Ich bin nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Meine Steuererklärung für 2017 habe ich 2021 abgegeben mit dem Ergebnis einer Erstattung über 3k+
Zu der Zeit damals war das Gesetz zum Steuersatz noch in Bearbeitung wegen Gerichtsurteilen.
Darin befinden sich auch noch Textbausteine zum Vorbehalt und das die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt wird.
2022 war die erste Steuererklärung, die ich wieder abgegeben habe, seit das Gesetz geändert wurde.
Heute im Bescheid für 2022 wurden aber keine Zinsen erwähnt. Im Internet lese ich überall, dass diese Berechnung automatisch stattfinden soll.
Wie komme ich an mein Geld?
Freundlich Nachfragen, Muss eine Steuererklärung für 2021 abgegeben werden, obwohl ich dort keine wirklichen Einkünfte hatte, dass es sich lohnen würde. Oder Einspruch gegen den Bescheid für dieses Jahr einlegen?
Nach der Änderung sind es nur noch 50€ und keine knapp 200€ mehr, aber immerhin
-- Editiert von User am 16. September 2023 16:50
Gesetzliche Verzinsung der Steuer wird nicht gezahlt
16. September 2023
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Frage vom 16. September 2023 | 16:48
Von
Status: Schüler (150 Beiträge, 17x hilfreich)
Gesetzliche Verzinsung der Steuer wird nicht gezahlt
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#1
Antwort vom 16. September 2023 | 17:00
Von
Status: Lehrling (1956 Beiträge, 1134x hilfreich)
Könnte unter Umständen daran liegen, dass der Zinslauf nach § 233a AO für 2022 erst am 01.04.2024 beginnt.ZitatHeute im Bescheid für 2022 wurden aber keine Zinsen erwähnt. :
#2
Antwort vom 17. September 2023 | 17:01
Von
Status: Schüler (150 Beiträge, 17x hilfreich)
ZitatKönnte unter Umständen daran liegen, dass der Zinslauf nach § 233a AO für 2022 erst am 01.04.2024 beginnt. :
Es geht doch nicht um mögliche Zinsen für 2022, welche nicht anfallen.
Es geht um die Zinsen von 2017, wo der Zinslauf am 1.4.2018 angefangen hat.
Es geht darum, wann und wie diese Zinsen mir zufließen.
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#3
Antwort vom 17. September 2023 | 17:24
Von
Status: Master (4488 Beiträge, 1067x hilfreich)
ZitatEs geht doch nicht um mögliche Zinsen für 2022, welche nicht anfallen. :
Dann ist die Aussage
ZitatHeute im Bescheid für 2022 wurden aber keine Zinsen erwähnt. :
irreführend.
ZitatEs geht um die Zinsen von 2017, wo der Zinslauf am 1.4.2018 angefangen hat. :
Die Zinsen sollten im Bescheid 2017 - wenn auch vorläufig - mit festgesetzt worden sein.
ZitatOder Einspruch gegen den Bescheid für dieses Jahr einlegen? :
Ist die Einspruchsfrist nicht abgelaufen?
ZitatFreundlich Nachfragen, :
Schadet nie.
ZitatMuss eine Steuererklärung für 2021 abgegeben werden, :
Nicht deshalb.
ZitatIm Internet lese ich überall, dass diese Berechnung automatisch stattfinden soll. :
Ist auch so. Vielleicht ist Ihr Bundesland im Rückstand.
#4
Antwort vom 18. September 2023 | 06:35
Von
Status: Lehrling (1936 Beiträge, 673x hilfreich)
ZitatEs geht um die Zinsen von 2017, wo der Zinslauf am 1.4.2018 angefangen hat. :
01.04.2019
ZitatDie Zinsen sollten im Bescheid 2017 - wenn auch vorläufig - mit festgesetzt worden sein. :
So ist es.
ZitatDarin befinden sich auch noch Textbausteine zum Vorbehalt und das die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt wird. :
Wirklich Vorbehalt? Nicht eher Vorläufigkeit?
Und Prüfe nochmal, ob die Zinsen für den Bescheid 2017 nicht schon ausbezahlt wurden.
Falls nicht, welches Bundesland?
#5
Antwort vom 18. September 2023 | 09:31
Von
Status: Student (2223 Beiträge, 594x hilfreich)
Die Zinsen wurden für Zinszeiträume ab 01.01.2019 nicht vorläufig festgesetzt, sondern die Zinsfestsetzung wurde tatsächlich ausgesetzt, §165 Abs.1 Satz 4 AO. D.h., dass z.B. bei einem Bescheid für 2016 in 2021 die Zinsen bis zum 31.12.2018 festgesetzt wurden, aber nicht mehr! In Bayern sind die entsprechenden Zinsbescheide bereits im Januar 2023 ergangen, andere Bundesländer haben aber deutlich spätere Rechentermine im Jahr 2023!
taxpert
#6
Antwort vom 18. September 2023 | 18:10
Von
Status: Schüler (150 Beiträge, 17x hilfreich)
ZitatWirklich Vorbehalt? Nicht eher Vorläufigkeit? :
Und Prüfe nochmal, ob die Zinsen für den Bescheid 2017 nicht schon ausbezahlt wurden.
Falls nicht, welches Bundesland?
"Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß §165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1 Satz 1 AO ausgesetzt"
"Die Aussetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, [...]
Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung, wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt"
"Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entgültig"
Das Bundesland ist NRW
Zinsen wurden nicht berechnet, also natürlich auch nicht ausgezahlt.
Aber ja, es seht dort "Der Bescheid ist nach §165 Absatz 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig" nicht unter Vorbehalt
"Die Zinssetzung wird (teilweise) ausgesetzt"
Bei mir ist es dann wohl komplett, wenn der Verzinsungszeitraum am 1.4. 2019 beginnt.
Hört der Zeitraum eigentlich bei Einreichung auf, oder bei Auszahlung?
ZitatDie Zinsen wurden für Zinszeiträume ab 01.01.2019 nicht vorläufig festgesetzt, sondern die Zinsfestsetzung wurde tatsächlich ausgesetzt, §165 Abs.1 Satz 4 AO. D.h., dass z.B. bei einem Bescheid für 2016 in 2021 die Zinsen bis zum 31.12.2018 festgesetzt wurden, aber nicht mehr! In Bayern sind die entsprechenden Zinsbescheide bereits im Januar 2023 ergangen, andere Bundesländer haben aber deutlich spätere Rechentermine im Jahr 2023! :
Also einfach mal abwarten?
-- Editiert von User am 18. September 2023 18:19
#7
Antwort vom 18. September 2023 | 21:10
Von
Status: Master (4488 Beiträge, 1067x hilfreich)
ZitatHört der Zeitraum eigentlich bei Einreichung auf, oder bei Auszahlung? :
Grob ausgedrückt: Auszahlung.
ZitatAber ja, es seht dort "Der Bescheid ist nach §165 Absatz 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig" nicht unter Vorbehalt :
Das wird andere Verfahren betreffen, die im Bescheid aufgeführt sein werden.
#8
Antwort vom 19. September 2023 | 08:52
Von
Status: Student (2223 Beiträge, 594x hilfreich)
Zinslaufende ist am Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Gem. §41 Abs.2 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt (hier: Steuerbescheid) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen.ZitatHört der Zeitraum eigentlich bei Einreichung auf, oder bei Auszahlung? :
Letzte Info, die ich intern gefunden habe ist vom 31.07.2023. "Neue" Bescheide werden bereits zutreffend gerechnet, die Abarbeitung der "Altbescheide" hat wohl noch nicht begonnen.ZitatAlso einfach mal abwarten? :
Einfach mal die Seite des Finanzministeriums NRW im Auge behalten. Dort kommt mit Sicherheit eine Pressemitteilung, wenn man mit dem Versand der Zinsbescheide beginnt.
taxpert
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