Hallo !
Ich habe mehrere Abfindungsrechner bemüht und stets etwa das gleiche Steuer-Ergebnis herausbekommen - ich kann es jedoch nicht fassen !!!
Daten (Jahr 2010):
Jahres-Bruttoarbeitslohn: 5.000 €
Abfindung: 120.000 €
Berechnung Fünftelregelung (steuertipps.de):
ESt insg.: 12.870 €
Wenn ich keinen Arbeitslohn (Urlaubsabgeltung) erhalten hätte (Bruttoarbeitslohn = 0 €) wären laut Rechner nur 7.050 € Steuer zu zahlen.
Dadurch, dass ich also 5.000 € 'verdient' habe, aber deswegen 5.820 € mehr Steuern zahlen soll als ohne Lohn, habe ich auf diesen eine Steuerquote von gut 116%.
Wenn die Berechnungen tatsächlich stimmen wäre es bei dieser Steuergesetzgebung unterm Strich also besser, von vornherein auf jeglichen Lohn zu verzichten (wenn es machbar wäre).
Was ist nun wirklich faul daran - die Berechnung oder das Steuersystem ?
Gruß H.
Groteske Steuer bei Abfindung?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Der Abfindungsrechner bei steuertipps.de fragt nach dem zu versteuernden Einkommen.
Deinem Wortlaut nach zu schließen, sind die 5.000 € dein Steuerbrutto, nicht das zu versteuernde Einkommen.
Offensichtlich bist du verheiratet und ihr werdet zusammen veranlagt. Somit würde das Einkommen deiner Frau auch eine Rolle spielen.
Hast du Anspruch auf ALG I? Wenn ja, müsstest du dies ebenfalls angeben, da es dem Progressionsvorbehalt unterliegt und deinen Steuersatz erhöht.
Wenn du die Steuern auf deine Abfindung ermitteln willst, solltest du ein richtiges Steuerprogramm zu rate ziehen, keinen Abfindungsrechner.
-- Editiert am 14.11.2010 01:07
Danke Schneechen,
versteh ich aber nicht ganz:
„zu versteuerndes Einkommen" = 125.000
- 5.000 [Bruttoarbeitslohn gem. LstBescheinigung 2010 Zeile 3] plus
- 120.000 [Abfindung gem. LstBeschein. Z. 9] )
Andere Rechner haben etwas andere Bezeichnungen oder fragen etwas anders, z.B. ‚www.sueddeutsche.de’: „Voraussichtlicher Arbeitslohn" und „Abfindungssumme". Das ist doch aber egal und berührt nicht die eigentliche Frage.
Oder versteh ich da irgendwo Bahnhof?
Klar, Einkommen des Ehepartners und Progressionsvorbehalt (Krankengeld) spielt auch eine Rolle – aber hat auch nichts mit der eigentlichen Frage zu tun:
‚Spinnt der Rechner oder das Steuersystem' ?
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--- editiert vom Admin
Zunächst noch einmal die Bestätigung Deiner Angaben:
Du bist verheiratet und Deine Frau hat kein eigenes Einkommen.
Du selbst hast nur das angegebene Einkommen, jedoch kein ALG, Krankengeld, Rente o.ä. erhalten und auch sonst keine Nebeneinkünfte.
Eingegeben in ein richtiges Steuerprogramm kommt man dann zu folgendem Ergebnis (allerdings für 2009, da die Programme für 2010 derzeit noch nicht verfügbar sind):
Einschl.5.000€ Urlaubsgeld: 7.170€ ESt
Ohne Urlaubsgeld: 6.120€ ESt
Auf die 5.000€ Urlaubsgeld fallen also 1.050€ Steuern an, was völlig normal ist.
Die Abfindungsrechner fragen normalerweise nach dem zu versteuernden Einkommen, das Du jedoch mit dem Bruttoeinkommen verwechselt hast.
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" "
-- Editiert am 14.11.2010 06:35
Nein, ‚funthomas
’ – Monats- und Jahreseinkommen kann ich auseinander halten! Andere Leser haben es richtig verstanden wie z.B. „hh
".
Danke „hh
" für Deine kompetente Antwort! Die Sache ist bei mir jedoch noch weitaus komplexer, so dass ich (zunächst) nur eine Antwort zu dieser Sache haben wollte.
Falls die Komplexität nicht abschreckt – hier eine Annäherung an die Wirklichkeit:
- Abfindung nach 27 Jahren 120.000
- Urlaubsabgeltung 5.000 p.a.
- Krankengeldzuschuss 3.000 p.a.
- Krankengeld 2.500 p.a.
- Berufs(!)unfähigkeitsrente ca. 3.000 p.m. (ab Februar)
- Ehefrau 2.000 p.m.
- (möglicherweise Arbeitslosengeld ab Oktober – Höhe ?)
Es fallen also bei der gemeinsamen Veranlagung zumindest zusammen: Arbeitseinkünfte, Abfindung, Abgeltung, Krankengeld, Krankengeldzuschuss und event. Arbeitslosengeld. Schafft ein gutes Steuerprogramm das zu berechnen?
Falls ja: Welches?
quote:
(Aber auch die obige Darstellung ist nur die halbe Wahrheit, weil in Wirklichkeit die Sache noch weitaus komplexer ist.)
Gruß H.
--- editiert vom Admin
quote:
Es fallen also bei der gemeinsamen Veranlagung zumindest zusammen: Arbeitseinkünfte, Abfindung, Abgeltung, Krankengeld, Krankengeldzuschuss und event. Arbeitslosengeld. Schafft ein gutes Steuerprogramm das zu berechnen?
Ja, das schaffen nach meiner Kenntnis alle marktgängigen Steuerprogramme, auch die kostenlose Software ELSTER des Finanzamtes.
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" "
Hallo,
wo ist das Problem? Die Progression spielt eine Rolle! Letzlich ist schlicht und ergreifend der Lohnsteuerjahresausgleich ausschlaggebend.
Das Jahreseinkommen bestimmt die Steuer - nicht mehr, nicht weniger - wenn dir das nicht passt, kannst du dich jederzeit beschweren oder klagen! M.E. nach müsste sich noch eine Steuernachzahlung ergeben bei den angegebenen Einkünften. Krankengeld z.B. erhöht die Progression, nicht jedoch den Prozentualen Anteil. Ein gutes Steuerprogramm kann dir bei der Berechnung helfen. Z.B. Taxman.
quote:
"Ich habe nur Bruttoarbeitslohn gelesen, von daher war es mir etwas suspekt, da ich nicht wusste, dass du ein arbeitsscheuer Geizkragen bist!"
Hallo ‚funthomas ’ – schön, wenn jemand anhand seiner Kommentare sein Niveau so offenbart wie Du – da weiß man jedenfalls, woran man ist.
@’CBW’: Danke, das Problem ist, dass wenn jemand, der eine Abfindung erhält, und überschlagen will, wie viel von dieser Abfindung übrig bleibt, im IT an sog. Abfindungsrechner gerät, die offenbar falsche Ergebnisse liefern.
Die Frage ist gelöst dadurch, dass geraten wurde, statt zu IT-Abfindungsrechnern, besser zu vollwertigen Steuerprogrammen zu greifen (z.B. Taxman) – weil die Abfindungsrechner offenbar nichts taugen/missverständlich sind.
Wer das nicht glaubt möge selbst mit diesen Abfindungsrechnern etwas herumspielen und Verhältnisse, die etwas außerhalb von 08/15 sind, simulieren.
Natürlich ist klar, dass die Progression eine Rolle spielt, letztlich der Lohn(besser: Einkommen-)steuerausgleich und das Jahreseinkommen entscheidend ist – aber das sind doch Allgemeinplätze, die an der Fragestellung vorbei gehen. Mit Bemerkungen, wie „wenn dir das nicht passt, kannst du dich jederzeit beschweren oder klagen" kann jemand, der hier seine erste Frage stellt nicht viel anfangen – vielleicht denken Sie in Ruhe noch einmal darüber nach.
Steuernachzahlung ist nicht wahrscheinlich, sondern völlig sicher! Der Begriff „Prozentualer Anteil" wird oft genutzt, macht aber nur Sinn, wenn man auch sagt von was? (Anteil von was?).
Danke „hh" für Ihren sachdienlichen Beitrag.
Gruß H.
>Groteske Steuer bei Abfindung?
Eines steht fest. Das wird eine komplizierte Einkommensteuererklärung bzw. -berechnung. Entscheidend für die Steuerberechnung sind das zu verst. Einkommen, die außerordentlichen Einkünfte (Abfindung), der Saldo davon, das verbleibende zu verst. Einkommen und die Progressionsvorbehaltseinkünfte.
Ich habe es erlebt und klage derzeit. Es können exorbitant hohe Differenz- und Grenzsteuersätze auftreten. Für das hinzukommende normal zu verst. Einkommen weit über 100 % und für die stfr. Progr.vorbeh.einkünfte bis zu 81 %, verfassungswidrig! Man schaue in das DStR 32/10, S. 1593 ff. zu Hechtner/Siegel, "Grenzsteuersätze im Tarifgeflecht des EStG - Sinkende Einkommensteuer bei steigendem Einkommen möglich". Auch das ist möglich. Es herrscht bei den §§ 32b
und 34 EStG
z.Zt. das absolute Berechnungs- und Steuergerechtigkeitschaos.
Also aufpassen, genau rechnen und analysieren. Das kann sich lohnen. ESt-Tabellen und Berechnungen siehe:
"http://www.parmentier.de/steuer/steuer.htm";.
Wenn man sich im Steuerrecht gut auskennt, kann man ja jetzt schon rechnen, planen und, wenn hohe Grenzsteuersätze auftreten, den Einkommenszufluss lenken. Es lohnt doch nicht Einkommen zu beziehen, ob steuerpflichtig oder steuerfrei und dafür mehr als 100 % ESt zu bezahlen. Da bleibt man als Arbeitnehmer doch am besten zu Haus.
Hallo "eh es te geh
"
vielen Dank für Ihren Beitrag - Volltreffer!
Leider ist momentan meine Zeit sehr knapp, um jetzt noch wertvolle Infos auszutauschen (wir fahren heute noch in Urlaub - Billigflieger zur Billigsaison -> siehe oben: "Geizhals" ;-) "
Ich werde aber nach Rückkehr Anfang Dezember gleich wieder hier vorbei schauen.
Allerdings: Das Dargestellte ist in Sachen Kompliziertheit/Komplexizität wie bereits angedeutet nur die "Spitze des Eisbergs".
Hier noch etwas "Futter" für zwischendurch:
Der Einbehalt laut LStBescheinigung 2010 von insg. knapp 30.000 € Steuern bei Fünftelregelung Abfindung 120.00 € und gut 5.000 Bruttoarbeitslohn (bei LStKlasse 3, Kinder 0, Kirche 0) erscheint mir doch etwas zu hoch (im Sinne von 'nicht korrekt'). Ich hoffe, dass es nur daran liegt, dass auch dem Rechner des Arbeitgebers die Sache zu kompliziert war.
Wenn ich aber Ihre Zeilen lese und meine Abfindungsrechnersimulationen ansehe, wobei zusätzliche Einnahmen dazu führen, dass am Ende mehr netto übrig geblieben wäre, wenn man diese Einnahmen nicht gehabt hätte – also die Steuer auf diesen Teil der Einnahmen mehr als 100% beträgt - bin ich mir nicht mehr sicher, ob die Rechner oder das Steuersystem spinnen.
Gruß H.
Hallo H.,
schönen Urlaub. Haben Sie sich sicher verdient. Bei der ESt dürfen Sie "geizig" sein. Wenn das Steuerrecht gerecht ist, zahle ich gern Steuern, aber nur dann. Von einer gerechten ESt bei den §§ 32b u. 34 EStG
kann man einfach nicht sprechen. Im unteren bzw. oberen Einkommensbereich, je nach Einkommenskonstellation der Steuerbegriffe, kann es zu schwerwiegenden Systembrüchen kommen. Ich war dabei, deshalb die Klage.
Ihr Arbeitgeber musste das geringe Normaleinkommen von 5.000 Euro wg. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein Jahreseinkommen hochrechnen und dann die Abfindung berücksichtigen. Deshalb wohl die 30.000 Euro LSt. Das wird aber im Jahrespool verrechnet. Ist dann eine zwischenzeitliche Staatsfinanzierung, wenn das Normaleinkommen sich geringer entwickelt, als der Arbeitgeber annehmen musste.
Liebe Grüße
Grobe Analyse:
Die Vergleichsrechnung mit dem Ergebnis von rd. 116 % wird in Ihrem Steuerfall nicht eintreten, da Ihr Normaleinkommen (YN), wie oben genannt, weit mehr als 5 T€ beträgt, es also nicht im Grundfreibetragsbereich liegen wird.
Wenn ich das YN mit 37 T€ veranschlage und die Progressionsvorbehaltsbezüge (YPV) mit 4,5 T€, dazu die ao Einkünfte (YAO) mit 120 T€, so ergäbe das 2010 (Splitting) ohne Begünstigung des § 34 I, S. 2 EStG
eine ESt nach § 32b EStG
von 50.051 €, mit den §§ 32b u. 34 EStG
eine ESt von 39.913 €, eine Ersparnis von 10.138 €.
Wenn ich das Beispiel ohne YPV rechne, liegen die ESt-Beträge bei 49.596 €, bzw. 39.422 €. Hierbei kann man erkennen, dass die ESt für YPV keine steuerlichen Verwerfungen erzeugt. Weitere Steigerungsberechnungen mit YPV weisen keine widersinnigen Grenzsteuersätze auf.
Ganz anders sieht das jedoch bei YN aus. Bei § 32a EStG
fällt für jeden hinzukommenden Euro ein Grenzsteuersatz von 42 % an, bei § 34 EStG
liegt man jedoch bei 56 %, wobei man wissen sollte, dass der Höchststeuersatz 2010 bei 45 % liegt, das aber erst ab 501.462 € im Splitting!
Sollte man das so hinnehmen? Ist die Tarifgestaltung des § 34 I, S. 2 EStG
verfassungsgerecht?
-- Editiert am 16.11.2010 11:34
Nachtrag - Sie schrieben:
"...bin ich mir nicht mehr sicher, ob die Rechner oder das Steuersystem spinnen."
Ich bin mir sehr, sehr sicher, das Steuersystem spinnt.
Kritisch vorgehen, analysieren, notfalls klagen.
Ich klage, bin am Klagen.
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Noch einen zum Kuriositätenkabinett des Steuerrechtes:
Hätte "HanaSch" wie sie eingangs schrieb, neben den 5 T€ ordentlichem Gehalt z.B. noch 1 T€ sog. steuerfreie Bezüge erzielt, würde sich die ESt auf 13.630 € belaufen. Das wären 760 € mehr ESt für "steuerfreie Bezüge" von 1 T€, ein Differenzsteuersatz von 76 % ! Der Höchststeuersatz für steuerpflichtiges Einkommen lag bei 45 %, s.o.
So viel noch zu meiner Behauptung, "Ich bin mir sehr, sehr sicher, das Steuersystem spinnt", besser, der Gesetzgeber in Berlin spinnt und das schon seit 10 Jahren.
Wer jetzt zum Jahresende evtl. noch daran denkt, neben einer Abfindung z.B. noch Lohnersatzleistungen zu beantragen, sollte durchrechnen, ob es sich nicht lohnt, erst zum 1.1.11 diese Leistungen zu beantragen.
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Kuriositätenkabinett des Steuerrechts - Teil 2:
Man nehme das Zehnfache der zuletzt genannten Zahlen
Normaleinkommen 50 T€
Abfindung 1.200 T€
Die ESt 2010 - Splitting - beträgt 494.432 €.
Kommen nun 10 T€ Progressionsvorbehaltseinkünfte hinzu,
beträgt die ESt nur noch 492.500 €. Ein "Rabatt" von 19,32 %!
Negative Differenzsteuersätze!
Einmal plus 76 % - nun minus 19,32 %!
Man kann das alles auch mit kleineren Zahlen rechnen.
Z.B. 7/30/1 T€ = Diff.st.satz für 1 T€ plus 77 %,
für 70/300/10 = Diff.st.satz für 10 T€ minus 11,7 %.
Lt. BFH (IX R 93/07
) alles systemgerecht, keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen! Da müssen die Richter in ihrer Ausbildung aber bei ganz bestimmten Vorlesungen wohl gefehlt haben. Anders kann ich mir das nicht erklären. Ihr?
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Wenn im Forum das Prinzip vorherrscht, viel nehmen, wenig geben, dann verabschiede ich mich aus diesem Forum.
Du hast geschrieben:
"Ich werde aber nach Rückkehr Anfang Dezember gleich wieder hier vorbei schauen.
Allerdings: Das Dargestellte ist in Sachen Kompliziertheit/Komplexizität wie bereits angedeutet nur die Spitze des Eisbergs.
Hier noch etwas "Futter" für zwischendurch:"
Wo ist die "Spitze", wo ist das "gesamte Futter", was sollte noch an Infos kommen? Gekommen ist nichts.
Schwach, ganz schwach.
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Da das Thema "Groteske Steuer bei Abfindung?" immer noch sehr relevant ist und wohl noch einige Zeit bleiben wird (ich habe gehört, die CDU will sich um das Groteske zum nächsten Jahressteuergesetz kümmern, hoffentlich und mit systematischem Ergebnis), verabschiede ich mich noch nicht aus diesem Forum.
Nun setzt der BFH zum Bereich Abfindungen seine Rechtsauffassung fort - alles verfassungsgemäß, auch bei mehr als 100 % ESt (konfiskatorisch) für normal zur Abfindung hinzukommendes Einkommen. Schaut in das Urteil des BFH (X R 55/03
) v. 15.9.2010, veröffentlicht am 05.01.2011.
Im genannten Urteil, Randziffer 23, zur Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG
steht: "Auch wenn die steuerliche Mehrbelastung ... zu einer mehr als hundertprozentigen Abschöpfung der nicht tarifermäßigt zu besteuernden Einkommen führen kann ... , beeinträchtigt die sog. Fünftel-Regelung ... nicht die Berufsfreiheit."
Das bedeutet, man erzielt nach einer Abfindung z.B. noch ein Gehalt im Dezember von brutto 2.500 €, dann ist eine zusätzliche ESt für diese 2.500 € i.H.v. 3.770 € möglich (siehe Beispiel in FR 2008, S. 390, zum Tarif 2007/08). Verbleibt ein Netto von minus, ich betone, minus 1.270 €. Dazu kommen noch Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge. Fazit "Kein Netto vom Brutto", man muss noch Geld zur Arbeit mitbringen. Das alles ist verfassungsgemäß, sagt der BFH im o.a. Urteil!
Frohes neues und gerechtes Steuerjahr 2011.
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-- Editiert am 08.01.2011 15:43
-- Editiert am 08.01.2011 15:44
Leider wurde der Beschluss 2 BvR 339/07
des BVerfG zu diesem Thema nicht veröffentlicht, so dass man die Gründe, die zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde geführt haben, nicht nachlesen kann.
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" "
Hallo hh,
die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 339/07
besteht nur aus drei Sätzen, habe ich soeben erfahren. Inhaltlich ist da nichts zu holen. Der BFH zu X R 55/03
schreibt in Rz. 10 aber über im BVerfG-Verfahren genannte "widersprüchliche Tarifsprünge". Die Richter des BFH kennen somit wohl die Argumentation des Beschwerdeführers im BVerfG-Verfahren. Diese Woche werde ich vielleicht mehr zum Verfahren gesagt bekommen. Interessant wäre zu wissen, warum "widersprüchliche Tarifsprünge", hoffentlich massiv dargestellt, nicht ausreichen, um zu einem durchzuführenden Verfahren vor dem BVerfG zu kommen.
Liebe Grüße
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""
Ich kann dabei auch nur spekulieren, gehe aber davon aus, dass es eine ähnliche Argumentation sein wird, wie beim Fallbeileffekt für das Kindergeld.
Zur Erläuterung:
Das Kindergeld für das gesamte Jahr wird gestrichen, wenn das zu berücksichtigende Einkommen des Kindes den Betrag von 8.004€ nur um einen Euro überschreitet.
Ein Mehrverdienst von einem Euro kann also zu einem Verlust beim Kindergeld in Höhe von 2.208€ führen. Das ist ein noch viel dramatischerer Effekt als die Tarifsprünge im konkreten Fall (Az.: 2 BvR 2122/09
).
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" "
Wir sollten keinen Wettstreit über die dramatischsten Effekte des Steuerrechtes beginnen. Ist natürlich schon ein sehr beachtlicher Grenzsteuersatz von 2.208 % und 2.208 Euro. Hier stellt sich die Gerechtigkeitsfrage, Freigrenze oder Freibetrag?
Beim § 34 EStG
können die Prozentzahlen bis zum 5-fachen des Höchststeuersatzes gehen, "nur 225 %" für zur Abfindung hinzukommendes Einkommen, in Euro 225 % v. Grundfreibetrag 2011 = 8.004 € x 2,25 = 18.009 €. Weniger Prozente, dafür erheblich mehr Euro. Obwohl, es trifft keine Armen, es sind Steuerpflichtige, die sich im höchsten Tarifbereich befinden. Darf aber kein Argument sein. Gerechtigkeit gilt für alle, von Januar bis Dezember und im darauffolgenden Jahr bis zum Steuerbescheid.
Zum Verfahren 2 BvR 339/07
warte ich noch auf Antworten von Beteiligten. Mich interessieren die vom BFH angesprochenen Tarifverläufe, gegen die ich ja vorgehen will. Im Verfahren vor dem BVerfG (anhängig 12/09) hat man evtl. diese Verläufe wohl angesprochen, im BFH-Verfahren (Urteil 12/06) war davon kein Wort zu hören. Dann vor dem BVerfG etwas nachzuschieben, könnte zur Nichtannahme geführt haben. Ich recherchiere.
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""
Wenn sich jemand ernsthaft mit der "grotesken Steuer bei Abfindung" befassen will, kommt er am Aufsatz von Jahndorf/Lorscheider "Verfassungswidrige Besteuerung außerordentlicher Einkünfte gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG
" nicht vorbei. Siehe Link:
http://www.fides-treuhand.de/index.php?id=489&offset=70
Im Link ganz unten zu finden (Download).
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""
Genauere Darstellung des Link.
http://www.fides-treuhand.de/index.php?id=489
Der Aufsatz befindet sich bei "Fides" unten auf der Seite 8 der Publikationen.
-- Editiert am 18.01.2011 22:46
Ich habe eine Antwort von Verfahrensbeteiligten zu 2 BvR 339/07
erhalten, leider keine Beantwortung meiner Fragen. Jeder muss für sich allein kämpfen.
Nun, warum hat das BVerfG ohne Begründung die Verfassungsbeschwerde zu den Tarifverläufen des § 34 EStG
nicht angenommen? Man muss spekulieren. Schaut man sich den von mir am 08.01.11 zitierten Satz in Rz 23 genauer an, steht dort:
"Auch wenn die steuerliche Mehrbelastung in Ausnahmefällen --von einem solchen ist im Streitfall nicht auszugehen -- zu einer mehr als hundertprozentigen Abschöpfung der nicht tarifermäßigt zu besteuernden Einkommen führen kann ... , beeinträchtigt die sog. Fünftel-Regelung ... nicht die Berufsfreiheit."
Der Beschwerdeführer war also garnicht von widersprüchlichen Tarifsprüngen betroffen. Er hatte im BFH-Verfahren diese Tarifsprünge wohl auch nicht explizit angesprochen, der BFH sprach sie an, ohne Bezug zu Zahlen des Streitfalles, nur allgemein i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG
. War das der Nichtannahmegrund? Alle hüllen sich in Schweigen.
Wenn ich selbst im Klageverfahren weiter bin, gebe ich Bericht. Übrigens, die Annahmequote von Verf.beschwerden liegt bei 3% und Nichtannahmen werden zu rd. 60% noch nicht einmal begründet! Arbeitsvereinfachung, werde ich in meiner Arbeit auch einführen. Wer etwas mehr und sehr Interessantes zur Praxis von Verfassungsbeschwerden wissen will, schaue in den folgenden Link:
http://www.kanzlei-sailer.de/verfassungsbeschwerden-140806.pdf
-----------------
""
-- Editiert am 25.01.2011 21:25
Richtigstellung:
Da habe ich aber etwas gewaltig verwechselt, falsch zitiert. Die Analyse bleibt aber die gleiche. Wie konnte das passieren? Jau, da habe ich nicht gemerkt, dass das BFH-Urteil zu
X R 55/03
ein SELBSTPLAGIAT
ist, etwas von sich selbst Abgeschriebenes, ohne die Quelle zu nennen! 90 % des BFH-Urteiles X R 22/06
finden sich im Urteil X R 55/03
wieder, viele Absätze lang, Wort für Wort. Also, da hat der BFH nach 3 ¾ Jahren von sich selbst abgeschrieben, ohne es zu erwähnen. So auch der von mir zitierte Satz Rz 23 aus Urteil 55/03. Nur, im Urteil zu 22/06 ist der von mir am 25.01. fettgedruckte Zusatz, „von einem solchen ist im Streitfall nicht auszugehen
", nicht enthalten. Der kleine, aber feine Unterschied.
Jedoch, es hat keine Auswirkung auf meine Analyse, Spekulation. Über widersprüchliche Tarifverläufe wurde im Urteil 22/06 garnicht gestritten, wie schon letztens erwähnt. Somit ist für diesen Bereich auch keine Beschwerde beim BVerfG möglich. Es ging im BFH-Verfahren „nur" um Rückwirkungsfragen. Dass in diesem Zusammenhang auch Tarifverläufe angesprochen werden mussten, war zwingend, aber nicht entscheidungserheblich.
Beachtlich, dass im Urteil 55/03 nach 3 ¾ Jahren keinerlei gewichtige Literaturmeinungen genannt werden, die die genannten grotesken Tarifauswirkungen (der BFH geht ja auf konfiskatorische Steuersätze ein) benennen und inzwischen ergangene BFH-Urteile sehr stark kritisieren. Beim BFH scheint die Zeit wohl stehengeblieben zu sein. Ignoranz fördert nicht gerade den Glauben an den Staat und seine Judikative.
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""
Damit es uns bis zu neuen Gerichtsentscheidungen oder einer Gesetzesänderung zu „Grotesken Steuern bei Abfindungen" nicht langweilig wird, hier eine Quizfrage (wäre bei Jauch 1 Mille wert):
Die Bankvorstände A und B werden Ende Januar 2010 `rausgeschmissen, gefeuert. Sie bekommen natürlich eine Abfindung. Der eine von den beiden hat im Jahr 2010 noch "steuerfreie Einkünfte" (Progressionsvorbehaltseinkünfte) nach § 32b EStG
.
Deren Steuerdaten 2010 lauten: Zu versteuerndes Einkommen 2010 bei beiden 840.000 € = Normaleinkommen (für Januar) 40.000 €, Abfindung 800.000 €. Der eine (B) hat noch zusätzliche Einkünfte nach § 32b EStG
i.H.v. 131.800 €.
Frage an das Forum: Wer hat mehr ESt zu zahlen (Grundtabelle), A oder B? Die erste richtige Antwort wird mit einem ESt-Gerechtigkeits-Lolli prämiert! Eine kurze Begründung der Antwort wäre super, jedoch keine Bedingung.
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""
-- Editiert am 08.02.2011 11:34
Ich habe den Fall in eine Steuersoftware eingegeben und das Ergebnis schon fast geahnt. Es ist tatsächlich so, dass B weniger Steuern zahlt. Die mathematische Erklärung dafür erspare ich mir jedoch.
A: 362.010€ ESt. einschl. Soli
B: 362.006€ ESt. einschl. Soli
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" "
"hh" kommmt der Lösung sehr sehr nah. Aufgrund von Rundungsfehlern seine Software kommt er zu einer nicht ganz genauen Analyse.
Warum die Zurückhaltung im Forum? Der Preis ist heiß! Ich erhöhe um 100% auf 2 Lollis! Mehr Steuerrechtserkenntnisgewinne kann man doch nicht erhalten! Dazu noch steuerfrei.
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""
-- Editiert am 09.02.2011 14:42
@eh es te geh
Ich habe mit 41.000€ Einkünfte gerechnet, weil ich es mir ersparen wollte, Eingaben bei Sonderausgaben u.ä. zu machen.
Es geht ja letztlich auch um den grundsätzlichen Effekt und nicht darum, ob ich die Steuern auf den Euro genau ermittelt haben. Der grundsätzliche Effekt lässt sich mit diesem Beispiel gut nachweisen.
Ich bin dennoch gespannt, wie eine Klage hier ausgeht. Die Erfolgsaussichten schätze ich allenfalls mit 50/50 ein, da nicht jede Ungerechtigkeit auch verfassungswidrig ist. Da habe ich bereits mit dem Hinweis auf das Urteil des BVerfG zum Fallbeileffekt beim Kindergeld gezeigt.
Daneben ist das Beispiel sehr theoretisch, da ich mir keinen (auch nicht theoretischen) Fall vorstellen kann, bei dem ein Betrag von 131.800€ dem Progressionsvorbehalt unterliegt. So hohe Leistungen bekommt niemand.
Deine Argumente kann ich absolut nachvollziehen. Die Brüche im Tarifverlauf gibt es in der Form, wie Du es dargestellt hast. Dennoch möchte ich Deine Euphorie, dass eine klage in jedem Fall erfolgreich sein muss, etwas bremsen.
Ich kann nicht erkennen, dass es einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf gibt, dass die Fünftelregelung überhaupt angewendet werden muss. Mit Anwendung der Fünftelregelung erfolgt aber in jedem Fall eine Besserstellung gegenüber dem Fall, dass die Fünftelregelung nicht angewendet wird. Aus Vereinfachungsgründen muss eine solche Regelung dann nicht so ausgestaltet werden, dass sie in jedem Fall gerecht ist. Selbst wenn das dazu führt, dass ein Mehrverdienst zu einem geringeren Nettoeinkommen führt, ist das hinzunehmen. Ungefähr so hat das BVerfG beim Fallbeileffekt argumentiert. Daher ist die Lektüre dieses Urteils durchaus interessant für diesen konkreten Fall. Ob das Urteil am Ende tatsächlich auch auf die Fünftelregelung übertragen wird, mag ich nicht beurteilen.
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