Genaue Fristen bei 183-Tage Regel zwischen UK und Deutschland

7. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
testrecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Genaue Fristen bei 183-Tage Regel zwischen UK und Deutschland

Hallo,
Ich arbeite seit dem 1. November in England (am 30. Oktober dort angekommen). Mein Arbeitgeber erlaubt es mir, eine Gewisse Zeit im Home-Office aus Deutschland zu arbeiten, daher bin ich am 30. November zurückgeflogen. Über Weihnachten gibt der Arbeitgeber mir frei. Nun weiß ich nicht wie genau die 183-Tage Regel in meinem Fall funktioniert. Zum einen habe ich ja zuvor in Deutschland gelebt, bin somit insgesamt auf das Jahr gesehen den Großteil der Zeit hier gewesen. Zudem hatte ich vor erst am 2. Januar wieder zurück zu fliegen. Damit wäre ich von Arbeitsbeginn bis zum Jahresende die knappe Mehrheit der Tage in Deutschland gewesen.
Könnte es nun Probleme geben wenn ich erst am 2. Januar wieder zurück komme? Wie genau funktioniert die Regelung in meinem Fall?

Viele Grüße

-- Editiert von Moderator topic am 7. Dezember 2022 16:41

-- Thema wurde verschoben am 7. Dezember 2022 16:41

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13 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat (von testrecht):
Mein Arbeitgeber erlaubt es mir, eine Gewisse Zeit im Home-Office aus Deutschland zu arbeiten


Du hast also noch einen Wohnsitz in Deutschland?

Dann muss im ersten Schritt erst einmal geprüft werden, ob die 183-Tage-Regel überhaupt greift. Für diese Prüfung ist es erforderlich, die Ansässigkeit festzustellen. Die ist nach Art. II Abs. 1 h) DBA D/UK festzustellen.

Sollte das Ergebnis sein, dass Du in Deutschland ansässig bist, dann greift die 183-Tage-Regel nicht, sondern eine Besteuerung in Deutschland erfolgt bereits nach einem Tag HomeOffice, der in Deutschland gemacht wird.

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#2
 Von 
testrecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Du hast also noch einen Wohnsitz in Deutschland?


Danke für die schnelle Antwort.

Nein, ich habe keinen Wohnsitz mehr hier, den habe ich abgemeldet. Ich plane normalerweise ja auch nicht längere Zeiten mich hier aufzuhalten und bin für den Fall dann in Hotels oder bei Freunden/Verwandten zu Besuch.

Viele Grüße

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2362 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von testrecht):
Wie genau funktioniert die Regelung in meinem Fall?
Das DBA Großbritanien stellt in Art. 14 Abs.2 DBA GBR nicht auf das Kalender- oder Steuerjahr ab, sondern auf jeden beliebigen 12.Monats-Zeitraum, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, BMF vom 03.05.2018, hier: Tz. 4.2.4

taxpert

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat (von testrecht):
Nein, ich habe keinen Wohnsitz mehr hier, den habe ich abgemeldet.


Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an und nicht auf die melderechtlichen Verhältnisse.

Zitat (von testrecht):
Ich plane normalerweise ja auch nicht längere Zeiten mich hier aufzuhalten


Das macht aber für 2022 nicht diesen Eindruck.

Zitat (von testrecht):
und bin für den Fall dann in Hotels


Das dürfte relativ unproblematisch sein

Zitat (von testrecht):
oder bei Freunden/Verwandten zu Besuch.


Und von dort übt an dann eine Vollzeittätigkeit im HomeOffice aus? Und das soll dann Besuch sein?

Insgesamt sieht es für mich so aus, als
1. hätte man noch einen nicht angemeldeten Wohnsitz in Deutschland
2. befände sich der Lebensmittelpunkt noch in Deutschland

Wegen 1. mussten sich schon prominente Persönlichkeiten wie Boris Becker oder Nadja*****mann wegen Steuerhinterziehung verantworten.

Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, dann greift die 183-Tage-Regel nicht, was dazu führt, dass jeder Tag, an dem HomeOffice in Deutschland gemacht wird auch in Deutschland steuerpflichtig ist.

Insgesamt rate ich daher dazu, dass bei einem Aufenthalt in Deutschland der Besuchscharakter überwiegen sollte und dass man auch keine feste Anlaufstelle wie z.B. ein Zimmer im elterlichen Haus hat.

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2362 Beiträge, 631x hilfreich)

Hallo @hh, kann es sein, dass Du grade etwas über das Ziel hinaus geschossen bist?

Die Prüfung wäre ja mehrstufig:

1. Wohnsitz und damit unbeschränkte Steuerpflicht in D?
Daraus ...

Zitat (von testrecht):
oder bei Freunden/Verwandten zu Besuch
... kann ein Wohnsitz im Sinne §8 AO entstehen. Kommen wir NICHT zu einem Wohnsitz, spielt das DBA ja sowieso keine Rolle!

2. Es liegt in beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, ist die Ansässigkeit nach DBA zu prüfen.

2.1 Ansässigkeit GB
Art. 14 Abs. 1 DBA GBR: Besteuerung in GB

2.2 Ansässigkeit D
Art. 14 Abs. 2 DBA GBR. Davon ausgehend, dass sich @testrecht mehr als 183 Tage in einem 12.Moants-Zeitraum in GB aufhält, hätte auch hier GB das Besteuerungsrecht.

Bei Bumbum und Nadja ging es sicherlich nicht um Einkünfte im Sinne §19 EStG! Da sieht die Sache mit dem Wohnsitz schon anders aus!

taxpert

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Hallo @hh, kann es sein, dass Du grade etwas über das Ziel hinaus geschossen bist?


Das mag daran liegen, dass ich die Aussage über den fehlenden Wohnsitz bezweifle. Aus dem Umstand, dass der Wohnsitz abgemeldet wurde kann jedenfalls steuerrechtlich nicht auf einen fehlenden Wohnsitz geschlossen werden.

Da ist es dann schon relevant, was der Fragesteller unter Freunden und Bekannten versteht. Wenn es sich dabei z.B. um die Freundin handelt, dann hat man dort ganz schnell einen Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinn.

Wenn man die Aussage "Freunde und Bekannte" dagegen wörtlich nimmt, dann wundere ich mich schon darüber, dass diese bereit sind, mit dem Fragesteller wochenlang ihre Wohnung zu teilen, damit dieser aus dem HomeOffice in Deutschland arbeiten kann.

Meine Freunde und Bekannten dürfen mich gerne mal für ein Wochenende oder auch eine ganze Woche besuchen. Wenn sie sich aber bei mir einquartieren wollten um Vollzeit HomeOffice zu machen, dann hätte ich schon ein Problem damit. Das würde ich nur erlauben, wenn sie sich in einer Notlage befinden.

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2362 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das mag daran liegen, dass ich die Aussage über den fehlenden Wohnsitz bezweifle.
Ich bin ja vom Grundsatz her bei Dir! Der Wohnsitz ist -zumindest im Moment ...
Zitat (von testrecht):
am 30. Oktober dort angekommen
ziemlich schnell noch in D. Und dann wird bei doppelter Ansässigkeit auch die Ansässigkeit nach DBA in D leigen, denn man wird als Single kaum in vier Wochen entsprechende soziale Bindungen eingehen können, dass man vom Lebensmittelpunkt reden könnte!

Mir geht es eher darum, dass sich aus einem Wohnsitz in D keine anderen steuerlichen Gegebenheiten entwickeln können, als wenn kein Wohnsitz vorliegt. Natürlich immer unterstellend, dass man sich mehr als 183 Tage im 12-Monats-Zeitraum in GB aufhält.

taxpert

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#8
 Von 
testrecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, danke für eure Beträge.
Ich sehe nicht wieso ich aber noch einen Wohnsitz in Deutschland habe, wenn ich kein festen Wohnort hier habe.
Für mich hat sich zudem die Frage gestellt, wie genau die 183 Tage gerechnet werden. Denn von dem aktuellen Zeitraum zurückgerechnet, bin ich ja fast die gesamt Zeit in Deutschland gewesen, da ich gerade erst mit der Arbeit begonnen habe. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das so gemeint ist. Wie @taxpert geschrieben hat, gilt die Regelung für jeden beliebigen 12 Monats Zeitraum der im Steuerjahr beginnt oder endet. Wie genau ist das zu verstehen?

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Mir geht es eher darum, dass sich aus einem Wohnsitz in D keine anderen steuerlichen Gegebenheiten entwickeln können, als wenn kein Wohnsitz vorliegt.


Das sehe ich anders.

Wenn der Steuerpflichtige einen Wohnsitz in Deutschland hat, dann ist er nach meiner Auffassung auch in Deutschland ansässig, da er im Gesamtkontext dann auch den Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Bei unklarem Lebensmittelpunkt entscheidet dann die Staatsangehörigkeit.

Die steuerliche Beurteilung steht und fällt daher mit dem Wohnsitz.

Sollte aber aufgrund des angenommenen Wohnsitzes die Ansässigkeit in Deutschland liegen, dann greift die 183-Tage-Regelung aus dem Art. 14 Abs. 2 DBA D/UK nicht. Vielmehr erfolgt dann die Besteuerung nach Art. 14 Abs. 1 DBA.

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#10
 Von 
go622488-86
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

á

-- Editiert von User am 9. Dezember 2022 12:30

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat (von testrecht):
Ich sehe nicht wieso ich aber noch einen Wohnsitz in Deutschland habe, wenn ich kein festen Wohnort hier habe.


Bitte die Antworten genau lesen:
Wenn Du keinen festen Wohnort in Deutschland hast, dann hast Du keinen Wohnsitz in Deutschland und dann ist alles OK.

Du musst nur aufpassen, dass man Dir auch tatsächlich keinen festen Wohnort in Deutschland unterstellt. Das kann schneller passieren als man denkt und der Hinweis, man habe seinen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet reicht da nicht.

Das Zimmer im Haus der Eltern gilt ziemlich sicher als fester Wohnort und auch der "Besuch" bei der Freundin im Sinne einer Lebensgefährtin kann schnell als fester Wohnort eingeordnet werden.

Wenn man jedoch tatsächlich den 5-Wochen Aufenthalt reihum bei verschiedenen Freunden und Bekannten oder in Hotels oder Ferienwohnungen verbringt, dann handelt es sich nicht um einen festen Wohnort.

Zitat (von testrecht):
Für mich hat sich zudem die Frage gestellt, wie genau die 183 Tage gerechnet werden.


Die Frage hat @taxpert bereits in Antwort#3 beantwortet.

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#12
 Von 
testrecht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay danke, ich verstehe.

Zitat (von hh):
Die Frage hat @taxpert bereits in Antwort#3 beantwortet.


Ich weiß, ich war mir jedoch nicht ganz sicher wie das gemeint ist. Von jetzt an, 12 Monate zurückgerechnet, war ich ja den Großteil der Zeit in Deutschland. Oder ist dabei nur die Zeit ab Arbeitsbeginn relevant?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat (von testrecht):
ich war mir jedoch nicht ganz sicher wie das gemeint ist.


Von jedem beliebigen Zeitpunkt aus gerechnet. Die 183 Tage können aber derzeit noch gar nicht überschritten sein, da Du ja erst seit dem 01.10. bei Deinem neuen AG arbeitest.

Bei manchen Abkommen ist auch das Kalenderjahr entscheidend. Dann könnte man aber z.B. 180 Tage im zweiten Halbjahr 2022 in D arbeiten und 180 Tage im ersten Halbjahr 2023, also im Stück fast ein Jahr. Das lässt das Abkommen mit UK jedoch nicht zu.

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