Geschenke steuerfrei

25. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.09.2011 17:43:40
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 16x hilfreich)
Geschenke steuerfrei

Hallo,
ich habe gelesen, dass Geldbeträge an Kinder nach 10 Jahren steuerfrei ist. Wenn jemand also vor dieser Frist verstirbt, wird der Betrag zu der Erbmasse zugerechnet und muß versteuert werden.
Wie verhält es sich mit kleineren Beträgen, die man einem Kind im Laufe der Jahre für alles Mögliche schenkt? Gibt es hier eine Höchstgrenze?

-----------------
" "

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo Felix96,

auf Gelegenheitsgeschenke im üblichen Rahmen fällt keine Schenkungsteuer an, siehe: §13 ErbStG .

Es muss sich aber eine wirkliche Gelegenheit handeln, etwa Geburtstag, Hochzeit, Zeugniss, bestandene Fahrprüfung u.s.w.; einfach so - weil das Kind grad knapp bei Kasse ist - geht nicht.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
prekur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 9x hilfreich)

Wenn der Erbfall eintritt, werden für den Erben alle Schenkungen der letzten 10 Jahre, die er von diesem Erblasser erhalten hat (andere Personen werden nicht einbezogen) dem Erbe hinzugerechnet. Ob Erbschaftsteuer anfällt, richtet sich nach der Höhe des jeweiligen Freibetrages. Das Problem liegt oft in der Abgrenzung des Begriffs "Gelegenheitsgeschenk" nach Inhalt und Höhe.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass jede Schenkung/Erbschaft innerhalb einer bestimmten Frist dem Finanzamt angezeigt werden muss (§ 30 ErbStG ).
Zu letzterem äußere ich mich aber lieber mal nicht.;)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12318.09.2011 17:43:40
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 16x hilfreich)

@Prekur
"Ein weiteres Problem besteht darin, dass jede Schenkung/Erbschaft innerhalb einer bestimmten Frist dem Finanzamt angezeigt werden muss (§ 30 ErbStG )."

Das würde bedeuten, dass ich bei Geldgeschenken und
für Hilfstätigkeiten in Höhe von 1,- bis unbegrenzt dies immer ans Finanzamt gemeldet werden müßte. Dazu habe ich in § 30 ErbStG nichts gefunden und was nach meinem Tode sein wird, ist unwichtig.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

das, was prekur schreibt, stimmt grundsätzlich schon, jedoch gerade nicht für Gelegenheitsgeschenke. Diese müssen nicht angezeigt werden und zählen auch nicht zur Erbschaft.

quote:<hr size=1 noshade>Das würde bedeuten, dass ich bei Geldgeschenken und
für Hilfstätigkeiten in Höhe von 1,- bis unbegrenzt dies immer ans Finanzamt gemeldet werden müßte. <hr size=1 noshade>
Ja, theoretisch ist das so.
Ein kleines Entgelt für eine Hilfstätigkeiten (etwa der Oma den Fernseher einstellen etc.) würde ich aber noch zu den Gelegenheitsgeschenk zählen.

quote:<hr size=1 noshade>Dazu habe ich in § 30 ErbStG nichts gefunden und was nach meinem Tode sein wird, ist unwichtig. <hr size=1 noshade>
Ja, genau, es gibt halt keine Ausnahmen (abgesehen von denen in §13 ErbStG ), daher konntest du auch nichts finden.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:
Ein kleines Entgelt für eine Hilfstätigkeiten (etwa der Oma den Fernseher einstellen etc.) würde ich aber noch zu den Gelegenheitsgeschenk zählen.


Das ist schon von der Definition her kein Geschenk, sondern ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung.

Ein Geschenk zeichnet sich dadurch aus, dass der Beschenkte keine Gegenleistung erbracht hat.

Wenn der Empfänger Geld in nennenswertem Umfang für die Ausführung von Gelegenheitstätigkeiten erhalten hat, dann sind diese Zahlungen nicht im Hinblick auf die Schenkungssteuer, sondern vielmehr im Hinblick auf die Einkommensteuerpflicht zu prüfen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo hh,

quote:
Das ist schon von der Definition her kein Geschenk, sondern ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung.
Ja, ich hätte einen anderen Begriff wählen sollen (etwa Dankeschön, Belohnung, Entgegenkommen), aber du weißt doch genau, was ich meine.
Kleinere Kinder bekommen beispielsweise Schokolade, wenn sie der Oma die Einkaufstaschen tragen, und größere Kinder halt einen Zehner; beides fällt imho unter Gelegenheitsgeschenke, da es keinen direkten Anspruch auf das Geschenk gibt (indirekt gibt es den Anspruch natürlich schon, ohne Kohle war das vielleicht das letzte mal, aber so ist das Leben nun mal).

Ähnlich ist es doch bei der Nachbarschaftshilfe: Du hilfst beispielsweise beim Baumfällen, und bekommst als Dankeschön eine Schüssel selbstgeflückter Kirschen; (schenkung)steuerpflichtig ist da gar nichts, solange es sich im üblichen Rahmen bewegt.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.765 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen