Hallo,
ausgeschiedener AN erhält in 04/18 nachzahlungen (gehalt und bonus/ wäre in 2017 fällig gewesen) für das jahr 2017.
es wird eine Abrechnung für 03/2018 erstellt (mit dem hinweis "Nachberechnung 09/2017"), aber die lohnsteuerbescheinigung wird per 09/2017 (austritt) berichtigt - ebenso die meldebescheinigung für die SV für das jahr 2017.
ist diese Vorgehensweise korrekt?
der RA war der Meinung, es gilt zuflussprinzip und somit müsste ja steuerlich das ganze in 2018 verpackt werden?
entstehem dem AN evtl. Nachteile bzw. irgendwelche haftungsgeschichten gegenüber dem Finanzamt, weil die Abrechnung nicht korrekt war?
i.s. progression ist es egal.
vielen Dank!
Gehaltsnachzahlung wann abrechnen?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
§ 11 EStG
(Zuflussprinzip) verweist in Abs. 1 Satz 4 auf § 38a EStG
. Darin heißt es:
"(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet."
vielen dank,
wir haben jedoch auch noch den bonus als sonstigen bezug. habe nochmal nachgelesen und das hier gefunden:
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG
sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach dieser für die Überschußeinkünfte, zu denen auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zählen, geltenden Regelung sind die im Streitfall zu beurteilenden Lohnnachzahlungen zutreffend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1990 erfaßt worden. Diese Regelung hat entgegen der Auffassung des Klägers für die vorliegend zu beurteilende Lohnnachzahlung keine Änderung durch § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG
erfahren. Nach dieser Vorschrift gilt für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit § 38 a Abs. 1
Sätze 2 und 3 EStG
. Dort ist geregelt, daß laufender Arbeitslohn als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Nicht als laufender Arbeitslohn gezahlte sonstige Bezüge sind in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Diese Regelung dient der Vereinfachung des Lohnsteuerabzugsverfahrens und behält durch die Anordnung in § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG
auch für die Jahresbesteuerung ihre Wirkung.
Für die Zahlung von nicht laufendem Arbeitslohn, also für die Zahlung sonstiger Bezüge, verbleibt es beim Zuflußprinzip, während bei gezahltem laufendem Arbeitslohn das Zuflußprinzip durchbrochen wird. Der Gesetzgeber hat damit u. a. dem Umstand Rechnung getragen, daß Lohnabrechnungszeiträume nicht stets vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats, sondern auch über den Monatswechsel und damit auch über den 31. Dezember eines Jahres hinaus dauern können......
BFH-Urteil vom 22.7.1993 (VI R 104/92
) BStBl. 1993 II S. 795
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Für sonstige Bezüge, die kein laufender Arbeitslohn sind, gilt eine Drei-Wochen-Frist. Nach Ablauf dieser Frist sind sie im Jahr des Zuflusses zu versteuern, davor gehören sie noch zum vorherigen Kalenderjahr.
okay, danke.
nehmen wir an, der AG wird die lohnsteuerbescheinigung nicht ändern und der eigentlich für 2018 zu versteuernde Anteil "sitzt" jetzt im jahr 2017 und ist auch so ans FA übermittelt.
kann man das auf kurzem wege mit dem FA ir.d. Veranlagungen 2017 und 2018 klären (antrag den falschen betrag nach 2018 zu ziehen) oder muss der AG zwingend eine Aufteilung vornehmen, wenn sonstige und lfd. bezüge nachgezahlt wurden?
welches gericht ist zuständig? AG oder FG?
Und jetzt?
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