Frage zu Schenkungssteuer! Danke

12. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mark Kleinmeier
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Schenkungssteuer! Danke

Hallo liebes Forum,

meine Oma hat mir als Enkel ein Haus geschenkt. Ich habe ja einen Freibetrag von 200.000€. Die Übertragung durch den Notar ist bereits erledigt und der Notar hat unter § 11 Kosten, Abschriften einen Verkehrswert von 330.000€ eingetragen. Ich sagte ihm schon bei dem Termin, dass der Wert zu hoch ist. Er meinte er braucht diesen Wert, also 330.000€ nur für seine Abrechnung.

Jetzt zu meiner Frage. Wenn das Finanzamt diesen Wert annimmt, muss ich ja auf 130.000€ 11 % Schenkungssteuer zahlen? Meines Erachtens, wird aber was abgezogen, weil meine Oma unter § 3 ein Wohnrecht hat für Ihr Haus (Oma ist 86 Jahre alt, ca 500€ monatliche Miete würde generiert werden ) .

Ich hörte, dass ein Fragebogen vom Finanzamt an mich gesendet wird, indem ich mein Haus selbst schätzen soll. Soll ich einfach als Wert 200.000€ eintragen? Das wäre ein wenig einfach oder? Soll ich jetzt einen Gutachter beauftragen in der Hoffnung, dass er den Verkehrswert unter 330.000€ bekommt um weniger Schenkungssteuer zu zahlen? Oder reicht ein Gutachter vom Ortsgericht?

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen!! Wenn noch Daten benötigt werden bitte einfach fragen.

Danke und Liebe Grüße

Mark

-- Editiert von Moderator am 14.05.2019 13:19

-- Thema wurde verschoben am 14.05.2019 13:19

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Ich hörte, dass ein Fragebogen vom Finanzamt an mich gesendet wird, indem ich mein Haus selbst schätzen soll.


Richtig, genau genommen wirst Du zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung aufgefordert.

Zitat:
Soll ich einfach als Wert 200.000€ eintragen?


Du solltest den Wert eintragen, den Du für realistisch hältst.

Zitat:
Soll ich jetzt einen Gutachter beauftragen in der Hoffnung, dass er den Verkehrswert unter 330.000€ bekommt um weniger Schenkungssteuer zu zahlen? Oder reicht ein Gutachter vom Ortsgericht?


Du solltest zunächst kein Geld für Gutachten ausgeben. Das Finanzamt führt eine eigene Bewertung durch. Auf Basis dieser Bewertung wird dann der Steuerbescheid korrigiert. Wenn Du zu hoch geschätzt hast, wird die Steuer erstattet. Wenn Du zu niedrig geschätzt hast musst Du nachzahlen.

Nur wenn Du die Bewertung des Finanzamtes für zu hoch hältst, dann kannst Du dagegen vorgehen und dafür ein eigenes Gutachten erstellen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mark Kleinmeier
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh, Hallo liebes Forum,

vielen lieben Dank für deine Antworten. Ich hoffe sehr, dass du mir weitere Fragen beantwortest das wäre super nett von dir!

Ich kann nicht sagen was ich für realistisch halte, weil ich mich einfach nicht mit auskenne. Die fakten sind Grundstück 512qm Preis pro qm 380€. Es steht ein Einfamilienhaus mit ca. 90 qm ( mit Keller ) BJ. 1952. Dämmung oder Dach sind von 1952. Es gibt eine Gasheizung ca 20 Jahre alt. Fenster sind einfach Verglasung.

2. Haus auf dem Grundstück war ein Schuppen wurde 1984 gebaut und zu Wohnzwecken umgebaut. Auch keine Dämmung oder Ähnliches ( Flachdach ) . Heizungsversorgung und Wasser kommt vom Haupthaus.

Fragen:

1. Schenkungssteuer wird vom Konto abgebucht oder muss ich überweisen?
2. zählt eine Bewertung vom Ortsgericht? ist günstiger als Gutachter?
3. warum nimmt der Notar 330.000€ als wert? Woher hat er ihn?
4. Kann man mit einem Gutachter reden, damit er den Wert nach unten korrigiert.
5. Was wird eigentlich als Wert genommen? Verkehrswert? Was ist ein Verkehrswert? Was ich auf dem Markt erwirtschaften kann? Das ist doch Willkür? Will ja nicht verkaufen sondern selbst darin wohnen.

Ich weiß, dass es viele Fragen sind aber sonst kann mir niemand helfen. Vielen lieben Dank im Voraus!!

Mark

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

zu 1.: Überweisen
zu 2.: Nein
zu 3.: Geschätzt aufgrund Grundstücksgröße, Wohnfläche und Alter des Gebäudes.
zu 4.: Nein
zu 5.: Es gibt ein gesetzliche Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes. Dabei gibt es folgende Verfahren:
a) Vergleichswertverfahren
b) Ertragswertverfahren
c) Sachwertverfahren

Ein- und Zweifamilienhäuser werden dabei im Regelfall nach dem Vergleichswertverfahren bewertet. Dabei wird grob vereinfach geschaut, welche Kaufpreise für vergleichbare Häuser bei realen Verkäufen erzielt wurden.

Das Ertragswertverfahren setzt voraus, dass es Mieteinnahmen o.ä. gibt, so dass dieses Verfahren bei selbst genutzten Häusern regelmäßig ausscheidet.

Sollte es keine Vergleichswerte geben, wird das Haus nach dem Sachwertverfahren ermittelt, indem man die Herstellkosten nimmt und entsprechend des Alters reduziert.

In allen Fällen wird der Grundstückswert auf Basis des Bodenrichtwertes hinzugerechnet.

Zitat:
Die fakten sind Grundstück 512qm Preis pro qm 380€.


Dann hat alleine das Grundstück schon einen Wert von 194.560€

Als groben Anhaltspunkt für den Wert kannst Du das hier nehmen:
[link=https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2018-03-28-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html]
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2018-03-28-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html[/link]

Da komme ich auf einen Grundstücksachwert von ganz grob geschätzt etwa 250.000€ je nach genauem Typ des EFH, wenn keine Renovierungen durchgeführt wurden, d.h. auf der Seite "Fiktives Baujahr" keine Eintragungen vorgenommen werden. Wenn man nichts besseres hat, dann kann man den so ermittelten Wert erst einmal nehmen.

Davon wird das Wohnrecht der Oma noch abgezogen. Das beträgt bei einer 86-jährigen Frau das 5,097-fache der Jahresmiete, also ca. 30.000€.

Dann wären noch 30.000€ zu versteuern mit 7%. Es würde also eine Schenkungssteuer in Höhe von 2.100€ anfallen.

Aber wie schon dargestellt führt das Finanzamt eine eigene genauere Wertermittlung durch und korrigiert dann den Erbschaftsteuerbescheid.

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#4
 Von 
Mark Kleinmeier
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank!! Wirklich super nett von dir!

Also setzte ich als Wert wenn die Schenkungssteuererklärung kommt 250.000€ ein? 2100 € Steuern wären super habe schon mit 11000€ gerechnet wenn man von 330.000€ ausgeht - ca. 30.000€ für meine Oma x 11% .

Die 10 % Regelung jedes Jahr zählt ja in meinem Fall weil meine Oma ein Wohnrecht hat und KEIN Nießbrauch hat, richtig?

Danke

Mark

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Die 10 % Regelung jedes Jahr zählt ja in meinem Fall weil meine Oma ein Wohnrecht hat und KEIN Nießbrauch hat, richtig?


Nein, die 10%-Regelung zählt auch in so einem Fall nicht. Dabei nehme ich an, dass sich das Wohnrecht auf das gesamte Haus erstreckt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mark Kleinmeier
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist im §3 so im Übergabevertrag geregelt. Der Übergeber erhält auf Lebensdauer ein Wohnrecht in dem übergebenen Anwesen. Dieses besteht in dem recht der ausschließlichen Benutzung des Erdgeschosses im Vorderhaus unter Ausschluss des Eigentümers- besteht aus zwei Zimmer, Küche, Bad und Flur und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen, Einrichtung und Räume, insbesondere von Keller, Speicher, Hof und Garten.

Deshalb habe ich mal eine Miete zwecks Abrechnung Wohnrecht von ca. 400-500€ monatlich berechnet. Also Wohnung drüber zählt nicht dazu und das Haus 2 mit 60 qm.

Die andere Frage kopiere ich gerade nochmal ein:

Also setzte ich als Wert wenn die Schenkungssteuererklärung kommt 250.000€ ein? 2100 € Steuern wären super habe schon mit 11000€ gerechnet wenn man von 330.000€ ausgeht - ca. 30.000€ für meine Oma x 11% .

Danke!!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Mark Kleinmeier):

Ich kann nicht sagen was ich für realistisch halte, weil ich mich einfach nicht mit auskenne. /quote]
Dafür gibt es in jedem Landkreis einen amtlichen Gutachterausschuss. Der macht ein Wertgutachten, in das alle Kriterien einfließen.
Die durchschnittlichen Grundstücks- und Immobilienpreise am Ort der Immobilie, der Zustand, Nutzungsmöglichkeiten, usw. usf.

Damit bekommt man einen fundierten Grundstückswert, den auch das Finanzamt anerkennt. Kostet aber ein bißchen (von 1000€ an aufwärts...)

Alternative, wenn man erstmal diese Kosten vermeiden will: man lässt sich von einem ortsansässigen Immobilienmakler einen Schätzwert geben. Da hat man dann schon mal was in der Hand. Sagt der: 200.000€, dann weiß man, daß es sich wohl lohnen wird, sich mit dem Finanzamt zu streiten, wenn das die Zahl des Notars als Grundlage nimmt.

Zitat:
(Der Notar) meinte er braucht diesen Wert, also 330.000€ nur für seine Abrechnung.

Da würde ich doch mal bei der zuständigen Anwaltskammer anrufen. Das klingt für mich nach Honorarvermehrungabsicht, denn die Notargebühren orientieren sich am Wert der Immobilie.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8036 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
Da würde ich doch mal bei der zuständigen Anwaltskammer anrufen. Das klingt für mich nach Honorarvermehrungabsicht, denn die Notargebühren orientieren sich am Wert der Immobilie.

Die Anwaltskammer ist hierfür nicht zuständig.

Auf jeder Rechnung steht ein Hinweis, bei welcher Stelle die Überprüfung der Kostenrechnung beantragt werden kann (z.B. beim Landgericht).

Desweiteren kann man beim Notar nachfragen, wie er auf den Wert von EUR 330.000,00 kommt.

-- Editiert von cruncc1 am 14.05.2019 13:07

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mark Kleinmeier
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist im §3 so im Übergabevertrag geregelt. Der Übergeber erhält auf Lebensdauer ein Wohnrecht in dem übergebenen Anwesen. Dieses besteht in dem recht der ausschließlichen Benutzung des Erdgeschosses im Vorderhaus unter Ausschluss des Eigentümers- besteht aus zwei Zimmer, Küche, Bad und Flur und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen, Einrichtung und Räume, insbesondere von Keller, Speicher, Hof und Garten.

Deshalb habe ich mal eine Miete zwecks Abrechnung Wohnrecht von ca. 400-500€ monatlich berechnet. Also Wohnung drüber zählt nicht dazu und das Haus 2 mit 60 qm.

Die andere Frage kopiere ich gerade nochmal ein:

Also setzte ich als Wert wenn die Schenkungssteuererklärung kommt 250.000€ ein? 2100 € Steuern wären super habe schon mit 11000€ gerechnet wenn man von 330.000€ ausgeht - ca. 30.000€ für meine Oma x 11% .

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2361 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Mark Kleinmeier):
Also setzte ich als Wert wenn die Schenkungssteuererklärung kommt 250.000€ ein? 2100 € Steuern wären super habe schon mit 11000€ gerechnet wenn man von 330.000€ ausgeht - ca. 30.000€ für meine Oma x 11% .
Sie können letztendlich ansetzen, was Sie wollen, denn der von Ihnen angegebene Wert wird nur als Schätzungsgrundlage für den Schenkungssteuerbescheid genommen (siehe hierzu Anleitung zur "Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschafts-/Schenkungssteuererklärung", kann man im Internet downloaden!).Das Lage-FA des entsprechenden Grundstücks führt Kraft Gesetzes (§12 Abs.3 ErbStG ) eine gesonderte Feststellung des Bedarfswertes des Grundstück nach §§157 , 176f f BewG durch, die der von @hh aufgeführten Ermittlung des Verkehrswertes ähnelt, aber doch Abweichungen enthält. Zumeist ist der Bedarfswert geringer als der Verkehrswert.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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