Hallo zusammen,
ich bin verpflichtet, meine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben, da ich noch innerhalb der ersten zwei Geschäftsjahre bin.
Kommenden Monat werde ich im Urlaub sein, wodurch ich voraussichtlich nur mit erhöhtem Aufwand in der Lage bin, die Umsatzsteuervoranmeldung fristgemäß bis zum 10. zu erledigen.
Meine Frage ist nun, ob ich nicht einfach die Voranmeldung über 0 € bereits vor Abreise abschicken kann (und damit die Frist eingehalten habe) und dann "irgendwann" die tatsächlichen Zahlen als Korrektur sende. Ich stelle mir allerdings die Frage, ob es für die Korrektur auch eine Frist gibt. Ich bin da leider im Internet noch nicht fündig geworden.
Über Hilfe wäre ich dankbar!
Franzi
Frist für Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung
22. Januar 2020
Thema abonnieren
Frage vom 22. Januar 2020 | 13:33
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frist für Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 22. Januar 2020 | 20:41
Von
Status: Master (4892 Beiträge, 1177x hilfreich)
Grundsätzlich ist es der 10. des Folgemonats bzw. bei Dauerfristverlängerung des übernächsten Monats für die Übermittlung.
Schlimmstenfalls könnte ein Verspätungszuschlag von zehn Euro festgesetzt werden, wenn die Verspätung nur einen Monat beträgt.
#2
Antwort vom 23. Januar 2020 | 10:19
Von
Status: Student (2065 Beiträge, 1187x hilfreich)
Wenn sich für den Voranmeldezeitraum eine Zahllast zugunsten des FA ergibt, aber nur eine Nullmeldung abgegeben wird, kann es durchaus noch etwas schlimmer werden.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 23. Januar 2020 | 13:17
Von
Status: Student (2369 Beiträge, 631x hilfreich)
Tja, da wird man gut argumentieren müssen, warum es ein Fall des §153 AO und bereits §371 AO ist!ZitatWenn sich für den Voranmeldezeitraum eine Zahllast zugunsten des FA ergibt, aber nur eine Nullmeldung abgegeben wird, kann es durchaus noch etwas schlimmer werden. :
Je nachdem, um welchen Zeitraum der Abgabetermin verpasst wird, kann es hilfreich sein, einfach mit der USt-Voranmeldungsstelle in Kontakt zu treten. Zwar ist der Abgabetermin der VA eine nicht hinausschiebbar (Ausnahme §§46-48 UStDV), aber die USt-Voranmeldungsstellen können natürlich ein paar Tage "die Füße stillhalten", bevor man mit Sanktionen wie Schätzungen oder Zwangsgelder tätig wird. Auch bei den Verspätungszuschlägen besteht hier noch ein großer Ermessensspielraum!ZitatKommenden Monat werde ich im Urlaub sein, :
taxpert
#4
Antwort vom 23. Januar 2020 | 20:12
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für eure Tipps!
Ich werde morgen Vormittag beim Finanzamt anrufen und einfach direkt nachfragen, was sie mir in dem Falle konkret empfehlen. Im Zweifelsfall muss ich eine Freundin über ein WhatsApp-Video anweisen...
Danke nochmal
Und jetzt?
Schon
267.990
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten