Geringfüge Beschäftigung - Lohnsteuererklärung

15. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Friedi123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geringfüge Beschäftigung - Lohnsteuererklärung

Hallo Zusammen,

ich bin seit dem 01.09.2015 Auszubildende und gehe nebenbei einer geringfügigen Beschäftigung (ich überschreite die 450€-Grenze nie) nach.
Nach nun beinahe drei Jahren ist mir aufgefallen, dass ich für die geringfügige Beschäftigung in die Steuerklasse VI eingestuft wurde und Lohnsteuer abgeführt wird. Das sind monatl. etwa 50€.
Macht es nun Sinn für mich eine Steuererklärung zu machen? Schon oder? Würde ich für die vergangenen 2 Jahre viel von der Lohnsteuer zurückerhalten?
Ich habe leider überhaupt keine Ahnung von dem ganzen Steuerkram und habe natürlich auch noch nie eine Steuererklärung machen müssen.
Des Weiteren ist mir auch völlig unklar, warum mir von meinem Arbeitgeber nicht einfach nur die 2% Pauschsteuer abgezogen wurde...Ich verstehe den Sinn des Lohnsteuerabzuges nicht, wenn doch der 2%-Abzug wesentlich günstiger für mich wäre. Wer bezahlt den freiwillig das vier- bis fünffache an Steuer?
Es wäre super, wenn da jemand Nicht ins Dunkle bringen könnte.

Viele Grüße
Frieda

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Macht es nun Sinn für mich eine Steuererklärung zu machen?


Du bist sogar verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Zitat:
Würde ich für die vergangenen 2 Jahre viel von der Lohnsteuer zurückerhalten?


Ob Du die gezahlten Steuern zurück erhältst hängt davon ab, wieviel Du als Azubi verdienst.

Zitat:
Des Weiteren ist mir auch völlig unklar, warum mir von meinem Arbeitgeber nicht einfach nur die 2% Pauschsteuer abgezogen wurde


Die Frage solltest Du Deinem AG stellen.

Zitat:
Wer bezahlt den freiwillig das vier- bis fünffache an Steuer?


Etwa das 7-fache.

Dein AG spart dadurch die pauschale Steuer.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Würde ich für die vergangenen 2 Jahre viel von der Lohnsteuer zurückerhalten? Nö. U. U. dürfen Sie sogar nachzahlen. 2 Beispiele:
1. Sie kriegen 800 Euro Ausbildungsvergütung (relevant ist da immer die Bruttovergütung) und 450 Euro Lohn aus der GB. Sie zahlen 50 Euro Steuern monatlich. Festzusetzende Steuer wäre in 2017 33 Euro pro Monat - Sie bekämen also etwa 200 Euro Erstattung.
2. Dieselbe Situation mit 1.000 Euro Ausbildungsvergütung und 450 Euro aus der GB. Die festzusetzende Steuer liegt bei 70 Euro monatlich, d. h., es sind 240 Euro nachzuzahlen.

Du bist sogar verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Und jetzt wissen Sie auch, warum... Der Abgabetermin für Pflichtsteuererklärungen ist übrigens der 31. Mai - wenn Sie sich ranhalten, können Sie zumindest den Termin für 2017 noch einhalten.

-- Editiert von muemmel am 16.05.2018 01:17

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Nachtrag: Zumindest für 2015 müßten Sie die gezahlte Steuer komplett zurückerhalten, da Sie mit 4 Monaten Ausbildungsvergütung plus GB wohl nicht über die 8.472 Euro Grundfreibetrag kommen werden (vorausgesetzt, Sie haben die GB auch erst 09/15 begonnen und nicht schon vorher).

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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