Person A lebt in Bayern, besitzt mehrere Grundstücke und Häuser. Eine der Flächen möchte sie ihrem Kind schenken. Bei dem Grund handelt es sich um verpachtetes Ackerland. Vom Bürgermeister weiß sie, dass das Ackerland baldmöglichst in Bauland umgewandelt werden soll. Person A möchte die Schenkungssteuer vermeiden und den Grund daher gerne verschenken solange es sich noch eine landwirtschaftliche Nutzfläche handelt.
1. Der Grundbesitzwert wird meines Wissens nach §145 BewG Abs 3
anhand des Bodenrichtwertes bestimmt. In § 196 BewG Abs 2
steht dazu:
Zitat:(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. [...]
Bedeutet dies, dass der Bodenrichtwert eines Grundstücks rückwirkend geändert werden kann?
Konkret: 2014 wurde der Bodenrichtwert für den Grund ermittelt. 2016 erfolgt die Umwandlung zu Bauland und es wird ein neuer Wert ermittelt. Wird der Wert für 2014 ebenfalls verändert, so dass sich für eine Schenkung in 2015 rückwirkend ein anderer steurlich relevanter Betrag ergibt?
2. Wie kann Person A vorgehen, um das Grundstück sicher zum Bodenrichtwertpreis für landwirtschaftliche Nutzflächen zu verschenken? Sprich ohne dass Schenkungssteuer anfällt?
3. Person A hat mehrere Grundstücke und Immobilien, teils aus Erbschaft, teils als Kapitalanlage um anderweitig verdientes Geld anzulegen. Wirtschaftliche Veränderungen und anderes machen es notwendig, hin und wieder ein Grundstück zu verkaufen und ein anderes zu kaufen, um das Vermögen sicher anzulegen. Wie kann Person A verhindern, dass dies als gewerblicher Handel eingestuft wird? Oder dass die Schenkung als Versuch der Steuerhinterziehung angesehen wird, um so einen weiteren Verkauf gegenüber dem Finanzamt zu verschleiern?