Frist für Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung

22. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
FranziskaFaust
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frist für Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung

Hallo zusammen,

ich bin verpflichtet, meine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben, da ich noch innerhalb der ersten zwei Geschäftsjahre bin.
Kommenden Monat werde ich im Urlaub sein, wodurch ich voraussichtlich nur mit erhöhtem Aufwand in der Lage bin, die Umsatzsteuervoranmeldung fristgemäß bis zum 10. zu erledigen.

Meine Frage ist nun, ob ich nicht einfach die Voranmeldung über 0 € bereits vor Abreise abschicken kann (und damit die Frist eingehalten habe) und dann "irgendwann" die tatsächlichen Zahlen als Korrektur sende. Ich stelle mir allerdings die Frage, ob es für die Korrektur auch eine Frist gibt. Ich bin da leider im Internet noch nicht fündig geworden.

Über Hilfe wäre ich dankbar!
Franzi

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Grundsätzlich ist es der 10. des Folgemonats bzw. bei Dauerfristverlängerung des übernächsten Monats für die Übermittlung.
Schlimmstenfalls könnte ein Verspätungszuschlag von zehn Euro festgesetzt werden, wenn die Verspätung nur einen Monat beträgt.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2065 Beiträge, 1187x hilfreich)

Wenn sich für den Voranmeldezeitraum eine Zahllast zugunsten des FA ergibt, aber nur eine Nullmeldung abgegeben wird, kann es durchaus noch etwas schlimmer werden.

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2369 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Wenn sich für den Voranmeldezeitraum eine Zahllast zugunsten des FA ergibt, aber nur eine Nullmeldung abgegeben wird, kann es durchaus noch etwas schlimmer werden.
Tja, da wird man gut argumentieren müssen, warum es ein Fall des §153 AO und bereits §371 AO ist!

Zitat (von FranziskaFaust):
Kommenden Monat werde ich im Urlaub sein,
Je nachdem, um welchen Zeitraum der Abgabetermin verpasst wird, kann es hilfreich sein, einfach mit der USt-Voranmeldungsstelle in Kontakt zu treten. Zwar ist der Abgabetermin der VA eine nicht hinausschiebbar (Ausnahme §§46-48 UStDV), aber die USt-Voranmeldungsstellen können natürlich ein paar Tage "die Füße stillhalten", bevor man mit Sanktionen wie Schätzungen oder Zwangsgelder tätig wird. Auch bei den Verspätungszuschlägen besteht hier noch ein großer Ermessensspielraum!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
FranziskaFaust
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Tipps!
Ich werde morgen Vormittag beim Finanzamt anrufen und einfach direkt nachfragen, was sie mir in dem Falle konkret empfehlen. Im Zweifelsfall muss ich eine Freundin über ein WhatsApp-Video anweisen...

Danke nochmal :)

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