Kosten angesetzt werden darf, sondern dass es hier um eine gewisse Nachweiserleichterung geht! Wie man mit den hier aufgeführten Waren (Kugelschreiber, Block, Radiergummi, etc.) im Zeitalter des Computers auf 110 € kommen will, ist mir schleierhaft!
taxpert
Mir ist ja sehr wohl bewusst, dass es sich lediglich um eine Nichbeanstandungsgrenze handelt.
Den Link hatte ich mir angesehen. Deshalb fragte ich ja auch, ob die 103 Euro auf 110 Euro abgehoben worden seien. Offenbar war das eher eine schleichende, konkludente Erhöhung, ohne richtige Verfügung.
Grundsätzlich stimme ich ja zu. Vielleicht sollte die Regelung generell abgeschafft werden, was in Zeiten des RMS kaum vorstellbar erscheint.
Es gab tatsächlich mal eine entsprechende Verfügung, die aber bereits 1998 ersatzlos aufgehoben wurde! Da es sich damals noch um einen DM-Wert gehandelt hat, die Verfügung aber wohl noch in vielen Köpfen rumspukt bzw. zur Arbeitserleichterung amtsintern noch akzeptiert wird, wirst Du wohl bei Werte finden!
Und natürlich war eine solche "Bagatell-Grenze" die Aufforderung zur Steuerverkürzung! Keine Frage! Es wird daher auch niemand deswegen ein Fass aufmachen!
Die 16 € Kto-Führung sind dagegen z.B. eine echte Pauschale, die angesetzt werden kann, vgl. Anleitung zur Anlage N, Zeile 46 bis 48.
Übrigens kann grade in Zeiten des RMS eine solche Verfügung unterbleiben, da das RMS auch ohne Kenntnis des Bearbeiters einfach gar nicht erst einen entsprechenden Prüfhinweis bei Bagatellbeträgen ausgibt!
Zwar werden die Prüfroutinen des RMS streng geheim gehalten, aber an Hand der ausgewiesenen Prüfhinweise lässt sich natürlich erkennen, dass das RMS eben nicht bei jeder kleinen Abweichung von der Norm anschlagen soll! Würden die Prüfroutinen bekannt, würden sicherlich viele Stpfl. (aber auch Berater/LoHi) ihre Angaben in der Steuererklärung danach "optimieren"!
taxpert
Zitat:
Die 16 € Kto-Führung sind dagegen z.B. eine echte Pauschale, die angesetzt werden kann, vgl. Anleitung zur Anlage N, Zeile 46 bis 48.
Komisch, gerade bei der kontoführungspauschale gibt mein steuerprogramm den Hinweis, dass die Kosten tatsächlich angefallen sein müssen um die Pauschale in Anspruch nehmen zu können...
ZitatEs gab tatsächlich mal eine entsprechende Verfügung, die aber bereits 1998 ersatzlos aufgehoben wurde! :
Die von 1993 ist mir bekannt. Mit ging es um den Sprung von dem umgerechneten zum aufgerundeten Betrag.
ZitatDie 16 € Kto-Führung sind dagegen z.B. eine echte Pauschale, die angesetzt werden kann, vgl. Anleitung zur Anlage N, Zeile 46 bis 48. :
Und das, obwohl viele Banken in der Zwischenzeit auf Kontoführungsgebühren verzichtet haben...
ZitatÜbrigens kann grade in Zeiten des RMS eine solche Verfügung unterbleiben, da das RMS auch ohne Kenntnis des Bearbeiters einfach gar nicht erst einen entsprechenden Prüfhinweis bei Bagatellbeträgen ausgibt! :
Sehe ich ähnlich. Aber möchte man tausende Rechtsbehelfsverfahren wegen ungerechter Steuerfestsetzung haben?
Zitatwürden sicherlich viele Stpfl. (aber auch Berater/LoHi) ihre Angaben in der Steuererklärung danach "optimieren"! :
Umso mehr wundert mich, dass die FinVerw NRW Prüfungsschwerpunkte einzelner FÄ veröffentlicht. Ist das wie eine Warnung vor einem Blitzer?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
7 Antworten