Hallo zusammen,
ich bin neu hier und das ist mein erster Beitrag
Ich habe schon länger ein Gewerbeschein und seit einigen Jahren eine GbR (zu 50%).
In diesem Jahr habe ich eine UG gegründet (ich halte 100% der Anteile). Nun habe ich einen Brief vom Finanzamt bekommen zur Prüfung umsatzsteuerlicher Organschaft zwischen mir und der UG.
So wie ich verstanden habe, würden alle Kriterien erfühlt werden für eine Organschaft, da ich 100% der Anteile der UG halte, der Geschäftsführer bin und wirtschaftlich das Gleiche mache (Softwareentwicklung) als Freiberufler wie die UG. Wenn dies so ist, würde die sich die UG als Organgesellschaft mir als Organträger (Freiberufler) steuerlich unterordnen und ich müsste alle Umsätze und Vorsteuern anrechnen.
Ich als Freiberufler zahle bis jetzt keine Umsatzsteuer (da Kleingewerbe) und habe keine Vorsteuer.
Sagt mir bitte, ob ich das richtig verstanden habe und ob das sein kann, dass ich als Freibufler alle Umsätze einer Kapitallgesellschaft versteuern soll.
Vom Gefühl fühlt es sich das alles komisch an..
Vielen Dank im Voraus!!!
Freiberufler als umsatzsteuerlicher Organträger
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zitatich bin neu hier und das ist mein erster Beitrag :
Glückwunsch! ;-) Das sehen wir... ;-)
ZitatSagt mir bitte, ob ich das richtig verstanden habe und ob das sein kann, dass ich als Freibufler alle Umsätze einer Kapitallgesellschaft versteuern soll. :
Grundsätzlich gibt es nur einen Unternehmer, d.h. wenn Sie Freiberufler sind und ein Gewerbe angemeldet haben, wäre das als ein Unternehmer zusammenzurechnen.
Gleiches gilt bei einer Organschaft. Alle Umsätze sind dem Organträger zuzuordnen. Dieser hat nur eine Umsatzsteuererklärung für alle Umsätze und Vorsteuern seines Organkreises abzugeben.
In Ihrem Fall wäre es tatsächlich etwas schlecht durch Wegfall der Kleinunternehmerregelung. Aber faktisch führen Sie doch auch sämtliche Umsätze aus.
Wurde die UG wegen der Haftung gegründet oder weil Sie glaubten, erneut die Kleinunternehmerregelung beibehalten zu können?
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die GbR (noch) ein eigenständiger Unternehmer ist. Nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch zu erwarten, dass nach einer Übergangszeit auch diese Umsätze anteilig dem Gesellschafter zugerechnet werden.
-- Editiert von Cybert. am 09.06.2019 13:12
Hallo @Cyber, vielen Dank für Ihre Antwort. Die UG habe ich wegen der Haftung gegründet. Das würde doch bedeuten, im Falle einer Insolvenz der UG ich trotzdem mit meinem privat Vermögen haften muss oder?
Viele Grüße
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Das ist eine haftungsrechtliche Frage, die andere beantworten müssen. Denke aber, dass dies - wie bei einer GmbH- zu verneinen ist, es sei denn Sie als Geschäftsführer haften.
In jedem Fall besteht eine Haftung unabhängig von einer Insolvenz nach § 73 Satz 1 AO
.
In jedem Fall bleibt festzuhalten, dass die Kleinunternehmerregelung unabhängig davon zu prüfen ist, ob Sie die Umsätze nun als UG oder Einzelunternehmer ausführen.
Hallo Cyber,
für mich sieht es so aus, als hätte ich nur Nachteile (außer der Tatsache, dass ich eventuelle Umsätze zwischen mir und der UG ohne die Umsatzsteuer zu erheben und das nur solange bis ich als Unternehmer keine Umsatzsteuer zahlen muss, denn sobald dies der Fall ist, würde ich die zu erhebende Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder geltend machen und dieser Vorteil wäre auch vom Tisch) von der Eingliederung der UG.
Wissen Sie unter welchen Voraussetzungen die Eingliederung nicht gegeben ist in einem solchen Fall wie meinem? Vielleicht habe ich etwas übersehen..
Besten Dank im Voraus!!
ZitatWissen Sie unter welchen Voraussetzungen die Eingliederung nicht gegeben ist in einem solchen Fall wie meinem? :
Sie kennen doch die drei Voraussetzungen, u.a. die finanzielle Eingliederung. Also: nicht die Mehrheit an der UG halten...
Hallo Cyber,
vielen Dank für Ihr Feedback!
Wenn in den letzten Jahren nur über die GbR gearbeitet habe, kann doch keine wirtschaftliche Eingliederung stattfinden, da kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zwischen mir und der UG und die Tätigkeiten nicht aufeinander abgestimmt und gefördert und ergänzt sind. Dazu liegen keine entgeltlichen Leistungen vor, sprich, ich bekomme kein Geld von der UG.
Oder sehe ich das Falsch?
Besten Dank im Voraus!
Zitat:
ZitatSagt mir bitte, ob ich das richtig verstanden habe und ob das sein kann, dass ich als Freibufler alle Umsätze einer Kapitallgesellschaft versteuern soll. :
Grundsätzlich gibt es nur einen Unternehmer, d.h. wenn Sie Freiberufler sind und ein Gewerbe angemeldet haben, wäre das als ein Unternehmer zusammenzurechnen.
Die UG haftungsbeschränkt ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird separat besteuert.
Zitat:
Wurde die UG wegen der Haftung gegründet oder weil Sie glaubten, erneut die Kleinunternehmerregelung beibehalten zu können?
Beides funktioniert in den gesetzlichen Grenzen. Die UG haftungsbeschränkt ist auch umsatzsteuerrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Steuerpflicht.
Zitat:Zitat:
ZitatSagt mir bitte, ob ich das richtig verstanden habe und ob das sein kann, dass ich als Freibufler alle Umsätze einer Kapitallgesellschaft versteuern soll. :
Grundsätzlich gibt es nur einen Unternehmer, d.h. wenn Sie Freiberufler sind und ein Gewerbe angemeldet haben, wäre das als ein Unternehmer zusammenzurechnen.
Die UG haftungsbeschränkt ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird separat besteuert.
Zitat:
Wurde die UG wegen der Haftung gegründet oder weil Sie glaubten, erneut die Kleinunternehmerregelung beibehalten zu können?
Beides funktioniert in den gesetzlichen Grenzen. Die UG haftungsbeschränkt ist auch umsatzsteuerrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Steuerpflicht.
Dies würde aber dem Schreiben vom Finanzamt widersprechen, welches besagt, dass im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft dem Organträger (das wäre ich als Unternehmer) sämtliche Umsätze und Vorsteuern seiner Organgesellschaft (das wäre die UG haftungsbeschränkt) zuzurechnen und von diesem zu erklären bzw. zu verteuern.
Oder wie sehen Sie das?
ZitatDies würde aber dem Schreiben vom Finanzamt widersprechen, welches besagt, dass im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft dem Organträger (das wäre ich als Unternehmer) sämtliche Umsätze und Vorsteuern seiner Organgesellschaft (das wäre die UG haftungsbeschränkt) zuzurechnen und von diesem zu erklären bzw. zu verteuern. :
Oder wie sehen Sie das?
Das ist auch richtig!
ZitatDie UG haftungsbeschränkt ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird separat besteuert. :
ZitatDie UG haftungsbeschränkt ist auch umsatzsteuerrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Steuerpflicht. :
Stimmt hinsichtlich der Umsatzsteuer, sofern insoweit keine Organschaft vorläge!
ZitatGrundsätzlich gibt es nur einen Unternehmer, d.h. wenn Sie Freiberufler sind und ein Gewerbe angemeldet haben, wäre das als ein Unternehmer zusammenzurechnen. :
Das Beispiel bezog sich auf zwei unterschiedliche Tätigkeiten derselben (natürlichen) Person!
ZitatWurde die UG wegen der Haftung gegründet oder weil Sie glaubten, erneut die Kleinunternehmerregelung beibehalten zu können? :
Die Frage wurde gestellt, um die Motivation der Gründung zu hinterfragen. Ob das ganze als Gestaltungsmissbrauch gewürdigt würde, wenn keine Organschaft vorläge, ist eine andere Frage (vgl. Rspr. zur PersG, die seinerzeit ebenfalls noch umsatzsteuerfähig war).
-- Editiert von Cybert. am 10.06.2019 14:44
Hallo Cybert,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Habe ich richtig verstanden, dass wenn bei der UG es einen Geschäftsführer gibt, der nicht ich bin, sind dann nicht Merkmale erfühlt und es liegt keine Organschaft vor?
Besten Dank!
ZitatHabe ich richtig verstanden, dass wenn bei der UG es einen Geschäftsführer gibt, der nicht ich bin, sind dann nicht Merkmale erfühlt und es liegt keine Organschaft vor? :
Grundsätzlich ja.
Aber z.B.:
"Eine organisatorische Eingliederung kann z. B. in Fällen der Geschäftsführung in der Organgesellschaft mittels Geschäftsführungsbefugnis vorliegen, wenn zumindest einer der Geschäftsführer auch Geschäftsführer des Organträgers ist und der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organgesellschaft verfügt sowie zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organgesellschaft berechtigt ist."
Weiteres s.a. A 2.8, insbesondere Abs. 7 bis 11 UStAE
Wozu gibt es denn die UG und sie separat? Wenn Sie nur an andere Unternehmen verkaufen, ist das mit der Ust ja eigentlich eh kein Problem.
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