Hallo, ich möchte ein Spiel entwickeln, welches kostenlos verfügbar sein soll. Eventuel möchte ich die weitere Entwickliung, mit Patreon oder ähnliches, monatlich finanzieren lassen. Falls das Spiel Anlauf, entsprechende Beitrage erhält, muss ich dann ein Gewerbe anmelden? Ich bedanke mich für jegliche Hilfe.
-- Editiert von Jabumbo am 17.05.2022 10:45
Gewerbeanmeldung bei kostenlosem Spiel
17. Mai 2022
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Frage vom 17. Mai 2022 | 10:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerbeanmeldung bei kostenlosem Spiel
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#1
Antwort vom 17. Mai 2022 | 11:33
Von
Status: Schlichter (7140 Beiträge, 1495x hilfreich)
Solange es im Bereich Hobby ist - ohne Gewinnerzielungsabsicht, braucht man kein Gewerbe. Nach der Schilderung her würde ich hier aber eine gewerbliche Tätigkeit sehen.
#2
Antwort vom 18. Mai 2022 | 00:26
Von
Status: Unbeschreiblich (119616 Beiträge, 39755x hilfreich)
ZitatFalls das Spiel Anlauf, entsprechende Beitrage erhält, muss ich dann ein Gewerbe anmelden? :
Vermutlich schon vorher.
ZitatSolange es im Bereich Hobby ist - ohne Gewinnerzielungsabsicht, braucht man kein Gewerbe. :
Die Gewinnerzielungsabsicht ist schon länger kein relevantes Kriterium mehr. Keine Ahnung weshalb sich das Gerücht so hartnäckig hält …
Es ist nicht auszuschließen und vollkommen normal, das in einigen Fällen auch die Gewinnerzielungsabsicht ein relevantes Kriterium sein kann. Daraus ein generelles „muss" abzuleiten ist schlicht falsch.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
§ 2 Umsatzsteuergesetz
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 14 BGB
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH, NJW 2006, 2250, 2251, Rdn. 14), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rdn. 15 ff.).
OLG Frankfurt am Main, Az. 6 W 66/07
In einem anderen Fall hatte das OLG Frankfurt darüber zu entscheiden, ab wann ein Verkäufer auf der Auktionsplattform ebay als Unternehmer einzustufen ist.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.
OLG Frankfurt am Main, Az. 6 W 27/07
Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 14 Rz. 1). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht. erfolgt.
LG Berlin, Az. 103 O 75/06
Der Beklagte hat auch im geschäftlicher Verkehr gehandelt. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGR 04, 423, 424 m.w.N.). Entscheidend ist damit im vorliegenden Zusammenhang, ob die Benutzung der Klagemarke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2005 Az.: 6 U 182/04 S. 3 unter Hinweis auf GRUR 2004. 1043. 1044 m.w.N.).
LG Frankfurt am Main, Az. 2/03 O 192/07
Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
BFH, Az. V R 2/11
Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
…
Die Unternehmereigenschaft der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie planmäßig und dauerhaft Deckhengste und den Verkauf selbst gezogener Fohlen gegen Entgelt anbiete; unerheblich sei demgegenüber, ob die Beklagte, wie sie betone, die Pferdezucht ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibe.
BGH, Az. VIII ZR 173/05, Rdnr. 14, Rdnr. 15 ff., BGHZ 167, 40 ff.
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#3
Antwort vom 18. Mai 2022 | 10:52
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Vielleicht, weil es weiterhin tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit im ertragssteuerlichem Sinne ist?ZitatKeine Ahnung weshalb sich das Gerücht so hartnäckig hält … :
§2 UStG spielt da schlicht überhaupt keine Rolle! Und auch die zivilrechtliche Rechtsprechung von LG, OLG, BGH entfaltet im Steuerrecht höchstens bedingte Bindungskraft, insbesondere da sie wahrscheinlich eher zur Haftung ergangen ist!
taxpert
#4
Antwort vom 18. Mai 2022 | 20:23
Von
Status: Unbeschreiblich (119616 Beiträge, 39755x hilfreich)
ZitatVielleicht, weil es weiterhin tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit im ertragssteuerlichem Sinne ist? :
Das wäre möglich, dann aber eine krasse Fehlinterpretation.
Denn das Steuerrecht ist kein wirklich relevanter Punkt wenn man ein Gewerbe anmelden muss.
#5
Antwort vom 19. Mai 2022 | 14:04
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Nö, das Steuerecht nicht! Nur, dass das BVerWG das wohl auch so sieht, BVerwG vom 16.02.1995, AZ.: 1 B 205/93.ZitatDenn das Steuerrecht ist kein wirklich relevanter Punkt wenn man ein Gewerbe anmelden muss. :
Vom Grundsatz bin ich aber bei Dir! Die BFH-Entscheidung, dass jeder gewerblichen Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht innewohnt, führt ja nicht nur dazu, dass im Normalfall Anlaufverluste steuerlich anzuerkennen sind, sondern auch dazu, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch nur in den seltensten Fällen von einer Anmeldung -egal ob nach §14 GewO oder §138 AO "befreit" sind. Dies kann eigentlich nur deutlicher Nähe zu einem "Hobby" sein (Beispiel Pferdezucht) oder wenn der Betrieb nach Art der Betriebsführung nicht geeignet ist überhaupt je Gewinne zu erzielen (Z.B. Vereine, die nur Leistungen für ihre Mitglieder erbringen).
Im Übrigen obliegt es ja auch nicht dem Stpfl. zu entscheiden, ob er/sie Gewinnerzielungsabsicht hat oder nicht, sondern den Behörden, also Gewerbeamt oder FA. Man wird also selbst dann nicht darum herum kommen, eine Gewinnermittlung zu erstellenum den Behörden gegenüber die fehlende Gewinnerzielungsabsich darzulegen.
Die Anmeldung des Gewerbes ist dabei aus steuerlicher Sicht vollkommen egal! Es gibt Tätigkeiten, die nach GewO anmeldepflichtig sind, ertragsteuerlich aber z.B. freiberufliche Einkünfte darstellen! Andererseits gibt es noch mehr Fälle, die nach GewO keinen Gewerbetrieb darstellen, ertragssteuerlich aber gewerbliche Einkünfte darstellen! Je nachdem, wie der BFH dieses Jahr entscheidet werden z.B. viele Häuslebesitzer erstaunt sein, dass sie mit ihren vermieteten Wohnungen auf einmal gewerbliche Einkünfte erzielen ... mit allen negativen Konsequenzen!
taxpert
-- Editiert von taxpert am 19.05.2022 14:07
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