Freiwilliger Unterhalt an Eltern

31. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
freilos
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Freiwilliger Unterhalt an Eltern

Hallo zusammen,

folgender anzunehmender Sachverhalt:

Die Eheleute Chantal E. (C) und Kevin E. (K) sind seit Kurzem in der Privatinsolvenz. Da sie lediglich über eine kleine Rente verfügen und auch über keinerlei Kapital o.ä. verfügen, geht Ihr Sohn regelmäßig für ca. 100,00 EUR pro Woche für sie einkaufen. Zwar bekommen Chantal und Kevin Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGBII; allerdings reicht auch diese Stütze nicht zur Begleichung des Lebensunterhaltes. Der S leistet gegenüber der C und dem K einen freiwilligen Unterhalt von 12.000,00 EUR p.a.

Der Sohn von Chantal und Kevin, Sören E. (S), wohnt nicht mehr unter einem Dach mit der C und dem K. Dennoch kauft er wöchentlich Lebensmittel für sie (C und K) ein, so dass diese ihren Ernährungsbedarf gedeckt bekommen damit sie nicht Hunger leiden müssen. Tatsächlich sind der C und die K ohne die Leistungen des S nicht fähig, autark zu überleben.

Der S hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 2360,00 EUR, ergo ca. 1.400,00 EUR netto.

Frage:
In wie weit muss der S den freiwillig gezahlten Betrag im Rahmen des Lohsteuer-Jahresausgleiches handhaben? Muss er entsprechende Quittungen als Beleg zusammen mit seiner Lohnsteuererklärung einreichen? In wie weit ist, rein rechnerisch, die sogenannte Opfergrenze zu beachten?

Gruß
Freilos

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn der Unterhalt im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden soll, dann muss er natürlich auch im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt werden, die dann entsprechend gekürzt werden.

Allerdings sind die Leistungen nach dem SGB II so bemessen, dass davon ausgangen wird, dass die Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen. Wenn jedoch der Lebensunterhalt gesichert ist durch die Sozialleistungen, dann sind weitere Unterhaltsleistungen nicht steuerlich absetzbar.

Die steuerliche Geltendmachung der Unterhaltsleistungen scheitert also bereits an der fehlenden Bedürftigkeit von C und K. Für eine abschließende Beuteilung wäre jedoch die Kenntnis der Einkommenssituation con C und K erforderlich.

Sollte die Arge/Sozialamt von Unterhaltsleistungen in der genannten Höhe erfahren, dann droht C und K eine Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetruges.

Im übrigen kann ich nicht ganz nachvollziehen, dass S den C un K je ca. 500€ monatlich zukomen lässt zusätzlich zur Rente und Sozialleistungen, selbst aber irgendwie mit 400€ auskommt. Das ist absolut widersprüchlich und daher unglaubwürdig.

-- Editiert von hh am 31.01.2009 22:56

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