Frage zur Eintragung in der Jahres-Umsatzsteuererklärung

25. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Pokix30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Eintragung in der Jahres-Umsatzsteuererklärung

Guten Tag,

ich habe als Gewerbetreibender folgende Bruttoumsätze gehabt:

2017: 7.526 Euro
2018: 6.851Euro


Sehe ich das richtig, dass ich in den Jahres-Umsatzsteuererklärungen für:

- 2017: in Zeile 34 "Umsatz im Kalenderjahr 2017 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG )" => 8955.94 Euro
hätte eintragen müssen?




- 2018: in Zeile 34 "Umsatz im Kalenderjahr 2018 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG )" => 8152.69 Euro
hätte eintragen müssen?

und hier natürlich zusätzlich in Zeile 33: "Umsatz im Kalenderjahr 2017 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG )" => 8955.94 Euro


Ich hatte wegen meiner Unerfahrenheit nämlich die 19 Prozent nicht draufgeschlagen, falls das sein muss. Es hatte keine Auswirkung auf den zu entrichtenden Gewinn gehabt.

Meine Steuerbescheide gingen mit dem Vermerk raus, dass Sie lediglich "nur" => "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig" sind. Nix mit Vorbehalt der Nachprüfung oder so....

Wenn das von mir oben geschriebene richtig sein sollte, und ich die Erklärungen also mit Falschen Zahlen abgegeben habe, würde ich diese gerne ändern. Nur ist meine Frage:

- Habe ich die dann "zu spät" abgegeben, weil ich die mit richtigen Zahlen jetzt melde und muss ich ein Bußgeld zahlen, oder sollte ich es einfach sein lassen :?


Danke für eure Hilfe im Voraus !


-- Editiert von Pokix30 am 25.11.2019 14:04

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9 Antworten
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#1
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 61x hilfreich)

Hallo,
bei der Beschreibung geht entweder etwas furchtbar durcheinander oder es stimmt ganz grundsätzlich etwas nicht.

In die genannten Zeilen in der Umsatzsteuererklärung ist überhaupt nur dann etwas einzutragen, wenn der Steuerpflichtige Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG ist. DANN weist der Unternehmer aber keine Umsatzsteuer aus, es gibt also keine Brutto- oder Nettoumsätze, sondern nur Umsätze, die dann auch genau so in die genannten Zeilen einzutragen sind.

Weist der Unternehmer Umsatzsteuer aus, so ist er KEIN Kleinunternehmer und hat in die genannten Zeilen auch nichts einzutragen, sondern muss die Zeilen weiter unten zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen füllen.

Weist der Unternehmer Umsatzsteuer aus, dann MUSS er diese auch abführen – völlig egal, ob er die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer unterschreitet.
Also erstmal:

- Sind Sie Kleinunternehmer oder nicht?
- Haben Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen oder nicht?
- Und als Nebenschauplatz: Was meinen Sie mit ‚Es hatte keine Auswirkung auf den zu entrichtenden Gewinn gehabt‘?


-- Editiert von amz529033-63 am 25.11.2019 14:48

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#2
 Von 
Pokix30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sry, für die Unübersichtlichkeit

- Ich bin Kleinunternehmer und für mich gilt die Kleinunternehmerregelung

- Ich weise keine Umsatzsteuer aus


- Das mit dem Gewinn: Ich habe in der EÜR folgende Umsatzsummen gemeldet:

2017: 7.526 Euro Umsatz
2018: 6.851Euro Umsatz

Der Gewinn war nach Abzug der Betriebsausgaben natürlich geringer und wurde auch entsprechend angegeben.



Wie ich jetzt gehört habe (Weis nicht ob es richtig ist), war es auch richtig diese Werte in der EÜR anzugeben. ICh hätte aber, troz der Tatsache, dass ich Kleinunternehmer sei, in der Umsatzsteuererklärung die 19 Prozent draufrechnen müssen und dort angeben müssen.

- Diese Falsche Angabe auf der UST-Erklärung hatte jedoch keine Auswirkung darauf, dass ich zu wenig Steuern gezahlt habe (Das meinte ich mit dem Satz)


Welche Werte hätte ich in der UST-Erklärung für 2017 + 2018 nun angeben müssen?


-- Editiert von Pokix30 am 25.11.2019 15:09

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von Pokix30):
Meine Steuerbescheide gingen mit dem Vermerk raus, dass Sie lediglich "nur" => "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig" sind. Nix mit Vorbehalt der Nachprüfung oder so....

Vermutlich doe Einkommensteuer.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von Pokix30):
2018: in Zeile 34 "Umsatz im Kalenderjahr 2018 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG)" => 8152.69 Euro
hätte eintragen müssen?

Nein, 7.526 Euro!


Zitat (von Pokix30):
- 2018: in Zeile 34 "Umsatz im Kalenderjahr 2018 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG)" => 8152.69 Euro
hätte eintragen müssen?

Nein, 6.851 Euro!

Zitat (von Pokix30):
und hier natürlich zusätzlich in Zeile 33: "Umsatz im Kalenderjahr 2017 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG)" => 8955.94 Euro

Nein, 7.526 Euro!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
Pokix30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

- Ja sie haben Recht, es ging um die Einkommenssteuer

- OK, dann hab ich es ja richtig eingetragen.



Nur zum Verständnis:

- Für die Kleinunternehmerreglungsprüfung müssen die 19% aber draufgerechnet werden oder?


Also sprich: Hätte ich im Jahr 2017 17000 Euro Umsatz (+19 Prozent wären es: 20230 Euro) gemacht, hätte ich im Jahr 2018 keinen Anspruch mehr auf die Kleinunternehmerregelung gehabt oder?

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von Pokix30):
- Für die Kleinunternehmerreglungsprüfung müssen die 19% aber draufgerechnet werden oder?


Also sprich: Hätte ich im Jahr 2017 17000 Euro Umsatz (+19 Prozent wären es: 20230 Euro) gemacht, hätte ich im Jahr 2018 keinen Anspruch mehr auf die Kleinunternehmerregelung gehabt oder?

Nein, die vereinnahmten 17.000 Euro entsprechen quasi dem Umsatz zzgl. der darauf anfallenden USt.
Das Gesetz ist insoweit unglücklich formuliert.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
Pokix30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von Pokix30):
- Für die Kleinunternehmerreglungsprüfung müssen die 19% aber draufgerechnet werden oder?


Also sprich: Hätte ich im Jahr 2017 17000 Euro Umsatz (+19 Prozent wären es: 20230 Euro) gemacht, hätte ich im Jahr 2018 keinen Anspruch mehr auf die Kleinunternehmerregelung gehabt oder?

Nein, die vereinnahmten 17.000 Euro entsprechen quasi dem Umsatz zzgl. der darauf anfallenden USt.
Das Gesetz ist insoweit unglücklich formuliert.



Ok, jetzt muss ich nur noch einmal nachfragen, da ich grade nicht eindeutig verstanden habe, was Sie damit meinten. Liegt aber bestimmt an mir :/

Meinten Sie:

NEIN, es stimmt, ich hätte gemäß meinem oben ausgeführten Beispiel im Jahr 2018 dann keine Kleinunternehmerregelung gehabt

oder meinten Sie:

Nein, das von mir oben ausgeführte war nicht richtig, ich hätte im Jahr 2018 trozdem noch die Kleinunternehmerregelung gehabt.




Ergänzend noch von mir: Ich sprach natürlich die ganze Zeit vom Nettoumsatz, da ich ja keine Umsatzsteuer ausweise bzw. abführe. (Oder habe ich auch hier einen Denkfehler und das ist von mir falsch formuliert).


Danke im Vorraus !

-- Editiert von Pokix30 am 25.11.2019 17:46

-- Editiert von Pokix30 am 25.11.2019 17:51

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#8
 Von 
Pokix30
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

- Editiert wegen versehentlichen Doppelpost -

-- Editiert von Pokix30 am 25.11.2019 18:34

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