Hallo zusammen,
ich bekomme in 2 Monaten einen Bausparvertrag ausgezahlt.
Hier möchte ich jetzt meinen Freistellungauftrag nochmals erhöhen und bin mir unsicher ob ich diesen optimaler Weise nur für mich oder als gemeinsamen mit meiner Frau angeben soll.
Bislang haben wir immer getrennte Freistellungsaufträe gehabt. Meine Frau hat ebenfalls Kapitalerträge in diesem Jahr, könnte aber ca. 400 Euro Freibeitrag einbringen. Soweit ich es richtig verstehe wird damit aber die Wahl der gemeinsamen Veranlagung
für die kommende Steuererklärung bindend. Was besser wäre lässt sich heute aber schwer abschätzen.
Gefunden hatte ich dazu:
"Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass sich die Ehepartner mit der Abgabe eines gemeinsamen Freistellungsauftrages faktisch für eine Vorveranlagung zur Einkommensteuer entscheiden und diese Entscheidung nicht mehr zu revidieren ist."
Daher die Frage, wenn wir die getrennten Freistellungsaufträge weiter wählen, zahle ich zwar jetzt mehr Steuern bei >801 Eur
Kapitalerträge, kann dies aber rückwirkend bei der gemeinsamen Steuererklärung ohne Verlust zurück holen?
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
Gemeinsamer Freistellungsauftrag / Veranlagung
9. September 2017
Thema abonnieren
Frage vom 9. September 2017 | 17:50
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinsamer Freistellungsauftrag / Veranlagung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 9. September 2017 | 19:40
Von
Status: Unbeschreiblich (47491 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Was besser wäre lässt sich heute aber schwer abschätzen.
Es gibt nur ganz wenige Konstellationen, bei denen eine gemeinsame Veranlagung nachteilig ist. Ob so eine ungewöhnliche Konstellation vorliegt, weiß man im Regelfall schon während des Steuerjahres. In 99% aller Fälle ist die Zusammenveranlagung günstiger.
#2
Antwort vom 10. September 2017 | 11:08
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ok danke das hilft schonmal!
Im Grundsatz wäre aber bei getrennten Freistellungsaufträgen die Rückholung über die Steuer möglich?
"Man hält es sich damit quasi offen".
Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag wäre dies hingegen, falls es sich als nachteilig heraus stellt, später nicht mehr zu korrigieren?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Und jetzt?
Schon
266.984
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
12 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
Top Steuerrecht Themen
-
7 Antworten