Freundschaftswerbung / Empfehlungsprämie versteuern??

11. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
PhantomXY
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 15x hilfreich)
Freundschaftswerbung / Empfehlungsprämie versteuern??

Moin,

Ein Handy Shop zahlt seinen Kunden (oder auch dritten) eine Bar Prämie bei Vermittlung von Neukunden. Da diese Barprämie eine Betriebsausgabe darstellt, wird der erhalt vom Bezieher Quittiert (privat, ohne Umst).
Muss hier der genaue Vorgang festgehalten werden mit bezug auf Neukunden und vermittelten Vertrag (schwierig, Datenschutz) oder reicht die Unterschreibende Quittung des Beziehers der Prämie mit persönlichen Adressdaten?

weitere Frage, wie verhält sich die Steuerpflicht beim Bezieher.
fallen diese einnahmen unter sonstige Einnahmen und sind ggf. bis 256€ oder gar bis 410€ per anno zwar Anzugeben (LStJA) aber komplett steuerfrei. Finde hierzu keine eindeutigen Informationen!


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von PhantomXY):
reicht die Unterschreibende Quittung des Beziehers der Prämie mit persönlichen Adressdaten?

Ja!

Zitat (von PhantomXY):
fallen diese einnahmen unter sonstige Einnahmen und sind ggf. bis 256€

Ja!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
PhantomXY
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke für das Fixe Feedback.

Mit der 256€ Regel ist EStG § 22 Nr. 3 "sonstige Einkünfte" gemeint!

Kann man diese Provisionszahlungen nicht auch "Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit" § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sehen, und diese dann bis zu 410 € per anno steuerfrei hinzuverdienen?

Wie (wer) wird entschieden ob es nicht doch Gewerblich ist!



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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von PhantomXY):
Wie (wer) wird entschieden ob es nicht doch Gewerblich ist!

Das FA. Hierfür mangelt es aber mindestens an der Nachhaltigkeit.

Zitat (von PhantomXY):
Kann man diese Provisionszahlungen nicht auch "Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit" § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sehen, und diese dann bis zu 410 € per anno steuerfrei hinzuverdienen?

Das wäre der 2. Schritt. Sind die sonstigen Einkünfte höher als 256 Euro und deshalb INSGESAMT steuerpflichtig, bleiben Sie dennoch aufgrund dieser Härtefall-Regelung unberücksichtigt.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
PhantomXY
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 15x hilfreich)

Von diesen steuerfrei Grenzen sind Eigenwerbungen egal in welcher Höhe nicht als Einkommen zu Werten. Da diese als Preisnachlass gesehen werden.

Ist das so richtig??

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Da diese als Preisnachlass gesehen werden.

Ist das so richtig??


Nein, da nicht erkennbar ist, auf was es denn einen Preisnachlass gegeben hat.

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#6
 Von 
PhantomXY
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von hh):


Nein, da nicht erkennbar ist, auf was es denn einen Preisnachlass gegeben hat.


Bedeutet das nicht das dann solche Aktionen, wie z.B. bei Mediamarkt, Wenn man bei einem Vertragsabschluss (häufig bei DSL Verträgen) einen Einkaufsgutschein bekommt, dieser dann auch zu den sonstigen Einkünften zählt, und nach erreichen des Freibetrages dieser zu Versteuern ist ??? :???:

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von PhantomXY):
... zu den sonstigen Einkünften zählt, und nach erreichen des Freibetrages dieser zu Versteuern ist ??? :???:

Genereller Hinweis: es handelt sich um eine Freigrenze, was bedeutet, dass bei Übersteigen des Betrages der GESAMTE Gewinn steuerpflichtig ist (s.o.).

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Wenn man bei einem Vertragsabschluss (häufig bei DSL Verträgen) einen Einkaufsgutschein bekommt, dieser dann auch zu den sonstigen Einkünften zählt, und nach erreichen des Freibetrages dieser zu Versteuern ist ???


Nein, denn da bekommt ja der Käufer den Gutschein und dann ist es ein Rabatt.

Laut Ausgangsfrage soll aber ein Vermittler eine Barzahlung bekommen. Da kann es kein Rabatt sein, weil der Vermittler nichts gekauft hat.

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