Hallo, ich bin selbstständiger Künstler und hatte im letzten Jahr 1000€ damit verdient und zusätzlich durch ständiges Tauschen von Kryptowährungen etwa 20.000€ Veräußerungsgewinne gemacht("auf Papier", leider nichts davon gehabt). Ein online Steuerrechner hatte dafür die Fünftelregelung angewendet und ich hab dann versucht aus den Gesetzen schlau zu werden aber blick da nicht richtig durch.
Wäre es theoretisch möglich die Fünfelregelung anzuwenden, da ich sonst kaum Einkommen hab und das sonstige Einkommen "außerordentlich" war?
FA hat einfach Elster übernommen und vielleicht nicht draufgeguckt, aber wahrscheinlich hab ich die Regelung nicht verstanden.
Füntelregelung bei Veräußerungsgewinn aus Kryptohandel?
24. November 2022
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Frage vom 24. November 2022 | 14:55
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Füntelregelung bei Veräußerungsgewinn aus Kryptohandel?
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#1
Antwort vom 24. November 2022 | 15:12
Von
Status: Student (2065 Beiträge, 1187x hilfreich)
Das würde mich verwundern, da es kein Fall des § 34 EStG vorliegt.ZitatEin online Steuerrechner hatte dafür die Fünftelregelung angewendet... :
Nein, da "außerordentliche Einkünfte" im Gesetz abschließend definiert und aufgezählt sind.ZitatWäre es theoretisch möglich die Fünfelregelung anzuwenden... :
Das halte ich für am wahrscheinlichsten.ZitatFA hat einfach Elster übernommen und vielleicht nicht draufgeguckt :
#2
Antwort vom 24. November 2022 | 15:40
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat§ 34 EStG :
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
So wie ich es halbwegs verstanden hab zählen private Veräußerungsgewinne laut § 34 Abs. 2 EStG zu den außerordentlichen Einkünften? Es ist nur schwierig ohne Jurastudium die ganzen Klauseln gegeneinander abzuwägen, daher verstehe ich nicht genau warum es in diesem Fall nicht anwendbar wäre
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. November 2022 | 15:48
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Hast Du nun Gewinn realisiert oder nicht?ZitatKryptowährungen etwa 20.000€ Veräußerungsgewinne gemacht("auf Papier", leider nichts davon gehabt) :
#4
Antwort vom 24. November 2022 | 16:01
Von
Status: Student (2065 Beiträge, 1187x hilfreich)
Nein, da private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) im § 34 Abs. 2 schlicht und ergreifend mit keinem Wort erwähnt werden.ZitatSo wie ich es halbwegs verstanden hab zählen private Veräußerungsgewinne laut § 34 Abs. 2 EStG zu den außerordentlichen Einkünften? :
#5
Antwort vom 24. November 2022 | 16:04
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatHast Du nun Gewinn realisiert oder nicht? :
Ja wie gesagt etwa 20.000 € realisiert durch Tausch, die Klammer war nicht relevant für die Frage, hab dieses Jahr alles verloren aber kann mir die Software nicht leisten um den Verlust nachzuweisen/vorzutragen. Die Gewinne zählen als private Veräußerungsgewinne zum sonstigen Einkommen und falls die Fünftelregelung angewendet werden könnte würde ich möglicherweise unter der Freigrenze bleiben.
#6
Antwort vom 24. November 2022 | 21:44
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Also nicht auf dem Papier, der Gewinn wurde realisiert und ist Dir zugeflossen.ZitatJa wie gesagt etwa 20.000 € realisiert :
IMO - JAZitatDie Gewinne zählen als private Veräußerungsgewinne zum sonstigen Einkommen :
Die Fünftelregelung setzt voraus, dass diesere Gewinn über mehrere Jahre "verdient" wurde. Z.B. bei AbfindungZitatfalls die Fünftelregelung angewendet werden könnte :
Wurden die Gewinne innerhalb eines Jahres erzielt?
VG
Roland
#7
Antwort vom 25. November 2022 | 06:19
Von
Status: Student (2065 Beiträge, 1187x hilfreich)
Die Fünftelregelung setzt voraus, dass überhaupt die in § 34 Abs. 2 Nr. 1-4 EStG genannten Einkünfte erzielt wurden, was hier nicht der Fall ist. Darum ist es herzlich egal, wann und wie die Spekulationseinkünfte des TE erzielt worden sind.ZitatDie Fünftelregelung setzt voraus, dass diesere Gewinn über mehrere Jahre "verdient" wurde. Z.B. bei Abfindung :
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