Gründungskosten steuerlich geltend machen, wenn gegen Gründung entschieden?

19. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
SteuerAufAlles
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Gründungskosten steuerlich geltend machen, wenn gegen Gründung entschieden?

Hallo,
ich bin ja gerade dabei meine Erklärung für 2016 fertig zu machen und bin nun auf einen Punkt gestoßen, bei dem ich nicht so Recht weiß ob und wie ich die Kosten steuerliche geltend machen kann.
Und zwar habe ich mich bzgl. einer Gründung in diesem Jahr informiert, aber aufgrund der schlechten Voraussetzungen schlussendlich dagegen entschieden. Parallel habe ich in Teilzeit (60%) als Angestellter gearbeitet.

Angefallen sind: Existenzgründungsseminar, Gründungsberatung, Fortbildung (3 Tage, mit Übernachtungen), 2x Besuch Fachmessen, Besuch mehrerer Infoveranstaltungen von Werkzeugherstellern und Treffen mit einem Mitarbeiter bei dessen Arbeitgeber

Jetzt die Frage, kann ich das irgendwie geltend machen und wenn ja, wo? Die Fortbildung habe ich schon mal eingetragen, da auch für meinen damaligen Job direkt relevant und der Arbeitgeber nichts davon übernommen hat.

Gruß

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4884 Beiträge, 1175x hilfreich)

Grundsätzlich sind vergebliche Gründungskosten als Betriebsausgabe in der Anlage G zu berücksichtigen, wenn die ursprüngliche Absicht glaubhaft gemacht wird.
Fraglich wird dies, wenn die Kosten auch im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Sofern da aber der Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch andere Werbungskosten überschritten wird, ergibt sich bei Ansatz als vorweggenommene Betriebsausgabe kein Steuervorteil.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
SteuerAufAlles
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Rückmeldung.

Zitat (von Cybert.):
Grundsätzlich sind vergebliche Gründungskosten als Betriebsausgabe in der Anlage G zu berücksichtigen, wenn die ursprüngliche Absicht glaubhaft gemacht wird.
Fraglich wird dies, wenn die Kosten auch im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehen.


Die Absicht kann ich ja durch die Gründungsberatung glaubhaft machen, oder? Die Kosten stehen generell in keinem Zusammenhang zu der angestellten Arbeit, allerdings ist beides in der gleichen Branche. Daher gibt es z.B. bei der einen Fortbildung, die ich bereits angegeben habe, oder auch einem der Messebesuche eine Überschneidung.

Zitat (von Cybert.):
Sofern da aber der Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch andere Werbungskosten überschritten wird, ergibt sich bei Ansatz als vorweggenommene Betriebsausgabe kein Steuervorteil.


Der Pauschbetrag ist in der Tat bereits durch hohe Fahrtkosten fürs Pendeln überschritten. D.h. in meinem Fall überlege ich was sich auf die angestellte Tätigkeit noch glaubhaft übertragen lässt (z.B. Messebesuch) und der Rest fällt dann weg?

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4884 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von SteuerAufAlles):
der Rest fällt dann weg?

Nein! s.:
Zitat (von Cybert.):
Grundsätzlich sind vergebliche Gründungskosten als Betriebsausgabe in der Anlage G zu berücksichtigen, wenn die ursprüngliche Absicht glaubhaft gemacht wird.


Zitat (von SteuerAufAlles):
Die Absicht kann ich ja durch die Gründungsberatung glaubhaft machen, oder?

Entscheidender finde ich weitere nach außen zu erkennende Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer konkreten Tätigkeit stehen. Was wollten Sie machen? Gibt es einen Businessplan o.ä.?
Soll aber nicht heißen, dass das FA die Berücksichtigung der Kosten nicht trotzdem anerkennt.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
SteuerAufAlles
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Sofern da aber der Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch andere Werbungskosten überschritten wird, ergibt sich bei Ansatz als vorweggenommene Betriebsausgabe kein Steuervorteil.


Ich gehe mal nochmal auf ihren 1. Beitrag zurück, da ich da schon nicht ganz mitgekommen bin. Ich habe das so verstanden, dass wenn ich mit meinen Werbungskosten z.B. durch Fahrtkosten zur Arbeit den AN-Pauschbetrag bereits überschritten habe, dann hat die zusätzlich Angabe von z.B. Gründungsberatung in Anlage G keine Auswirkungen mehr auf die Höhe der Steuererstattung.
Anscheinend liegt hier aber ein Missverständnis vor?

Zitat (von Cybert.):
Was wollten Sie machen? Gibt es einen Businessplan o.ä.?
Soll aber nicht heißen, dass das FA die Berücksichtigung der Kosten nicht trotzdem anerkennt.


Businessplan habe ich zusammen mit der Beraterin damals erstellt, könnte ich also bei Bedarf beim FA vorlegen.

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4884 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von SteuerAufAlles):
Ich habe das so verstanden, dass wenn ich mit meinen Werbungskosten z.B. durch Fahrtkosten zur Arbeit den AN-Pauschbetrag bereits überschritten habe, dann hat die zusätzlich Angabe von z.B. Gründungsberatung in Anlage G keine Auswirkungen mehr auf die Höhe der Steuererstattung.

Nein, die Erstattung wäre dann bloß nicht höher als bei einem Ansatz als Werbungskosten, sondern gleich.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
SteuerAufAlles
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):

Nein, die Erstattung wäre dann bloß nicht höher als bei einem Ansatz als Werbungskosten, sondern gleich.


Alles klar, dann habe ich es jetzt glaube ich verstanden. Wenn Werbungskosten < AN-Pauschbetrag, dann haben die Gründungskosten in Anlage G trotzdem positive Wirkung.
Wenn bereits AN-Pauschbetrag überschritten, dann ist die Wirkung von Werbungskosten und Anlage G gleich. So korrekt?

Resultieren würde für mich daraus, das ich alles was mit der Gründung zu tun hat generell in die Anlage G packe, egal ob auch ein Ansatz als Werbungskosten denkbar wäre aufgrund des sehr ähnlichen Tätigkeitsbereich?


Noch eine andere Frage, wollte gerade die Anlage G als PDF runterladen. Jetzt bekomme ich aber die Meldung das seit 2011 die Gewerbebetriebe Elster nutzen müssen und es daher nicht mehr zur Verfügung steht. Gilt das für meinen Fall dann auch oder kann ich es trotzdem noch in Papierform abgeben?

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4884 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von SteuerAufAlles):
Wenn Werbungskosten < AN-Pauschbetrag, dann haben die Gründungskosten in Anlage G trotzdem positive Wirkung.
Wenn bereits AN-Pauschbetrag überschritten, dann ist die Wirkung von Werbungskosten und Anlage G gleich. So korrekt?

Ja!

Zitat (von SteuerAufAlles):
Gilt das für meinen Fall dann auch oder kann ich es trotzdem noch in Papierform abgeben?

In Ihrem Fall könnte das FA evtl. entgegen der gesetzlichen Pflicht eine Ausnahme machen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
SteuerAufAlles
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):

In Ihrem Fall könnte das FA evtl. entgegen der gesetzlichen Pflicht eine Ausnahme machen.

Ok, dann hoffe ich mal auf die Ausnahme. Es handelt sich ja auch nur um ein paar 100€ die ich da geltend machen möchte.

Dann danke bis hierhin für die Unterstützung!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
In Ihrem Fall könnte das FA evtl. entgegen der gesetzlichen Pflicht eine Ausnahme machen.


Computer mit Internetanschluss sind ja offenbar vorhanden. Warum sollte das Finanzamt da eine Ausnahme machen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4884 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von hh):
Warum sollte das Finanzamt da eine Ausnahme machen?

Weil es die erste und letzte EÜR wäre. Daher wäre fraglich, ob nicht aus verwaltungsökonomischen Gründen einem konkludenten Antrag (sofern möglich) mit vier, fünf Zahlen zugestimmt würde.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2368 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Weil es die erste und letzte EÜR wäre.
Das führt aber nicht zu einem Härtefall!

Zitat (von Cybert.):
verwaltungsökonomischen Gründen
Das Ermessen ist hier eigentlich auf Null reduziert, so dass eine solche Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre.

Und weshalb sollte man in so einem Fall ...
Zitat (von SteuerAufAlles):
für 2016 fertig zu machen
... Entgegenkommen zeigen?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#12
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4884 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Und weshalb sollte man in so einem Fall ...

Zitat (von SteuerAufAlles):
für 2016 fertig zu machen
... Entgegenkommen zeigen?


Vielleicht, weil die generelle Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR erst ab dem VZ 2017 gilt?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
SteuerAufAlles
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von taxpert):
Und weshalb sollte man in so einem Fall ...

Zitat (von SteuerAufAlles):
für 2016 fertig zu machen
... Entgegenkommen zeigen?


Vielleicht, weil die generelle Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR erst ab dem VZ 2017 gilt?


Nachdem man zuerst fälschlicherweise für alle Jahre ab 2016 eine elektronische EÜR von mir forderte, konnte ich es zum Glück telefonisch klären und man hat die einmalige Abgabe in Papierform akzeptiert.
Von dem her alles gut gelaufen, speziell dank ihrer ausführlichen Unterstützung Cybert ;)

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