Freibeträge der Mutter übertragen?

18. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 0x hilfreich)
Freibeträge der Mutter übertragen?

Hallo zusammen,

ich stehe etwas auf dem Schlauch:

Bin gerade dabei mit Hilfe der Wiso-Software meine Steuererklärung zu machen.
Nun gibt es im Bereich Kindschaftsverhältnis diese Fragen zur Übertragung von Freibeträgen.

Es gibt also die Möglichkeit, dass ich beantrage den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag von der Mutter auf mich zu übertragen.
Die Mutter meines Kindes lebt unverheiratet mit mir im Haushalt. Sie arbeitet aber remote im Ausland und ist dort auch steuerpflichtig.

Kann ich also die Freibeträge der Mutter nutzen?
Oder hat sie gar keine, da Sie ja gar nicht in D steuerpflichtig ist?


Bin für jede Hilfe dankbar!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46699 Beiträge, 16554x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Die Mutter meines Kindes lebt unverheiratet mit mir im Haushalt.

Zitat (von gasfisher):
Sie arbeitet aber remote im Ausland und ist dort auch steuerpflichtig.


Wie kann die Mutter Deines Kindes gleichzeitig in Deinem Haushalt leben und im Ausland remote arbeiten?

Oder ist gemeint, dass sie in Deutschland remote für eine ausländische Firma arbeitet? Wenn das so ist, wie kommt man darauf, dass sie im Ausland steuerpflichtig ist? Das ist selbstverständlich nicht so.

Zitat (von gasfisher):
Es gibt also die Möglichkeit, dass ich beantrage den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag von der Mutter auf mich zu übertragen.


Der Kinderfreibetrag kann nicht übertragen werden. Da die Mutter in Deinem Haushalt lebt, kann aber auch der Betreuungsfreibetrag nicht übertragen werden.

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#2
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie lebt mit mir in Deutschland im gemeinsamen Haushalt.
Sie hat einen Arbeitsvertrag bei einer Behörde im EU-Ausland und ist als Beamtin anzusehen. (müsste Art. 19 des DBA sein). Danach ist Sie in diesem Land steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Kann der Kinderfreibetrag dann auch nicht übertragen werden? Weil es für Sie keinen gibt? oder wieso? Auf meinem Lohnzettel steht bisher Kinderfreibetrag 0,5 aber könnte ich nicht einen gesamten Freibetrag erhalten? Für meine Partnerin ist das ja egal oder?

Ok, verstehe, Betreuungsfreibetrag ist, wenn die Eltern in getrennten Haushalten leben, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46699 Beiträge, 16554x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Sie hat einen Arbeitsvertrag bei einer Behörde im EU-Ausland und ist als Beamtin anzusehen. (müsste Art. 19 des DBA sein). Danach ist Sie in diesem Land steuer- und sozialabgabenpflichtig.


OK, verstanden.

Zitat (von gasfisher):
Kann der Kinderfreibetrag dann auch nicht übertragen werden?


Nein

Zitat (von gasfisher):
Weil es für Sie keinen gibt? oder wieso?


Doch, es gibt ihn, er wirkt sich bei der Mutter nur steuerlich nicht aus. Die Übertragung wäre aber nur möglich, wenn die Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).

Zitat (von gasfisher):
Ok, verstehe, Betreuungsfreibetrag ist, wenn die Eltern in getrennten Haushalten leben, richtig?


Richtig und dann könnte ggf. der Freibetrag auf den Elternteil übertragen werden, bei dem die Kinder leben (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Übertragung wäre aber nur möglich, wenn die Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt.


Heißt es nicht, dass der andere Elternteil (hier die Mutter) die Unterhaltspflicht nicht zu mind. 75% erfüllen muss?

in der Steuersoftware steht:
"Antrag auf volle Freibeträge für Kinder
Grundsätzlich hat jeder Elternteil einen hälftigen Anspruch auf die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und
Betreuungsfreibetrag bei minderjährigen Kindern).

Wird die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind jedoch von einem Elternteil zu weniger als 75 % erfüllt, erlischt dieser Anspruch und der andere Elternteil erhält auf Antrag die vollen Freibeträge für das Kind.
Wird der Antrag auf volle Freibeträge gestellt, dann werden sowohl die vollen Freibeträge als auch der volle Kindergeldanspruch in der Steuererklärung berücksichtigt."

Demnach müsste es doch möglich sein oder nicht?

Was mir nicht ganz klar ist, ist was eigentlich der Begriff "Unterhaltsverpflichtung" meint. Unterhalt kenne ich natürlich bei getrennten Paaren etc. Aber wir leben ja zusammen, haben aber ein gemeinsames uneheliches Kind.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46699 Beiträge, 16554x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Heißt es nicht, dass der andere Elternteil (hier die Mutter) die Unterhaltspflicht nicht zu mind. 75% erfüllen muss?


Die Unterhaltspflicht der Mutter erfüllt diese nach meiner Einschätzung zu 100%. Zur Unterhaltspflicht gehören nicht nur Geldzahlungen, sondern auch die Betreuung und die Erziehung.

Im Ergebnis kommt die Übertragung des Kinderfreibetrages nur für getrennt lebende Eltern in Betracht, bei denen der zahlungspflichtige Elternteil seine Zahlungspflicht nicht erfüllt.

Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht immer durch Betreuung und Erziehung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 0x hilfreich)

mhmm... Was genau ist denn eine Unterhaltspflicht?
Was ist das bei einem zusammenlebenden Paar?

Ich würde nämlich sagen, dass wir uns die Pflege, Betreuung und Finanzierung des Kindes je zur Hälfte teilen.
Und das wären 50% pro Person, woraus folgt, dass die Mutter weniger als 75% nachkommt.

Oder sehe ich hier was falsch??

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46699 Beiträge, 16554x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Was genau ist denn eine Unterhaltspflicht?


das hier:

Zitat (von gasfisher):
Pflege, Betreuung und Finanzierung des Kindes


Zitat (von gasfisher):
Und das wären 50% pro Person, woraus folgt, dass die Mutter weniger als 75% nachkommt.


Nein, dann kommt jeder Elternteil seiner Unterhaltspflicht zu 100% nach und die 75% beziehen sich auf die Unterhaltspflicht des einzelnen Elternteils.

Bei zusammen lebenden Elternteilen scheidet die Übertragung des Kinderfreibetrages und des des Betreuungsfreibetrages quasi aus. Mir fällt ad hoc keine Konstellation ein, bei der die Übertragung der Freibeträge bei zusammen lebenden Elternteilen möglich wäre.

Bei getrennt lebende Elternteilen erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Erziehung zu 100% und der andere Elternteil erfüllt seine durch vollständige Zahlung des Kindesunterhalts zu 100%. Letztlich greift die Regelung nur in den Fällen, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nicht (vollständig) zahlt.

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#8
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, verstehe.
Vielen Dank fürs aufklären!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
gasfisher
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt kommt mir doch noch eine Frage:

die Steuersoftware hat eine Frage zur Steuerpflicht der Mutter:

"Anderer Elternteil lebte im Ausland
Wenn ein Elternteil im Ausland lebte und in diesem Zeitraum im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, werden die vollen Freibeträge auf den inländischen Elternteil übertragen.
Geben Sie bitte auch den Zeitraum an, in dem dieser Elternteil im Ausland gelebt hat."

In unserem Fall lebt die Mutter zwar in Deutschland, war aber im betreffenden Jahr im Ausland tätig und auch dort steuerpflichtig. (siehe oben #2). Sie ist also in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wenn ich das richtig sehe.

Ist dann durch diesen Sachverhalt die Übertragung der Freibeträge auf den Vater möglich?


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46699 Beiträge, 16554x hilfreich)

Zitat (von gasfisher):
Sie ist also in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wenn ich das richtig sehe.


Doch, natürlich ist sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dafür spielt es keine Rolle, dass sie ihr Gehalt aufgrund eines DBA im Ausland versteuert und daher in Deutschland keine Steuern zahlt. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG.

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