Frage zu Steuererklärung nach Scheidung

28. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Shivute
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Steuererklärung nach Scheidung

Hallo,
Ich stehe kurz vor der Scheidung. Das Trennungsjahr ist seit 7. Januar 2020 beendet. Die Trennung wurde zum 7. Januar 2019 erklärt.
Die Ehe war kinderlos. Wir hatten Ehegattensplitting (ich hatte Steuerklasse III und meine Ehefrau IV).

Nun würde ich sehr gerne meine Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 machen lassen.

Ich war in diesem Zeitraum überwiegend Alleinverdiener bzw. Alleinversorger.

Meine Ehefrau hat während der gesamten in Frage kommenden 2 Jahre höchstens 6 Wochen gearbeitet.

Falls es relevant sein sollte: Ich bin seit Jahren Berufspendler und unterhalte arbeitsbedingt einen Zweitwohnsitz und fahre dementsprechend viele Kilometer.

Nun würde ich sehr gerne wissen, ob ich mich denn getrennt veranlagen lassen kann, ohne eine horrende Summe nachzahlen zu müssen oder ob ich mich gemeinsam mit meiner Noch-Ehefrau veranlagen muss.

Meine Noch-Ehefrau ist auf gut deutsch gesagt " nicht ganz dicht" und ich weis schon jetzt dass sie niemals eine gemeinsame Steuererklärung unterschreiben wird. Wie kann ich dann vorgehen, falls eine gemeinsame Veranlagung in meiner Situation empfehlenswert sein sollte?

Vielen Dank für eure Antworten!

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Ohne konkrete Zahlen kann Ihnen keiner sagen, wieviel Sie nachzahlen müssen. Für 2018 wird es neben einer Nachzahlung aber auch einen ordentlichen Verspätungszuschlag geben, denn die Erklärung hätte schon vor einem Jahr eingereicht werden müssen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Shivute
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Scheidungsanwalt (welcher auch Steueranwalt ist) hat mir gesagt, "eine Strafe gibt es nur wenn man nachzuzahlen hat und Sie haben ja nichts nachzuzahlen". Ausserdem habe ich bis heute nie etwas von meinem Finanzamt gehört und als ich 2018 die Steuer für 2016 gemacht habe gab es damals auch keine Strafe.

Abgesehen davon war das auch nicht meine Frage.
Ich wollte wissen, ob ich bei getrennter Veranlagung auch dann ggf. umfangreich nachzuzahlen habe, wenn ich Alleinverdiener bzw. Alleinversorger war.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Und ich habe geantwortet, dass man das ohne konkrete Zahlen nicht beantworten kann. Es ist aber hochgradig wahrscheinlich - man war in Klasse 3, hat also wenig Steuern gezahlt. Und ob man Alleinverdiener oder -versorger ist, spielt bei getrennter Veranlagung überhaupt keine Rolle...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Bezüglich des Verspätungszuschlags gibt es seit dem Veranlagungsjahr 2018 übrigens eine neue Rechtslage - jetzt ist er obligatorisch, früher war er das nicht. Der Zuschlag beträgt übrigens 25 Euro pro Monat, aktuell also 300 Euro.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Shivute
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

....aber liege ich da richtig, dass meine Noch-Ehefrau dann einer gemeinsamen Veranlagung zustimmen muss, wenn sie in den zwei Jahren insgesamt höchstens 6 Wochen gearbeitet hat und das übrigens überwiegend in Teilzeit.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Da sie es ja offenbar nicht tut, ist die Frage ziemlich irrelevant. Sie können Schadensersatz von ihr fordern - mehr kann man da praktisch nicht tun. By the way - was sagt denn Ihr Anwalt dazu?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Shivute
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich frage meinen Anwalt beim nächsten Termin.
Bezüglich Schadensersatz ist bei meiner Ex nichts zu holen, weil Hartz IV.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Shivute
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum steht in einem anderen Thread dann folgendes? quote=guest123-56]Hatte Deine in 2003 überhaupt steuerpflichtige Einkünfte?

Falls nein, kann der andere (Noch-)Ehepartner die Zusammenveranlagung ohnehin allein beantragen. Das gilt auch bei nur geringfügigen Einkünften.

Warum müsste ich sie dann auf Schadensersatz verklagen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Tja - es gibt in solchen Fällen wohl sowas wie eine familienrechtliche Pflicht, einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Aber wie man das durchsetzt und vor allem, wie lange das dauert - da müssen Sie in der Tat den Anwalt fragen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Man kann die Zusammenveranlagung nicht "allein beantragen". Ausserdem hatte Ihre Gattin laut Ihnen Einkünfte, auch wenn die nicht sehr hoch waren.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Shivute
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann mache ich eben erstmal im Januar die Steuererklärung für 2020....

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Hatte Ihre Frau zufällig einen Minijob (mit max. 450 Euro im Monat)? Dann könnte nämlich die Erklärungspflicht entfallen. Folglich hätten Sie nicht die oben erwähnten Fristen im Nacken...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Shivute
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bezahle auch 800€ Trennungsunterhalt seit Januar 2019. Das müsste sich doch dann zumindest auf die Steuererklärung für 2019 auswirken, oder?
Könnte ich dann zumindest für 2019 ohne grössere Verluste eine getrennte Veranlagung machen?
Hier zum ganzen Thema ein paar Zahlen:
Während der Ehe habe ich ca. 2600€ netto verdient (Steuerklasse III). Seit dem Januar 2020 bin ich auf Steuerklasse I = ca. 2300€ netto.
Meine Frau hat wie bereits erwähnt die meiste Zeit überhaupt nichts verdient und ich glaube auch niemals mehr als 450€ im Monat.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Shivute
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Hatte Ihre Frau zufällig einen Minijob (mit max. 450 Euro im Monat)? Dann könnte nämlich die Erklärungspflicht entfallen. Folglich hätten Sie nicht die oben erwähnten Fristen im Nacken...


Soweit ich mich erinnern kann hatte meine Frau irgendwann 2018 einen Teilzeitjob (mehr als Minijob, ca. 25 Wochenstunden). Den Job hatte sie ca. 3 Wochen dann wurde sie gekündigt.
Ansonsten hatte sie in 2018 und 2019 nur kurzweilige Minijobs, wenn überhaupt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Tückischerweise ergibt sich daraus zumindest für 2018 eine Abgabepflicht (auch für die Frau, aber die bekäme ihre paar Steuern bei getrennter Veranlagung zurück). Zu 2019: Ja, der Unterhalt kann abgesetzt werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Shivute
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Tückischerweise ergibt sich daraus zumindest für 2018 eine Abgabepflicht (auch für die Frau, aber die bekäme ihre paar Steuern bei getrennter Veranlagung zurück). Zu 2019: Ja, der Unterhalt kann abgesetzt werden.


Also kann ich mich 2019 ohne Zustimmung der Ehefrau gemeinsam veranlagen lassen, aber für 2018 muss sie zustimmen?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Nein. Sie muss die g. V. unterschreiben, für 2018 genauso wie für 2019.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Shivute
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nein. Sie muss die g. V. unterschreiben, für 2018 genauso wie für 2019.

Und was kann ich machen wennsie sich weigert zu unterschreiben? Sie ist keine Muttersprachlerlin, versteht amtsdeutsch nicht, hat paranoide Züge und wird nicht unterschreiben, weil sie denkt ich "hecke etwas aus".
Erfahrungsgemäß lässt sie alles links liegen. Bis heute (1.5 Jahre) wartet mein Scheidungsanwalt auf Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse. Sogar eine offensichtlich (!) vorliegende Schwangerschaft verleugnet sie.

Was kann ich also tun wenn das Finanzamt mir auf die Pelle rückt wegen Verspätungszuschlag usw. und sie sich einfach querstellt?
Ich werde mich doch dann kaum einfach auf eigene Faust allein veranlagen lassen nur um dann nachzahlen zu dürfen?

Und wenn sich das Finanzamt (wie bisher) nicht meldet: Kann ich dann die Steuererklärungen für 2018 und 2019 erstmal links liegen lassen und zuerst diejenige für 2020 machen (wenn soweit)?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Und was kann ich machen wennsie sich weigert zu unterschreiben? Einfach mal meine Antwort von 14:20 Uhr lesen - mehr als da kann ich jetzt auch nicht sagen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.574 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen