Füntelregelung bei Veräußerungsgewinn aus Kryptohandel?

24. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
savantidiot
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Füntelregelung bei Veräußerungsgewinn aus Kryptohandel?

Hallo, ich bin selbstständiger Künstler und hatte im letzten Jahr 1000€ damit verdient und zusätzlich durch ständiges Tauschen von Kryptowährungen etwa 20.000€ Veräußerungsgewinne gemacht("auf Papier", leider nichts davon gehabt). Ein online Steuerrechner hatte dafür die Fünftelregelung angewendet und ich hab dann versucht aus den Gesetzen schlau zu werden aber blick da nicht richtig durch.
Wäre es theoretisch möglich die Fünfelregelung anzuwenden, da ich sonst kaum Einkommen hab und das sonstige Einkommen "außerordentlich" war?
FA hat einfach Elster übernommen und vielleicht nicht draufgeguckt, aber wahrscheinlich hab ich die Regelung nicht verstanden.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2065 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zitat (von savantidiot):
Ein online Steuerrechner hatte dafür die Fünftelregelung angewendet...
Das würde mich verwundern, da es kein Fall des § 34 EStG vorliegt.
Zitat (von savantidiot):
Wäre es theoretisch möglich die Fünfelregelung anzuwenden...
Nein, da "außerordentliche Einkünfte" im Gesetz abschließend definiert und aufgezählt sind.
Zitat (von savantidiot):
FA hat einfach Elster übernommen und vielleicht nicht draufgeguckt
Das halte ich für am wahrscheinlichsten.

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#2
 Von 
savantidiot
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
§ 34 EStG


Vielen Dank für die schnelle Antwort!
So wie ich es halbwegs verstanden hab zählen private Veräußerungsgewinne laut § 34 Abs. 2 EStG zu den außerordentlichen Einkünften? Es ist nur schwierig ohne Jurastudium die ganzen Klauseln gegeneinander abzuwägen, daher verstehe ich nicht genau warum es in diesem Fall nicht anwendbar wäre

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von savantidiot):
Kryptowährungen etwa 20.000€ Veräußerungsgewinne gemacht("auf Papier", leider nichts davon gehabt)
Hast Du nun Gewinn realisiert oder nicht?

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#4
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2065 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zitat (von savantidiot):
So wie ich es halbwegs verstanden hab zählen private Veräußerungsgewinne laut § 34 Abs. 2 EStG zu den außerordentlichen Einkünften?
Nein, da private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) im § 34 Abs. 2 schlicht und ergreifend mit keinem Wort erwähnt werden.

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#5
 Von 
savantidiot
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Hast Du nun Gewinn realisiert oder nicht?


Ja wie gesagt etwa 20.000 € realisiert durch Tausch, die Klammer war nicht relevant für die Frage, hab dieses Jahr alles verloren aber kann mir die Software nicht leisten um den Verlust nachzuweisen/vorzutragen. Die Gewinne zählen als private Veräußerungsgewinne zum sonstigen Einkommen und falls die Fünftelregelung angewendet werden könnte würde ich möglicherweise unter der Freigrenze bleiben.

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von savantidiot):
Ja wie gesagt etwa 20.000 € realisiert
Also nicht auf dem Papier, der Gewinn wurde realisiert und ist Dir zugeflossen.

Zitat (von savantidiot):
Die Gewinne zählen als private Veräußerungsgewinne zum sonstigen Einkommen
IMO - JA

Zitat (von savantidiot):
falls die Fünftelregelung angewendet werden könnte
Die Fünftelregelung setzt voraus, dass diesere Gewinn über mehrere Jahre "verdient" wurde. Z.B. bei Abfindung

Wurden die Gewinne innerhalb eines Jahres erzielt?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2065 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Die Fünftelregelung setzt voraus, dass diesere Gewinn über mehrere Jahre "verdient" wurde. Z.B. bei Abfindung
Die Fünftelregelung setzt voraus, dass überhaupt die in § 34 Abs. 2 Nr. 1-4 EStG genannten Einkünfte erzielt wurden, was hier nicht der Fall ist. Darum ist es herzlich egal, wann und wie die Spekulationseinkünfte des TE erzielt worden sind.

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