Grunderwerbsteuer auf gepachtetes Erbbaugrundstück

27. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
Hakky
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 68x hilfreich)
Grunderwerbsteuer auf gepachtetes Erbbaugrundstück

Große Überraschung - Eine telefonische Nachfrage beim Finanzamt ergab, dass man dort der Meinung ist, dass auch Grunderwerbsteuer anfällt, wenn eine Immobilie auf einem Erbbaugrundstück erworben wird, für das zusätzlich im Jahr noch Pacht an den eigentlichen Besitzer, hier die Kirchengemeinde, zu zahlen ist!

Das kann doch wohl nicht sein, denn allein die Tatsache, dass ich Pacht zahle bedeutet ja bereits, dass ich nicht Besitzer bin und daher keinen Grund erworben habe, wofür die Grunderwerbsteuer ja wortwörtlich steht.

Oder wie sieht die werte und informierte Leserschaft das?

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(978 Beiträge, 334x hilfreich)

Ein Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht, also eine Art Quasi-Grundstück. Es wird in vielerlei Hinsicht wie ein reales Grundstück behandelt. Ein dort stehendes Gebäude ist beispielsweise nicht etwas Bestandteil des Grundstücks, sondern des Erbbaurechts.

Bei der Grunderwerbsteuer wird ein Erbbaurecht auch wie ein Grundstück behandelt (§ 2 Abs. 2 GrEStG).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hakky
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 68x hilfreich)

Das ist aber sehr ungerecht, nach meinem Empfinden. Unterliegt denn der volle Kaufpreis der Immobilie Grunderwerbsteuer, oder kann ein bestimmter Betrag, z.B. die Hälfte für den Wert des Hauses auf dem Grundstück abgezogen werden?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(978 Beiträge, 334x hilfreich)

Ein dort stehendes Haus ist wesentlicher (also untrennbarer) Bestandteil des Erbbaurechts. Die Steuer berechnet sich daher nach dem gesamten gezahlten Kaufpreis für Haus und Erbbaurecht.

Nicht einbezogen wird, falls im Kaufpreis enthalten, lediglich das sonstige miterworbene Zubehör, wie zB Wohnungseinrichtung, Möbel oder Maschinen.

Und was gerecht oder ungerecht ist - darüber kann man gerade bei Steuern wohl endlos diskutieren... ;)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hakky
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 68x hilfreich)

Wohl wahr...

Vielen Dank für die Klärung der Angelegenheit!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.720 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.239 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen