Frage zu Umsatzsteuer / EÜR/ Einkommenssteuer

8. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
ma.bath
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Umsatzsteuer / EÜR/ Einkommenssteuer

Hallo, ich habe letztes Jahr ein Unternehmen gegründet und habe keine Angestellten, ich kaufe Edelmetalle von Privatleuten an und verkaufe dies an einen Händler weiter, ich habe quasi keine Umsatzsteuer die ich abführen muss, sondern habe nur die Vorsteuer von Tankbelegen, Rechnungen, DSL, etc., diese habe ich bis jetzt immer in die Umsatzsteuer-Voranmeldung eingetragen und auch immer jeden Monat zurückerhalten.

Nun soll ich für 2015 die Jahresumsatzsteuerklärung abgeben, ist das normal oder ist da irgendein Fehler mit den monatlichen Voranmeldungen geschehen?

Und meine zweite Frage wäre.

Muss ich die EÜR abgeben oder reicht es, wenn ich dies mit der Einkommenssteuereklärung mache, die ja auch fällig ist oder?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2058 Beiträge, 1183x hilfreich)

Zitat:
Nun soll ich für 2015 die Jahresumsatzsteuerklärung abgeben, ist das normal oder ist da irgendein Fehler mit den monatlichen Voranmeldungen geschehen?
Das ist normal, eine Jahreserklärung ist immer abzugeben.
Zitat:
Muss ich die EÜR abgeben oder reicht es, wenn ich dies mit der Einkommenssteuereklärung mache, die ja auch fällig ist oder?
Wenn Sie keine Fristverlängerung beantragt haben, sind Sie in der Tat mit beiden Erklärungen im Verzug. Also sollten Sie schleunigst alles (USt-JE, ESt, EÜR) elektronisch übermitteln.

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#2
 Von 
D_8699
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 87x hilfreich)

Zitat (von ma.bath):
ich kaufe Edelmetalle von Privatleuten an
also ohne Vorsteuer
Zitat (von ma.bath):
und verkaufe dies an einen Händler weiter
also mit USt ???? Wenn nein, warum nicht?
Zitat (von ma.bath):
ich habe quasi keine Umsatzsteuer die ich abführen muss
warum nicht??
Zitat (von ma.bath):
sondern habe nur die Vorsteuer von Tankbelegen, Rechnungen, DSL, etc.
vielleicht auch nicht?

Also: Edelmetalle: Anlagegold i.s. d 25 c UStG oder andere?
Wenn Anlagegold,dann keine Umsatzsteuer, aber auch keine Vorsteuer
Wenn kein Anlagegold, dann USt bei Verkauf an Händler (ggfl §13b UStG ??), dafür aber Vorsteuer aus Gemeinkosten
Wenn Kleinunternehmer, dann keine USt, aber auch keine Vorsteuer.

Wurde das alles mal geprüft?

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#3
 Von 
ma.bath
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich kaufe privaten Schmuck an, verkaufe diesen gewerblich an einen Händler, dieser führt für mich die Steuer direkt ab (mit Nachweis!). Dadurch habe ich keine Einnahmen aus der Umsatzsteuer. Diese werden direkt abgeführt vom Händler.
Warum kann ich dann keine Belege als Betrtiebskosten geltend machen (die 19%?).

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#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von ma.bath):
dieser führt für mich die Steuer direkt ab (mit Nachweis!).


interessantes Konstrukt, was hoffentlich nicht in die Hose geht

Zitat (von ma.bath):
!). Dadurch habe ich keine Einnahmen aus der Umsatzsteuer.


Ist auch nicht notwendig, die USt wird mit Rechnungstellung fällig.

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#5
 Von 
ma.bath
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Zitat (von ma.bath):
dieser führt für mich die Steuer direkt ab (mit Nachweis!).


interessantes Konstrukt, was hoffentlich nicht in die Hose geht

Das Funktioniert sehr gut, ist ein seriöser Händler!

Zitat (von ma.bath):
!). Dadurch habe ich keine Einnahmen aus der Umsatzsteuer.


Ist auch nicht notwendig, die USt wird mit Rechnungstellung fällig.


Ja, ich zahle nichts an USt, Aber ich kann doch trotzdem meine Belege geltend machen oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
D_8699
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 87x hilfreich)

Hallo,
Ja, das Konstrukt kann passen, wenn es sich um Goldschmuck handelt:
vgl. § 13b (2) Nr 9 UStG :
"Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);"

oder Nr. 11, gleicher Paragraph:
"Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt."

In diesen Fällen entsteht zwar USt, diese ist aber vom Käufer an das FA zu zahlen, wird daher nicht in Rechnung gestellt und auch nicht vereinnahmt.
Der Vorsteuerabzug ist zulässig.

Bei Goldmünzen oder Anlagengold sähe das anders aus, da diese Umsätze steuerfrei sind, und steuerfrei Umsätze schließen (in der Regel) den Vorsteuerabzug aus, nach dem Motto Keine USt, keine VoSt. Bei Mischfällen, dann halt anteilig.

Für den Fall von Nr. 11 (s.o.), der jedoch die Grenze von 5.000 je Geschäft nicht übersteigt (Silber, Platin, Gold unter dem Feingehalt von Nr. 9 etc.) kann das aber alles wieder ganz anders aussehen ....

Bitte nicht mich erschlagen, ich habe mir das nicht ausgedacht. Beschwerdebriefe bitte nach Berlin.

P.S. Unter Umständen besteht natürlich auch die Möglichkeit der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG. Dort wäre dann, wenn ansonsten USt fällig würde, eine "Margenbesteuerung" = Differenz zwischen EK und VK wird pflichtig, möglich, dies aber auch nur unter engen Tatbestandsvoraussetzungen.

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#7
 Von 
D_8699
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 87x hilfreich)

Nachtrag: Je nach Geschäft (Altgold, Zahngold etc.) und dem, was der Käufer daraus macht (einschmelzen, Recycling oder Handel mit gebr. Schmuck) kann evtl. auch § 13b (2) Nr. 7 i.V.m. Anlage 3 zum UStG greifen.

Man sollte sich hier auf jeden Fall mal eindeutig positionieren ... In Abstimmung mit dem Kunden versteht sich.

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