Geringwertige Güter / GWG abschreiben

3. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
mu2010
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Geringwertige Güter / GWG abschreiben

Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen zum Thema GWG. Wäre toll, wenn einer weiterhelfen könnte:

1. Gilt der Betrag pro Gut immer pro Rechnung oder pro Stück? Angenommen man kauft drei verschiedene Artikel zu einem Preis von sagen wir mal 300€. Die Rechnungssumme beträgt somit 900€. Kann man dann die einzelnen Artikel als GWG angeben, oder gilt dann die Rechnungssumme als ein Wirtschaftsgut?

2. Gilt die Regel des Nettopreises pro GWG auch für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer?

3. In wie weit ist die "selbständige Nutzung" von GWG interpretationsfähig? Z.B. ein selbständiger Musker kauft sich einen Kopfhörer oder ein Mikrofon für 200 €. Kann man das als selbständig nutzbares Gut betiteln? Ein PC ist ja z.B. ohne Internetanschluss auch kaum nutzbar, gilt aber doch m.E, als selbständig nutzbar.

Vielen Dank im Voraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

zu 1.:
Es gilt je abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, das einer selbständigen Nutzung fähig ist, also nicht nach der Rechnungssumme.

zu 2.:
Nach § 9b Abs. 1 EStG i.Us. gehört die nicht abziehbare Vorsteuer zu den Anschaffungskosten, also gilt der Bruttopreis.

zu 3.:
Selbstverständlich ist ein PC (genazuso wie z.B. ein Smartphone) auch ohne Internet selbständig nutzbar, z.B. für Textverarbeitung o.ä.
Beim Mikrophon käme es m.E. darauf an, wofür es genutzt wird.

-- Editiert von Cybert. am 03.05.2017 20:13

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
mu2010
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.

Ok, dann verstehe ich es nun so, dass das, was lt. 3. als selbständig nutzbar klassifiziert werden kann unter 1. unabhängig der Rechnungssumme als einzelnes Gut aufgeführt werden kann.

Sie haben natürlich völlig Recht, was den PC betrifft. Das war vielleicht kein so gutes Beispiel. Gemeint war lediglich, dass man ihn heutzutage wohl kaum noch standalone benutzt (aber selbstverständlich kann). Aber dennoch kann man auch hier streng sein. Wenn man nicht von einem Komplettsystem ausgeht, braucht man zumindest Software, Bildschirm und Tastatur. So könnte es z.B. bei Frage 1. auf einer Rechnung gelistet sein. PC 300€, Monitor 200€, Windows 10 100€, etc.In solch einem Fall kann ich streng genommen nichts von allem selbständig nutzen.

Was das Mikrofon betrifft, da könnte man es z.B. so auslegen, dass das Mikrofon das eigentliche (Haupt-)Gerät wäre (selbständig nutzbar, ich bringe die Membrane mit der Stimme zum schwingen). Ähnliche Beispiele wären ein Plattenspieler oder ein E-Piano. Streng genommen wäre nichts von all dem selbständig nutzbar, wenn man davon ausgeht, dass man letztlich etwas über einen Lautsprecher hören möchte. Es sei denn Interpretation ist erlaubt. Die Frage ist halt, ob es auch tatsächlich so streng gesehen wird, bzw. ob man bestimmte (selbstverständliche) Verbindungen voraussetzen darf. Denn je nachdem wie streng man es auf die Spitze treibt, läuft ja kaum noch ein technisches Gerät für sich alleine, wenn man davon ausgeht, dass zumindest mal Strom her muss.

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat:
Ok, dann verstehe ich es nun so, dass das, was lt. 3. als selbständig nutzbar klassifiziert werden kann unter 1. unabhängig der Rechnungssumme als einzelnes Gut aufgeführt werden kann.


Ja, andernfalls ließe sich so eine Regelung durch einfaches Ausstellen mehrerer Rechnungen auch leicht umgehen.

Ein Monitor ist übrigens kein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut. Zum Thema Software z.B.:
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/abschreibungsregeln-fuer-software_idesk_PI11444_HI2984662.html

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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