Freier Journalist: Auftraggeber will 19 % statt 7 % Umsatzsteuer – legal?

13. September 2025 Thema abonnieren
 Von 
Sun2024
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Freier Journalist: Auftraggeber will 19 % statt 7 % Umsatzsteuer – legal?

Hallo zusammen,

ich bin seit rund einem Jahr freier Journalist und rechne meine Leistungen regulär mit 7 % Umsatzsteuer ab.

Ein neuer Auftraggeber hat mir nun vorgeschlagen, stattdessen mit 19 % abzurechnen. Begründung: Bei 7 % müssten sie zusätzlich noch die Künstlersozialabgabe zahlen, bei 19 % nicht. In einem Videocall wurde mir gesagt, ich solle auf der Rechnung einfach „technische Betreuung" angeben, um die 19 % zu rechtfertigen. Das Finanzamt hätte damit angeblich kein Problem („die kriegen ja mehr Umsatzsteuer") und die Künstlersozialkasse würde das ohnehin nicht mitbekommen. Sie hätten das in den vergangenen Jahren auch schon mit anderen freien Journalisten so gehandhabt, und es hätte angeblich nie Probleme gegeben.

Jetzt frage ich mich aber: Da meine Artikel auf der Webseite mit meinem Namen erscheinen, ist doch offensichtlich, dass es sich um journalistische Leistungen handelt. Außerdem könnte das Finanzamt doch stutzig werden, wenn ich normalerweise 7 % abführe, aber bei diesem einen Auftraggeber plötzlich 19 %.

Wie schätzt ihr das ein?




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19939 Beiträge, 7233x hilfreich)

Die Frage: Wem nützt so ein Deal, wem schadet er? Und wozu soll er gut sein?
Leidtragende wäre offenbar diese Künstler-Solidargemeinschaft. und die Frage an dich: Wie viel ist dir Solidarität wert? Mir scheint es schwierig, den Solidaritätsgedanken im Allgemeinen hoch zu halten, im Konkreten dann aber doch zu kneifen.
Anscheinend sind Journalisten mehr oder minder automatisch Mitglied dieser Solidargemeinschaft, die diese Abgabe erhebt, und da mag der Impuls nahe liegen auszubüxen. Vielleicht passiert durch die Solidarität viel Gutes, das man gerne unterstützt. Und ganz zuletzt wäre zu klären, ob diese Gemeinschaft womöglich über Instrumente verfügt, die ihr zustehenden Gelder auch einzutreiben, wenn sie ausbleiben.

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#2
 Von 
Sumsalabim
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 20x hilfreich)

Ich habe vor ein paar Jahren für eine kleine GmbH eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung gehabt. (§28p, SGB IV)
Hierbei sollte auch ein Formular "Prüfung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz" ausgefüllt werden. Es ging um Beauftragung selbständiger Künstler und Unternehmen. Diese sollten în einer Tabelle aufgeführt werden.
"Datum der Zahlung, Buchungskonto, Inhalt des Auftrags, Name des Künstlers/Publizist/des Unternehmens, Entgeltbetrag ohne Umsatzsteuer"
Als Beispiels waren "Entwurf eines Werbeflyers" und "Musik zum Sommerfest" genannt.

Was bei falschen oder fehlenden Angaben passiert, weiss ich nicht. Bitte googeln oder Steuerberater fragen.

Das Finanzamt ist hierbei das kleinere Problem.


-- Editiert von User am 13. September 2025 21:11

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2482 Beiträge, 565x hilfreich)

Inspiriert von @blaubaer
Frage DEINE Solidargemeinschaft.

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#4
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2265 Beiträge, 1263x hilfreich)

Nur zur Umsatzsteuer:
Wird auf der Rechnung Umsatzsteuer von 19% ausgewiesen, obwohl nach dem UStG nur 7% geschuldet werden, wird die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c geschuldet und ist vom leistenden Unternehmer anzumelden und abzuführen.
Der Leistungsempfänger hat aber keinen Vorsteuerabzug in Höhe der § 14c-Steuer, kann also nur 7% als Vorsteuer abziehen.

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#5
 Von 
Sun2024
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für eure bisherigen Einschätzungen!

Einiges von dem, was ihr schreibt, hatte ich mir tatsächlich auch schon selbst gedacht. Am Ende wäre es ja so: Der einzige, der von dieser Konstruktion wirklich profitiert, ist mein Auftraggeber – zumindest solange das Ganze nicht irgendwann auffliegt.

Für mich persönlich gäbe es dagegen keinen Vorteil, im Gegenteil: Ich würde das volle Risiko tragen. Unsicher bin ich nur noch, wie genau das rechtlich aussieht und welche Konsequenzen mich erwarten könnten, falls ich mich auf so etwas einlasse und es später entdeckt wird.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19939 Beiträge, 7233x hilfreich)

Das Risiko dieses 'FALLS' würde ich gar nicht eingehen, ich halte es für unbestimmbar.
Eingangs bin ich darauf nicht eingegangen: Das Maß an Täuschung und Tarnung scheint mir schon ordentlich - und du bist es, der sowas auch womöglich nach Jahren klar haben musst. 'Technische Betreuung' ist doch sowas von dünn ...

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14898 Beiträge, 4562x hilfreich)

Hallo,

ich sehe hier eine Straftat (Sozialversicherungsbetrug, StGB §266a), und bei dem TS womöglich Beihilfe dazu.
Daher: Nicht akzeptieren.

Stefan

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#8
 Von 
Sun2024
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Nochmals danke für eure Antworten. Ihr habt mir das bestätigt, was eigentlich auch direkt mein erster Impuls gewesen ist.

Ich habe natürlich keine Lust darauf, irgendwann Probleme zu bekommen, nur damit mein Auftraggeber ein bisschen Geld sparen kann. Ich werde denen daher morgen mitteilen, dass ich meine Rechnungen korrekt mit 7 % Umsatzsteuer stellen werde.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49852 Beiträge, 17473x hilfreich)

Zitat (von Sun2024):
Ich habe natürlich keine Lust darauf, irgendwann Probleme zu bekommen, nur damit mein Auftraggeber ein bisschen Geld sparen kann.

Wenn es auffliegt hat der Auftraggeber natürlich auch kein Geld gespart. Dann hätte er zu Unrecht 19% Vorsteuer gezogen und muss die 11% nachzahlen und die Beiträge zur Künstlersozialkasse muss er auch nachentrichten. Steuerhinterziehung hätte der Auftraggeber, nicht der Auftragnehmer begangen. Der Auftragnehmer hat schließlich zu viel Steuern abgeführt. Der Auftragnehmer hätte sich aber wohl der Beihilfe schuldig gemacht.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7260 Beiträge, 1658x hilfreich)

Zitat (von Sun2024):
ich bin seit rund einem Jahr freier Journalist und rechne meine Leistungen regulär mit 7 % Umsatzsteuer ab.

Das ist korrekt so. (Wenn die Leistung die Verwertung des Urheberrechts an Texten, Fotos usw. ist.)

Zitat:
Ein neuer Auftraggeber hat mir nun vorgeschlagen, stattdessen mit 19 % abzurechnen. Begründung: Bei 7 % müssten sie zusätzlich noch die Künstlersozialabgabe zahlen, bei 19 % nicht. In einem Videocall wurde mir gesagt, ich solle auf der Rechnung einfach „technische Betreuung" angeben, um die 19 % zu rechtfertigen.

Das wäre seitens des Auftraggebers ist eine strafbare Hinterziehung von Sozialabgaben und außerdem ein Verstoß gegen das Umsatzsteuergesetz.
Zitat:
Das Finanzamt hätte damit angeblich kein Problem („die kriegen ja mehr Umsatzsteuer") und die Künstlersozialkasse würde das ohnehin nicht mitbekommen. Sie hätten das in den vergangenen Jahren auch schon mit anderen freien Journalisten so gehandhabt, und es hätte angeblich nie Probleme gegeben.

Mit anderen Worten: die arbeiten schon länger kriminell...

Ich würde das sowohl meinem Finanzamt als auch der KSK mitteilen.

Zitat:
Jetzt frage ich mich aber: Da meine Artikel auf der Webseite mit meinem Namen erscheinen, ist doch offensichtlich, dass es sich um journalistische Leistungen handelt. Außerdem könnte das Finanzamt doch stutzig werden, wenn ich normalerweise 7 % abführe, aber bei diesem einen Auftraggeber plötzlich 19 %.

Ja.

Zitat:
Wie schätzt ihr das ein?

Man sollte sich nicht an den kriminellen Taten anderer Leute beteiligen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2726 Beiträge, 447x hilfreich)

Wenn man mit dem Kunden nichts mehr zu tun haben will, könnte ich mir auch noch folgendes profitables Geschäft vorstellen:

Man akzeptiert, dass es nur eine technische Beratung war und rechnet 19% Umsatzsteuer ab und wenn es dann später doch veröffentlich wird, unterhält man sich über die Urheberrechtsverletzung und den dafür zu zahlenden Schadenersatz und über die Lizensierung der Verwertungsrechte zu 7% Umsatzsteuer. Selbstverständlich vollkommen zusätzlich zur zuvor geleisteten technischen Beratung :)

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#12
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14898 Beiträge, 4562x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Man akzeptiert, dass es nur eine technische Beratung war und rechnet 19% Umsatzsteuer ab und wenn es dann später doch veröffentlich wird, unterhält man sich über die Urheberrechtsverletzung und den dafür zu zahlenden Schadenersatz und über die Lizensierung der Verwertungsrechte zu 7% Umsatzsteuer. Selbstverständlich vollkommen zusätzlich zur zuvor geleisteten technischen Beratung :)
Womit wir dann nicht mehr nur bei Beihilfe wären, sondern ebenfalls bei einem erstklassigen Betrug. :bang:

Stefan

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