Hallo zusammen,
ich bin seit Februar als 'Freelancer' bei einem Online-Unternehmen tätig. Da dieses Feld für mich neu war/ist, ist mir hinsichtlich der Regelungen zur Versteuerung des Einkommens ein Fehler unterlaufen. Ich habe in den Einstellungen des Unternehmens übersehen, dass 'umsatzsteuerpflichtig' angekreuzt war. In der Folge wurde meine erste (automatisiert erstellte) Rechnung mit Umsatzsteuer ausgewiesen und die Zahlung ist auch bereits überwiesen. Eigentlich wollte ich aber von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Wie ist bei einer Rechnungsberichtigung, die mir vom Finanzamt empfohlen wurde, nun vorzugehen? Was kommt hier auf den Rechnungsempfänger zu? Wie führen beide Parteien die Umsatzsteuer rechtmäßig 'zurück' (also so, dass ich doch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann)?
Ganz herzlichen Dank für jede Hilfe!
Freelancer: Umsatzsteuer irrtümlich ausgewiesen
16. April 2021
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Frage vom 16. April 2021 | 18:10
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Freelancer: Umsatzsteuer irrtümlich ausgewiesen
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#1
Antwort vom 16. April 2021 | 18:34
Von
Status: Master (4895 Beiträge, 1177x hilfreich)
ZitatWie ist bei einer Rechnungsberichtigung, die mir vom Finanzamt empfohlen wurde, nun vorzugehen? Was kommt hier auf den Rechnungsempfänger zu? :
Nur der Aussteller der Gutschrift kann diese berichtigen. Sie müssen dieser widersprechen.
ZitatWie führen beide Parteien die Umsatzsteuer rechtmäßig 'zurück' (also so, dass ich doch von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann)? :
Der Leistungsempfänger muss seinen Vorsteuerabzug rückgängig machen. Anschließend können Sie die ggf. abgeführte Umsatzsteuer erstattet bekommen. (§ 14c Abs. 2 UStG)
#2
Antwort vom 16. April 2021 | 18:40
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke zunächst für die Antwort!
ZitatNur der Aussteller der Gutschrift kann diese berichtigen. Sie müssen dieser widersprechen. :
Da ich die Leistung erbracht habe, also auch die Rechnung (wenn auch automatisiert) ausgestellt habe, ist es also an mir, die Rechnung zu berichtigen. Habe ich das richtig verstanden?
ZitatDer Leistungsempfänger muss seinen Vorsteuerabzug rückgängig machen. Anschließend können Sie die ggf. abgeführte Umsatzsteuer erstattet bekommen. (§ 14c Abs. 2 UStG) :
Wenn der Leistungsempfänger sich hier weigert, sind mir die Hände gebunden und ich bin darauf angewiesen, auf die Beanspruchung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und muss künftig Umsatzsteuer ausweisen/abführen, oder?
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#3
Antwort vom 16. April 2021 | 23:22
Von
Status: Master (4895 Beiträge, 1177x hilfreich)
ZitatDa ich die Leistung erbracht habe, also auch die Rechnung (wenn auch automatisiert) ausgestellt habe, ist es also an mir, die Rechnung zu berichtigen. Habe ich das richtig verstanden? :
Richtig! Ich hatte angenommen, dass der Leistungsempfänger die Rechnung ("Gutschrift") erstellte.
ZitatWenn der Leistungsempfänger sich hier weigert, sind mir die Hände gebunden und ich bin darauf angewiesen, auf die Beanspruchung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und muss künftig Umsatzsteuer ausweisen/abführen, oder? :
Nicht zwingend. In jedem Fall schulden Sie aber die in Rechnung gestellte USt. Sie bekommen Sie nur nicht erstattet.
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