Getrennte Veranlagung vs. Splitting

20. Juni 2019 Thema abonnieren
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WEG_Casa
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Getrennte Veranlagung vs. Splitting

Hallo in die Runde,

obwohl ich im Bereich Steuerrecht durchaus fundierte Kenntnisse habe lernt man scheinbar nie aus. Dennoch möchte ich meine Einschätzung gerne nocheinmal bestätigt haben.

Es geht um das Veranlagungsjahr 2018. In diesem Jahr haben A und B geheiratet ---> Splitting wäre damit möglich.

A hat den Arbeitgeber gewechselt. Dies hat zur Folge dass er statt sein mtl. Gehalt um ca. 30% steigt. Von seinem alten ARbeitgeber bekommt A noch ca. 15TEUR für nicht genommenen Urlaub und Überstunden ausgezahlt (brutto ca. TEUR28) .

B hat in 2018 normal gearbeitet und war ab Mitte Oktober in Elternzeit.

Die Einkunftsverhältnisse sehen wie folgt aus:

A: TEUR 92 aus nichtsselbständiger Arbeit; die Sonderzahlung des alten Arbeitgebers ist recht stark besteuert.

B: TEUR 44 aus nichtselbständiger Arbeit dazu ca. TEUR 6 Progressionsvorbehalt (Elterngeld)

A ist in der Kirche; B nicht


Meine Erwartung wäre gewesen, dass A und B durch die Zusammenveranlagung einiges an Geld zurück bekommen da A ja überproportional viel Steuern durch die Sonderzahlung gezahlt hat und zudem durch das Splittingverfahren der "günstigere" Tarif greift.

Die Realität sieht leider anders aus. Wenn B getrennt veranlagt wird erhält Sie trotz Progressionsvorbehalt ca. 700 EUR vom FA zurück (B hat eine doch recht weite Entfernung zum Arbeitgeber der zu der Rückerstattung führt).

A muss bei getrennter Veranlagung 340 EUR nachzahlen. Da hat wohl damit zu tun, dass A natürlich die ersten drei Monate des Jahres mit dem niedrigen Gehalt unterproportional (gesehen auf Jahressicht) Lohnsteuer abgeführt hat. Die Sonderzahlung führt dazu dass sogar für die 9 Monate mit höherem Gehalt unterproportional Steuern bezahlt wurden. Diese Effekte "fressen" die eigenlich anstehende Erstattung auf.

In Summe bei getrennter Veranlagung haben wir also 360 EUR Erstattung.


Bei gemeinsamer Veranlagung kommt ein weiterer Aspekt zur Geltung. Obwohl B konfessionslos ist mus B Kirchensteuer zahlen. Auch wenn sich beide durch das Splittingverfahren etwas an Steuern sparen müssen 740 EUR Kirchensteuer nachgezahlt werden was insgesamt zu einem konsolidiertem Effekt von 70 EUR Nachzahlung bei Zusammenveranlagung führt.

Kann mir jemand meine Gedankengänge bestätigen?

Danke im Voraus

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14 Antworten
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#1
 Von 
hh
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Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Dass hier 740€ Kirchensteuer nachgezahlt werden müssen, kann ich mir nicht vorstellen. B muss natürlich keine Kirchensteuer zahlen und bei den genannten Einkommensverhältnissen tritt auch kein besonderes Kirchgeld auf.

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#2
 Von 
WEG_Casa
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Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch das die Kirchensteuer fällig wird ist eigentlich klar da sie sich vom Gesamtbetrag der Einkünfte bemisst. Dadurch ist es so dass die Ehegatten unterproportional KiSt gezahlt haben (da nur einer gezahlt hat).

Extremfall: Sie ist in der Kirche hat 0 Einkünfte; Er ist nicht in der Kirche 100 TEUR Einkünfte.

Fällige Kirchensteuer sind dann 9000 EUR (bei 9%). Das ist schon bitter wenn man sich überlegt dass die Person die keine Einkünfte hat dazu führt dass 9000 EUR an die Kirche gezahlt werden müssen.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Doch das die Kirchensteuer fällig wird ist eigentlich klar da sie sich vom Gesamtbetrag der Einkünfte bemisst.


Das ist mir schon klar, aber ohne das jetzt nachgerechnet zu haben kann ich nicht mir nicht vorstellen, dass dabei eine Nachzahlung in Höhe von 740€ heraus kommt.

Zitat:
Fällige Kirchensteuer sind dann 9000 EUR (bei 9%).


Bei einem zu versteuernden Einkommen von 100T€ fällt eine Einkommensteuer von 24.590€ an. Die Kirchensteuer beträgt somit 2.213,10€. Da die Kirchensteuer allerdings in dieser Höhe bereits im Rahmen der Gehaltsabrechnung abgezogen wurde, beträgt die Nachzahlung 0€.

Zitat:
Das ist schon bitter wenn man sich überlegt dass die Person die keine Einkünfte hat dazu führt dass 9000 EUR an die Kirche gezahlt werden müssen.


Diese Überlegung ist Unsinn. Bei getrennter Veranlagung würde eine Einkommensteuer in Höhe von 33.219€ anfallen und somit eine Kirchensteuer in Höhe von 2.989,71€.

Die Person, die keine Einkünfte hat führt somit dazu, dass die andere Person 776,61€ weniger Kirchensteuern zahlen muss. Was ist daran bitter?

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#5
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch sorry es ist so:



Bei Einzelveranlagung: Frau A: Keine Kirchensteuerbelastung.
Mann: Laut Berechnung 2.250 EUR Kirchensteuer; Vorausbezahlt wurde ca. 2210 KiSt.

Bei Zusammenveranlagung gdE: ca. TEUR 117 EUR....incl. Progressionsvorbehalt 32.785 EUR zu zahlende Steuer ergeben sich eben dann 2.951 EUR. Sind eben dann gut 700 EUR mehr wie bei Einzelveranlagung.
Das als bitter zu bezeichnen ist doch nicht falsch?


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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Das als bitter zu bezeichnen ist doch nicht falsch?


Wenn es so wäre, hättest Du recht.

Da die Berechnung der Kirchensteuer aber offensichtlich falsch ist, solltest Du nach dem Fehler suchen und Dich nicht über das Ergebnis beklagen.

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#7
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum wie ist die Steuer denn zu berechnen? Bei der genannten Steuerlast kommt doch genau 2951 KiSt raus oder?

Und bei Einzelveranlagung hat der Mann eben eine Steuerlast von 25.007 EUR die in einer KiSt von 2.251 EUR enden würde.

Was ist daran falsch?

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Bei der genannten Steuerlast kommt doch genau 2951 KiSt raus oder?


Nein

Zitat:
Warum wie ist die Steuer denn zu berechnen?


Nur auf den Einkommensanteil des Mannes wird die Kirchensteuer erhoben. Um die Kirchensteuer ermitteln zu können müsste man daher die Aufteilung des GdE zwischen Mann und Frau kennen.

Zitat:
Und bei Einzelveranlagung hat der Mann eben eine Steuerlast von 25.007 EUR die in einer KiSt von 2.251 EUR enden würde.


Das ist richtig.

Hast Du denn keine Steuersoftware, mit der Du die Steuern ermittelst? Wenn doch, hast Du versehentlich bei der Frau eine Kirchenzugehörigkeit eingetragen?

Zitat:
Bei Zusammenveranlagung gdE: ca. TEUR 117 EUR....incl. Progressionsvorbehalt 32.785 EUR zu


Das stimmt nach meiner Auffassung übrigens auch nicht. Die Steuer wird auf das zvE und nicht auf den GdE ermittelt.

-- Editiert von hh am 21.06.2019 16:37

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#9
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Bei der genannten Steuerlast kommt doch genau 2951 KiSt raus oder?


Nein

Zitat:
Warum wie ist die Steuer denn zu berechnen?


Nur auf den Einkommensanteil des Mannes wird die Kirchensteuer erhoben. Um die Kirchensteuer ermitteln zu können müsste man daher die Aufteilung des GdE zwischen Mann und Frau kennen.

Zitat:
Und bei Einzelveranlagung hat der Mann eben eine Steuerlast von 25.007 EUR die in einer KiSt von 2.251 EUR enden würde.


Das ist richtig.

Hast Du denn keine Steuersoftware, mit der Du die Steuern ermittelst? Wenn doch, hast Du versehentlich bei der Frau eine Kirchenzugehörigkeit eingetragen?

Zitat:
Bei Zusammenveranlagung gdE: ca. TEUR 117 EUR....incl. Progressionsvorbehalt 32.785 EUR zu


Das stimmt nach meiner Auffassung übrigens auch nicht. Die Steuer wird auf das zvE und nicht auf den GdE ermittelt.

-- Editiert von hh am 21.06.2019 16:37




Ich habe genau drei Steuersoftware probiert und bei allen kommt 2951 EUR raus bei Zusammenveranlagung. Ich hatte durch anklicken den Effekt mir anzeigen lassen wollen was rauskommt wenn sie nicht konfessionslos wäre. Der Effekt ist gleich 0 EUR bei jeder Software.

Wo ist denn geregelt dass die Aufteilung vorgenommen wird? Scheinbar gibt es diese Aufteilung nämlich nicht.

Statt gdE meinte ich zvE .

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#10
 Von 
hh
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(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Das ist im Kirchensteuergesetz Deines Bundeslandes geregelt, in NRW z. B. in § 6 Abs. 5 KiStG

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#11
 Von 
WEG_Casa
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Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das ist im Kirchensteuergesetz Deines Bundeslandes geregelt, in NRW z. B. in § 6 Abs. 5 KiStG



DANKE! Wohne in Hessen....und auch das gibt es einen Passus im Gesetz der die Aufteilung vorsieht. Ich frage mich nur warum keine Software das berücksichtigt?!

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#12
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke Du hast grds. Recht aber es gibt noch das besondere Kirchgeld welches die von Dir geschilderte Regelung aushebelt und dann die Steuer ermittelt die die drei Programme auch ermittelt haben.

Ich denke das besondere Kirchgeld ist nicht Teil Deiner Überlegung oder?

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Nein, das besondere Kirchgeld gilt für den Fall, dass der nicht oder wenig verdienende Ehegatte Kirchenmitglied ist und der gut verdienende nicht. Hier ist es ja umgekehrt.

Ich bin mir ganz sicher, dass die Kirchensteuer in diesem Fall nur anteilig fällig ist. Und aus dem Bauch heraus müsste die Kirchensteuer bei der Zusammenveranlagung niedriger sein als bei der Einzelveranlagung.

Ich habe jetzt aber keine Möglichkeit, selbst eine Modellrechnung durchzuführen.

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#14
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Super vielen lieben Dank. Das war dann noch das Puzzlestück welches mir gefehlt hat. So ergibt sich bei der Kirchensteuer eine ERstattung von ca. 3 EUR....das deckt sich ja auch mit der Erwartungshaltung der Leute hier. Fundiert konnte mir jedoch nur hh weiterhelfen. Danke vielmals Dafür.

Die EheG geben dann doch zusammen im Splittingverfahren die Erklärung ab. Erstattung insg. 674 EUR.

Bei Einzelveranlagung hätte die Frau zwar schon 744 Erstattung bekommen der Mann müsste aber 341 EUR nachzahlen. Konsolidiert betrachtet ergibt die Zusammenveranlagung einen günstigeren Effekt.

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