Freibetrag Zinserträge ausgeschöpft

16. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
Gragry
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)
Freibetrag Zinserträge ausgeschöpft

Hallo zusammen,
wenn man den Freibetrag von 1.000,00Euro für die Zinserträge im laufenden Jahr ausgeschöpft hat, muss man in der Steuererkläung dann trotzdem noch die Kapitalerträge die dann schon versteuert werden aufführen?




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49859 Beiträge, 17477x hilfreich)

Nein

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5367 Beiträge, 1276x hilfreich)

Es sei denn, man möchte eine Günstigerprüfung. Dann muss man m.E. sämtliche Erträge aufführen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
Gragry
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich dachte das Finanzamt will, dass man trotzdem die Anlage KAP ausfüllt.
Aber sobald der Freibetrag aufgebraucht ist werden die Steuern ja eh abgeführt und alles ist somit ok.
Danke für die schnelle Antwort. Ich habe mir das schon so gedacht, aber war mir nicht zu 100% sicher.

-- Editiert von User am 16. März 2024 13:35

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#4
 Von 
TobiM78
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Gragry):
ch dachte das Finanzamt will, dass man trotzdem die Anlage KAP ausfüllt.
Aber sobald der Freibetrag aufgebraucht ist werden die Steuern ja eh abgeführt und alles ist somit ok.


Liegt der persönliche Durchschnittssteuersatz unterhalb der Abgeltungssteuer von 25% erhält man jedoch wieder anteilig Steuer zurück. Ebenso sieht es mit dem Soli aus, der für 95% der Steuerpflichtigen wegfällt.

Das ganze nennt sich wie bereits oben erwähnt "Günstigerprüfung". Dazu müssen aber alle Erträge angegeben werden, auch die innerhalb des Freibetrages.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49859 Beiträge, 17477x hilfreich)

Zitat (von Gragry):
Liegt der persönliche Durchschnittssteuersatz unterhalb der Abgeltungssteuer von 25%


Nicht der Durchschnittssteuersatz, sondern der Grenzsteuersatz muss unter 25% liegen.

Der liegt schon bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 20.000€ über 25%. Bei den meisten Steuerpflichtigen bleibt es daher bei der Abgeltungssteuer.

Wenn man deutlich drüber liegt, kann man sich die Beantragung der Günstigerprüfung sparen.

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#6
 Von 
Gragry
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nicht der Durchschnittssteuersatz, sondern der Grenzsteuersatz muss unter 25% liegen.

Der liegt schon bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 20.000€ über 25%. Bei den meisten Steuerpflichtigen bleibt es daher bei der Abgeltungssteuer.

Wenn man deutlich drüber liegt, kann man sich die Beantragung der Günstigerprüfung sparen.


Danke für die Information. Das wusste ich tatsächlich nicht.
Also bei einem Bruttoverdienst von 50.000-60.000 Euro im Jahr ist es eh mit der Günstigerprüfung nicht mehr relevant.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49859 Beiträge, 17477x hilfreich)

Zitat (von Gragry):
Also bei einem Bruttoverdienst von 50.000-60.000 Euro im Jahr ist es eh mit der Günstigerprüfung nicht mehr relevant.

Richtig

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TobiM78
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 35x hilfreich)
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