Gewinn aus Nebeneinnahmen versteuern, muss dazu ein Gewerbe bestehen?

10. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Loddar123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewinn aus Nebeneinnahmen versteuern, muss dazu ein Gewerbe bestehen?

Hallo. Nehmen wir mal an Person A möchte sich nebenbei etwas dazu verdienen (Sachen kaufen auf die er sich spezialisiert hat und teurer verkaufen).
Als Beispiel falls dies wichtig ist, 2.000€ Gewinn/jährlich.

-Ist es möglich den Gewinn zu versteuern so wie es sich gehört,
ohne das Person A ein Gewerbe angemeldet hat?

-Oder muss, insofern man den Gewinn versteuern will unbedingt ein Gewerbe vorhanden sein?


Danke


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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
-Ist es möglich den Gewinn zu versteuern so wie es sich gehört,
ohne das Person A ein Gewerbe angemeldet hat?


Ja, die nicht erfolgte Gewerbeanmeldung ist aber dennoch ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung.

Warum will man wegen der paar Euro Anmeldegebühren ein Bußgeldverfahren riskieren?

Zitat:
-Oder muss, insofern man den Gewinn versteuern will unbedingt ein Gewerbe vorhanden sein?


Wenn man Sachen gewerblich verkaufen will wie das bei Dir der Fall ist, dann muss man ein Gewerbe anmelden.

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#2
 Von 
Loddar123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist so eine Gewerbe Anmeldung nicht kompliziert und erfordert ne Menge Papierkram.

Ich hätte gedacht es ist eventuell erst ab einer bestimmten Summe „nötig".

Was mich auch noch interessiert:

-Wenn man denn die „Gewonnene" Summe eines Jahres zum versteuern angibt (mal als Beispiel 1.600€ Gewinn), muss man das ganze auch irgendwie beweisen (Kontoauszüge, Rechnungen usw.)?

Ich kann mir nicht vorstellen das dass Finanzamt jedem da blind vertraut.

Oder wie muss man sich das ganze vorstellen, habe ich da evtl. was falsch verstanden?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Loddar123):
Ist so eine Gewerbe Anmeldung nicht kompliziert und erfordert ne Menge Papierkram.

Nein! Der folgende Fragebogen des Finanzamts ist elektronisch.

Zitat (von Loddar123):
Ich hätte gedacht es ist eventuell erst ab einer bestimmten Summe „nötig".

Falsch!

Zitat (von Loddar123):
-Wenn man denn die „Gewonnene" Summe eines Jahres zum versteuern angibt (mal als Beispiel 1.600€ Gewinn), muss man das ganze auch irgendwie beweisen (Kontoauszüge, Rechnungen usw.)?

Man sollte es bei Rückfragen oder einer Außenprüfung beweisen KÖNNEN.
Sie müssen den erklärten Gewinn auf jeden Fall durch eine Gewinnermittlung berechnen, z.B. durch die Anlage EÜR, die ebenfalls elektronisch ans Finanzamt übermittelt wird.

Zitat (von Loddar123):
Ich kann mir nicht vorstellen das dass Finanzamt jedem da blind vertraut.

So ist der Grundsatz, von dem bei Zweifeln oder auch nach dem Zufallsprinzip abgewichen wird.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Loddar123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Also was genau am besten aufbewahren bei Verkäufen?

Damit man bei Rückfragen nicht blöd da steht..!?

Wie ist es zb. bei Zahlungen über Banküberweisung oder Paypal Familie und Freunde, wenn der Käufer dann zb. auch keinen Verwendungszweck angibt?

Klar glaubt einem das FA jede Einnahme die versteuert werden will von der Person A in dem Falle, aber was ist mit den Einnahmen die nicht aus Verkäufen stammen (Geld von Freunden, Paypal Einnahmen von 2-3 Leuten wenn man Kino oder Essen ausgibt und es so von denen zurück bekommt).

Wie unterscheidet das FA hier von versteuerbaren und nicht versteuerbaren Einnahmen?

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Loddar123):
Damit man bei Rückfragen nicht blöd da steht..!?

ALLES, was damit im Zusammenhang steht.

Zitat (von Loddar123):
Wie ist es zb. bei Zahlungen über Banküberweisung oder Paypal Familie und Freunde, wenn der Käufer dann zb. auch keinen Verwendungszweck angibt?

Kontoauszüge Bank ubd Paypal.
Die Anzeigen aus Ebay Kleinanzeigen o.ä.

Zitat (von Loddar123):
Wie unterscheidet das FA hier von versteuerbaren und nicht versteuerbaren Einnahmen?

Dann sollen die privaten Versender halt einen Verwendungszweck abgeben.
Im Zweifel sind sie in der Nachweispflicht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
Loddar123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

@cybert :

In der Nachweispflicht wenn bei der Überweisung der Verwendungszweck nicht angegeben wird?

Ich meine wenn man darum bittet und dies trotzdem vergessen wird, was sollte man denn da machen?

Ist das nicht ne Nummer zuviel des guten so etwas beweisen zu können/müssen?

Wenn ich zb. die 50€ die mir ein Freund schuldet über Paypal von ihm zurück bekomme, ich dieses aber nicht beweisen kann, so werden diese 50€ als Gewinn gewertet und ich müsste knapp 1/3 von den 50€ an Steuern abdrücken?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13693 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

um private und geschäftliche/gewerblich Dinge auseinander halten zu können gibt es einen ganz einfachen Trick: Getrennte Konten.
Und das ist ein wirklich ernst zunehmender Ratschlag, sonst ist das Chaos schon vorprogrammiert.

Zitat:
Warum will man wegen der paar Euro Anmeldegebühren ein Bußgeldverfahren riskieren?
Vielleicht weil bestimmte Nachteile nicht möchte? Etwa das Widerrufsrecht.
Damit nur mal durch die Blume, dass die Pflicht zur Gewerbeanmeldung weit andere Gründe hat als das Finanzamt (dort interessiert das sogar eher weniger).

Stefan

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#8
 Von 
Loddar123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

@reckoner:

-Getrennte konnten sind doch nicht nötig wenn man selber weiß woher das Geld kommt, es ging mir nur um die Möglichkeit den Beweis ans FA liefern zu können falls diese fragen würden

Ihren letzten Absatz verstehe ich nicht so ganz, was wollen sie damit ausdrücken?

Gruß

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Loddar123):
In der Nachweispflicht wenn bei der Überweisung der Verwendungszweck nicht angegeben wird?

Bei Zweifeln ja, insbesondere wenn weitere Umstände dazukommen, z.B. fehlender Nachweis der Lebensführungskosten oder nicht aufgeklärter Warenverbleib.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Loddar123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von Loddar123):
In der Nachweispflicht wenn bei der Überweisung der Verwendungszweck nicht angegeben wird?

Bei Zweifeln ja, insbesondere wenn weitere Umstände dazukommen, z.B. fehlender Nachweis der Lebensführungskosten oder nicht aufgeklärter Warenverbleib.


-Aber welcher Warenverbleib denn wenn die Zahlung aus dem Privaten Umfeld kommt (Schulden bezahlen etc.)

-Und woher wird angenommen um welche Ware es geht?
Die Ware kann ja auch verschenkt oder benutzt wurden sein vom „Verkäufer"!

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#11
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 454x hilfreich)

Sorry, aber wer Kontrollmechanismen des Finanzamtes so genau erforschen möchte, verfolgt damit selten legale Zwecke. Und darum wird der Thread jetzt geschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

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