Gemeinsamer Freistellungsauftrag / Veranlagung

9. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
melters84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinsamer Freistellungsauftrag / Veranlagung

Hallo zusammen,

ich bekomme in 2 Monaten einen Bausparvertrag ausgezahlt.
Hier möchte ich jetzt meinen Freistellungauftrag nochmals erhöhen und bin mir unsicher ob ich diesen optimaler Weise nur für mich oder als gemeinsamen mit meiner Frau angeben soll.
Bislang haben wir immer getrennte Freistellungsaufträe gehabt. Meine Frau hat ebenfalls Kapitalerträge in diesem Jahr, könnte aber ca. 400 Euro Freibeitrag einbringen. Soweit ich es richtig verstehe wird damit aber die Wahl der gemeinsamen Veranlagung
für die kommende Steuererklärung bindend. Was besser wäre lässt sich heute aber schwer abschätzen.

Gefunden hatte ich dazu:
"Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass sich die Ehepartner mit der Abgabe eines gemeinsamen Freistellungsauftrages faktisch für eine Vorveranlagung zur Einkommensteuer entscheiden und diese Entscheidung nicht mehr zu revidieren ist."

Daher die Frage, wenn wir die getrennten Freistellungsaufträge weiter wählen, zahle ich zwar jetzt mehr Steuern bei >801 Eur
Kapitalerträge, kann dies aber rückwirkend bei der gemeinsamen Steuererklärung ohne Verlust zurück holen?

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Was besser wäre lässt sich heute aber schwer abschätzen.


Es gibt nur ganz wenige Konstellationen, bei denen eine gemeinsame Veranlagung nachteilig ist. Ob so eine ungewöhnliche Konstellation vorliegt, weiß man im Regelfall schon während des Steuerjahres. In 99% aller Fälle ist die Zusammenveranlagung günstiger.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
melters84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke das hilft schonmal!

Im Grundsatz wäre aber bei getrennten Freistellungsaufträgen die Rückholung über die Steuer möglich?
"Man hält es sich damit quasi offen".

Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag wäre dies hingegen, falls es sich als nachteilig heraus stellt, später nicht mehr zu korrigieren?

0x Hilfreiche Antwort


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