Freiberufler mit Gewerbe - wie alte Hardware verkaufen?

16. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Roger
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)
Freiberufler mit Gewerbe - wie alte Hardware verkaufen?

Hallo zusammen,
aktuell bin ich freiberuflich tätig (IT Beratung). Nebenher habe ich noch ein separates Gewerbe - falls doch mal ein Kunde darauf besteht, dass er über mich die Hardware bezieht. Bisher konnte ich das aber umgehen und lasse die Kunden direkt bei beispielsweise Dell einkaufen. Einfach weil ich nix mit Gewerbesteuer am Hut haben möchte.
Jetzt sammelt sich aber über die Zeit bei mir Althardware (Halb defekte Notebooks, Komponenten usw. aus Testrechnern, Projekten usw.). Wie kann ich die steuerrechtlich sauber verkaufen ohne einerseits Gewährleistung geben zu müssen und andererseits in diese Gewerbesteuerfalle zu treten? Bin ja gerne bereit die Einnahmen als Gewinn zu versteuern, hatte es ja auch als Ausgabe abgesetzt.
Gruß
Roger

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4883 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von Roger):
Wie kann ich die steuerrechtlich sauber verkaufen ohne einerseits Gewährleistung geben zu müssen

Ob der Verkauf als "defekt" zulässig ist, müssen Sie im anderen Forum klären. Ansonsten bliebe der Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende.

Zitat (von Roger):
und andererseits in diese Gewerbesteuerfalle zu treten?

... die erst bei einem Gewinn ab 24.500 EUR "zuschlägt". Sollten Sie mit dem Verkauf alter Hardware diesen Betrag überschreiten, fragen Sie gerne nochmal.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Roger
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich muss das Thema nochmal vor holen, ist leider etwas untergegangen.

Gewerbesteuer schlägt erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro zu, ok. Diesen Gewinn habe ich als Selbstständiger natürlich locker, aber dieser ist reine Dienstleistung, fällt also nicht unter die Gewerbesteuer.

Nun habe ich aber gelesen, dass bei einem kombinierten Verdienst aus Verkauf und Dienstleistung der gesamte Gewinn gewerbesteuerpflichtig werden kann. Und genau diesen Fall möchte ich umgehen.

In meinem Fall wäre der Gewinn zu 99% Dienstleistung und max. 1% Gewinn weil ich alte Hardware aus den Schränken haben möchte. Gewinn will ich wie gesagt eigentlich keinen machen - es geht mir nur darum die Hardware nicht verrotten zu lassen, da dieses umwelttechnisch eine Sauerei ist.

Bezieht sich der Freibetrag von 24.500 Euro also auf den Gesamtgewinn oder nur auf den Verkauf der Althardware?

Gruß
Roger

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4883 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von Roger):
Bezieht sich der Freibetrag von 24.500 Euro also auf den Gesamtgewinn oder nur auf den Verkauf der Althardware?

Gewinn

Zitat (von Roger):
Nun habe ich aber gelesen, dass bei einem kombinierten Verdienst aus Verkauf und Dienstleistung der gesamte Gewinn gewerbesteuerpflichtig werden kann.

Hierbei handelt es sich um die Abfärbetheorie, wenn 3 Prozent der Gesamtumsätze oder einen Betrag von 24.500 Euro überschrtiten werden.

Zitat (von Roger):
In meinem Fall wäre der Gewinn zu 99% Dienstleistung und max. 1% Gewinn weil ich alte Hardware aus den Schränken haben möchte.

Hierbei handelt es sich -umsatzsteuerlich- um Hilfsgeschäft. Ich glaube nicht, dass die hierauf einbe Auswirkung haben. Maßgeblich sind aber ohnehin die o.g. Grenzen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Roger
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank. D.h. wenn ich unter 3% liege, ist alles easy? Ich glaube schon 1% zu erreichen wird schwer.

Kaum hat man die richtigen Suchbegriffe, schon findet sich was: https://www.zm-online.de/archiv/2020/10/praxis/gewerbesteuer-die-abfaerbetheorie

Vielen Dank. Dann werde ich es wagen.

Also die HW verscherbel ich dann an meine Kids, verpflichte die aber zur Datenlöschung (kostet viel Zeit) und die können dann machen was sie wollen damit :-) Und einen gewissen Zeitwert (ebay abzgl. Gebühr oder so) werte ich als Einnahme ...

Gruß
Roger

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4883 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von Roger):
Also die HW verscherbel ich dann an meine Kids, verpflichte die aber zur Datenlöschung (kostet viel Zeit) und die können dann machen was sie wollen damit :-) Und einen gewissen Zeitwert (ebay abzgl. Gebühr oder so) werte ich als Einnahme ...

Entweder "verschebeln" oder entnehmen.
Eine fiktive Ebay-Gebühr ist jedoch nicht abzuziehen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2364 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Roger):
Kaum hat man die richtigen Suchbegriffe, schon findet sich was: https://www.zm-online.de/archiv/2020/10/praxis/gewerbesteuer-die-abfaerbetheorie
Was man dann aber auch verstehen muss! Was wiederum schwierig ist, weil ein Nicht-Steuerfachmann über ein steuerliches Problem redet, von dem er keine Ahnung hat.
Zitat (von Cybert.):
Hierbei handelt es sich um die Abfärbetheorie, wenn 3 Prozent der Gesamtumsätze oder einen Betrag von 24.500 Euro überschrtiten werden.

Die Abfärbetheorie bezieht sich -wie auch im verlinkten Artikel richtig dargestellt- auf §15 Abs.3 Nr.1 EStG. Es geht hier bei ausschließlich um die Einordnung von Einkünften einer Personengesellschaft!

Bei einem Einzelunternehmen kann der Gewinn immer nach §15 und 18 EStG aufgeteilt werden. Dies kann ggf. sogar im Wege der Schätzung geschehen, wenn z.B. keine Trennung in der Buchhaltung vorgenommen wurde.

Neben der GewSt „drohen" natürlich auch außersteuerliche Rechtsfolgen, die Geld kosten können, auch wenn der Gewinn deutlich unterhalb von 24.500 € liegt (Zwangsmitgliedschaft IHK/HWK, BG, etc.)

Solange es sich ausschließlich um den Abverkauf betrieblich „verbrauchter" Ware handelt, wage ich zu bezweifeln, dass das zu gewerblichen (Handels-) Einkünften führt, denn ansonsten würde ja auch der Verkauf/Inzahlunggabe des betrieblichen Pkws beim Freiberufler gewerbliche Einkünfte auslösen.

Zitat (von Roger):
verpflichte die aber zur Datenlöschung
Das halte ich für Datenschutz-rechtlich problematisch, ist aber andere Baustelle bzw. Forum!

Zitat (von Roger):
die können dann machen was sie wollen damit
Sollten die Kids die Sachen natürlich rein zufällig weiterverhökern, stellt sich die Frage nach §§41 Abs.2 bzw. 42 AO.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4883 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Die Abfärbetheorie bezieht sich -wie auch im verlinkten Artikel richtig dargestellt- auf §15 Abs.3 Nr.1 EStG. Es geht hier bei ausschließlich um die Einordnung von Einkünften einer Personengesellschaft!

Stimmt natürlich! Mein Fehler!

Zitat (von taxpert):
Sollten die Kids die Sachen natürlich rein zufällig weiterverhökern, stellt sich die Frage nach §§41 Abs.2 bzw. 42 AO.

... wenn sie es zu einem höheren Preis verkaufen...

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
Roger
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, das mit den Kids und dem höheren Preis ist klar, gilt aber ja nicht für den Fall, dass die Kids hier eigene Arbeit reinstecken und die Teile aufwerten. Sehe ich rechtlich als sicher an.

Aber sehe ich das jetzt richtig, dass ich gefahrlos vor einem Gewerbesteueranfall meine alte Hardware verkaufen kann?

Gruß
Roger

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4883 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von Roger):
Aber sehe ich das jetzt richtig, dass ich gefahrlos vor einem Gewerbesteueranfall meine alte Hardware verkaufen kann?

Ja, soweit es Anlagevermögen ist und nichts gekauft wird, um es weiterzuverkaufen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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