Gewerbe: Lohnt sich Splitting von Rechnungen?

3. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
DennisH87
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 2x hilfreich)
Gewerbe: Lohnt sich Splitting von Rechnungen?

Guten Morgen!

Lohnt sich Splitting von Rechnungen im folgenden Fall?

Annahme: Es wurden 2022 im Gewerbebetrieb (Kleinunternehmer ohne USt.) 4.000 € zusätzlich selbst nicht-selbständigen Arbeit (17.000 €) eingenommen. Da die Rechnung in zwei Teile unterteilbar ist, könnte sie auf 2022 und 2023 verteilt werden. Also je 2.000 €.

Nach meiner Hochrechnung für 2022 (bei nicht geänderten Werten des fiktiven Einkommensteuerbescheids aus 2021), lohnt sich das Splitting, da ca. 150 € Steuern gespart werden.

Fiktiver Einkommensteuerbescheid aus 2021 als Basis:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 350 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
- Bruttoarbeitslohn: 18.000 €
- Werbungskosten: Homeoffice-Pauschale: -415 €
- Werbungskosten: Fortbildungskosten: -650 €
- übrige Werbungskosten: Aufwendungen für Telefon und Internet: -85 €
- übrige Werbungskosten: weitere Werbekosten: -16 €

Summe der Einkünfte: 17.184 €
abziehbare Vorsorgeaufwendungen: -3.306 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag: -36 €

Einkommen: 13.842 €
Einkommen, Härteausgleichsbetrag: -350 €

Einkommen, zu versteuerndes Einkommen (zVE): 13.492 €
Festzusetzende Einkommensteuer: 664 €
Festzusetzender Solidaritätszuschlag: 0 €
Steuerabzug vom Arbeitslohn: 696 €
Differenz: -32 €

Ich will KEINE verbindliche/gratis Steuerberatung! Ich bin nur neugierig, ob Splitting sich lohnt.

Beste Grüße
Dennis

-- Editiert von User am 3. Dezember 2022 10:21

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Wenn eine einfach Einnahmen/Überschuss-Rechung gemacht wird, gilt das Zuflussprinzip, d.h. Einnahmen (und Ausgaben) werden dann gebucht, wenn sie tatsächlich geflossen sind. Und auch entsprechend steuerlich behandelt.

Das wird bei einem Kleinunternehmer gem. §19 UStG vermutlich der Fall sein, bei Freiberuflern ist es unabhängig von der Umsatzhöhe immer so,

Wird kaufmännisch bilanziert, werdendie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung sofort erfasst, auch wenn sie noch nicht beglichen wurden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das wird bei einem Kleinunternehmer gem. §19 UStG vermutlich der Fall sein, bei Freiberuflern ist es unabhängig von der Umsatzhöhe immer so,

Umsatz- und Ertragsteuern sind zu trennen.
Für die Ist-Besteuerung bedarf es eines Antrags. Zudem können natürlich auch Freiberufler oder Kleinunternehmer bilanzieren.

Vorliegend wird aber wohl eine EÜR vorliegen.

Mit der Sollbesteuerung könnte man ebenfalls - falls Voranmeldungen abzugeben sind - den Gewinn verschieben.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von DennisH87):
. Da die Rechnung in zwei Teile unterteilbar ist, könnte sie auf 2022 und 2023 verteilt werden. Also je 2.000 €.
Man sollte erstmal sicherstellen, dass die Rechnung wirklich teilbar ist. Produkt oder Leistung? Leistung abgrenzbar? Anzahlung? Leistungszeiträume abgrenzbar? usw.

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#4
 Von 
DennisH87
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Man sollte erstmal sicherstellen, dass die Rechnung wirklich teilbar ist. Produkt oder Leistung? Leistung abgrenzbar? Anzahlung? Leistungszeiträume abgrenzbar? usw.


Ja, ist sie. Sonst hätte ich nicht gefragt :smile:

Offenbar wurde die Frage jedoch missverstanden. Ich habe folgende Möglichkeiten:

1. Rechnung über 4.000 € in 2022 vollständig (mit Geldeingang in 2022)
2. Rechnung über 2.000 € in 2022 (mit Geldeingang in 2022) und Rechnung über 2.000 € in 2023 (mit Geldeingang in 2023)
3. Rechnung über 4.000 € in 2023 vollständig (mit Geldeingang in 2023) würde im Notfall auch gehen, aber wäre nicht so gerne gesehen vom Kunden.

Da ich dieses Jahr keine weiteren Einnahmen, außer des Arbeitslohns hatte und im nächsten Jahr eine Steuererleichterung über Bürger zu erwarten ist (steigende Freibeträge, usw.), ist es aus meiner Sicht sinnvoller, die 2.000 € in diesem Jahr einzubringen und die andere Hälfte im kommenden Jahr. Natürlich unter der Annahme, dass sich am Arbeitslohn (etc.) nichts ändern. Hat's die letzten 5 Jahre nicht.

Ich gehe davon aus, dass so ca. 150 € einzusparen sind. Habe es mit Excel-Tabellen grob überschlagen.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47464 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von DennisH87):
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 350 €


Woher stammt der Betrag?

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#6
 Von 
DennisH87
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Woher stammt der Betrag?


Das waren die gewerblichen Einkünfte 2021 (EÜR). Für 2022 halt 4.000 €.

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